{"id":19991088,"updated":"2025-06-24T21:13:19Z","additionalIndexing":"Bewilligung;kulturelle Veranstaltung;Sprengstoff","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2295,"gender":"f","id":95,"name":"Gonseth Ruth","officialDenomination":"Gonseth"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-06-16T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4519"},"descriptors":[{"key":"L05K0705010109","name":"Sprengstoff","type":1},{"key":"L04K01060306","name":"kulturelle Veranstaltung","type":1},{"key":"L05K0806010102","name":"Bewilligung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1999-09-08T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(929484000000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(936741600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2295,"gender":"f","id":95,"name":"Gonseth Ruth","officialDenomination":"Gonseth"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"99.1088","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Nach Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprstG, SR 941.41) bedarf derjenige eines Erwerbsscheines, welcher als Verbraucher Sprengmittel beziehen will. Unter Sprengmitteln sind Sprengstoffe und Zündmittel zu verstehen (Art. 4 SprstG).<\/p><p>Schwarzpulver, im vorliegenden Fall wohl Schiesspulver nach der Definition von Artikel 7a SprstG, ist weder ein Sprengstoff (Art. 5 SprstG) noch ein Zündmittel (Art. 6 SprstG).<\/p><p>Ein Veranstalter eines Schiessanlasses, an welchem Schwarzpulver verschossen wird, braucht demnach keinen Erwerbsschein nach Sprengstoffgesetzgebung.<\/p><p>Schiesspulver ist ein Munitionsbestandteil, und es bleibt zu prüfen, ob die neue Waffengesetzgebung den an Vorderladerschiessen Beteiligten Beschränkungen auferlegt. Ein Munitionserwerbsschein ist im Waffengesetz (WG, SR 514.54) nicht vorgesehen. Nach Artikel 15 Absatz 1 WG können grundsätzlich alle Personen, welche die Voraussetzungen für den Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 2 WG erfüllen, Munitionsbestandteile erwerben. Auf seiten des Verkäufers sind nach Artikel 15 Absatz 2 WG bestimmte Sorgfaltspflichten zu beachten.<\/p><p>Eine besondere Regelung sieht das Gesetz für den Munitionserwerb an Schiessanlässen vor. Teilnehmer an solchen Veranstaltungen können die für das Absolvieren der Schiessprogramme benötigte Munition nach Artikel 16 WG frei erwerben, was heisst, dass weder die Erwerbsvorschriften von Artikel 15 Absatz 1 WG noch die Sorgfaltspflichten nach Artikel 15 Absatz 2 WG zu beachten sind. Dieser Sonderregelung liegt die Annahme zugrunde, dass die frei abgegebene Munition während des Schiessanlasses verschossen wird und auf diese Weise Gewähr für eine nicht missbräuchliche Verwendung besteht.<\/p><p>Das WG sieht für Schiessvereine keine besondere Buchführungspflicht vor. Es ist ihnen aber einzig gestattet, an Veranstaltungen jene Munition zu verkaufen, die für das Absolvieren des Schiessprogrammes benötigt wird. Welche Munition der Schiessverein erworben hat, ist aus der Buchführung des jeweiligen Munitionslieferanten ersichtlich. Dieser hat die gesetzlichen Sorgfaltspflichten zu beachten und muss sich einen amtlichen Ausweis der dem Schiessverein gegenüber verantwortlichen Person vorlegen lassen. Die in Frage kommenden Strafbestimmungen sind in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c WG genannt.<\/p><p>2. Die Frage ist mit der rechtlichen Begründung zu Frage 1 bereits beantwortet. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Schiesspulver nur mit einer Bewilligung des Bundesrates hergestellt, ein-, aus- oder durchgeführt werden darf (Art. 9 Abs. 3 SprstG). Der Verkauf von Schiesspulver ist zudem der Buchführungspflicht unterstellt (Art. 29 SprstG im Verhältnis mit Art. 1 Abs. 1 SprstG).<\/p><p>3. Schützen, die an einem historischen Vorderladerschiessen teilnehmen, brauchen für das dabei verschossene Schwarzpulver keinen Erwerbsschein. Die rechtliche Begründung ergibt sich aus den Ausführungen zu Frage 1.<\/p><p>4. Die Abgabe von Schwarzpulver ohne Erwerbsschein erfüllt keine Straftatbestände.<\/p><p>5. Die in Artikel 33 SprstG bezeichnete Zentralstelle übt die Oberaufsicht des Bundes über das Sprengstoffwesen aus. Sie ist per 1. September 1999 in das Bundesamt für Polizeiwesen integriert. Im Bereich der Ausbildung und Prüfung von Sprengstoffverbrauchern liegt die Aufsicht beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen, die sich im Zusammenhang mit einem historischen Vorderladerschiessen stellen:<\/p><p>1. Braucht ein Veranstalter eines Schiessanlasses, an dem über 40 Schützen teilnehmen und an dem mindestens 150 Kilogramm Schwarzpulver verschossen werden, einen Erwerbsschein gemäss Anhang 1.1 der eidgenössischen Sprengstoffverordnung?<\/p><p>2. Wenn dies nicht der Fall ist: Wie lautet die rechtliche Begründung? Existiert eine entsprechende Weisung der Bundesanwaltschaft?<\/p><p>3. Wenn ein Erwerbsschein erforderlich ist: Brauchen die Schützen gemäss Sachverhalt der Frage 1 ihrerseits einen Erwerbsschein? Wenn dies nicht der Fall ist: Wie lautet die rechtliche Begründung?<\/p><p>4. Welche Straftatbestände erfüllt die Abgabe von Schwarzpulver ohne den erforderlichen Erwerbsschein?<\/p><p>5. Welche Amtsstelle übt die Oberaufsicht des Bundes über das Sprengstoffwesen aus?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Abgabe von Schwarzpulver für historische Anlässe"}],"title":"Abgabe von Schwarzpulver für historische Anlässe"}