﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19991089</id><updated>2025-06-24T23:28:29Z</updated><additionalIndexing>Angola;Bürgerkrieg;Ausschaffung;Asylrekurskommission</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2282</code><gender>m</gender><id>56</id><name>de Dardel Jean-Nils</name><officialDenomination>de Dardel Jean-Nils</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-06-16T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4519</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K03040201</key><name>Angola</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K010801020102</key><name>Ausschaffung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K010801020101</key><name>Asylrekurskommission</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0401020202</key><name>Bürgerkrieg</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1999-09-15T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1999-06-16T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1999-09-15T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2282</code><gender>m</gender><id>56</id><name>de Dardel Jean-Nils</name><officialDenomination>de Dardel Jean-Nils</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>99.1089</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat ist über die Verschlechterung der Lage in Angola besorgt. Diese hat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) dazu bewogen, grosszügig und vorsichtig zu handeln, indem es bestimmte Kategorien von abgelehnten angolanischen Asylbewerbern aus humanitären Gründen in der Schweiz vorläufig aufnimmt. Dies betrifft insbesondere Kranke, Familien mit minderjährigen Kindern und unbegleitete Minderjährige. In den ersten sechs Monaten dieses Jahres wurden 137 angolanische Staatsangehörige vorläufig aufgenommen, während im gleichen Zeitraum zehn Personen, hauptsächlich Straffällige, nach Angola zurückgeführt wurden. Ende Juni 1999 befanden sich insgesamt 2'280 Angolanerinnen und Angolaner als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz. Zudem wurde der Aufenthalt von 900 angolanischen Staatsangehörigen im Rahmen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geregelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dem BFF ist die aktuelle Lage in Angola (einem Land von fast 1'250'000 km2 Grösse und 12 Millionen Einwohnern) bekannt, insbesondere was die Vertreibung bestimmter Volksgruppen, die Lokalisierung der bewaffneten Auseinandersetzungen, die medizinische Versorgung und die Nahrungsbedürfnisse bestimmter Volksgruppen betrifft. Es ist sich der schwierigen Lage durchaus bewusst. Zuverlässige Quellen berichten allerdings, dass sich die Lage je nach Region rasch ändert und damit unterschiedlich ist. So sind weite Gebiete von der Gewalt und der schlechten Ernährungslage verschont geblieben. Vor kurzem wurde festgestellt, dass mehr als 25'000 intern Vertriebene nach Hause in den Norden zurückgekehrt sind. In einigen Regionen besteht keine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit der dort lebenden Bevölkerung. Im Mai 1999 ist mit Hilfe von NGOs und ausländischen Staaten in der Hauptstadt Luanda eine gross angelegte Impfkampagne gegen die Poliomyelitis durchgeführt worden. Aus diesen Gründen erachtet das BFF die Garantien für eine sichere Rückkehr von abgewiesenen Asylbewerbern, die nicht vorläufig aufgenommen werden, als genügend. Das Risiko einer konkreten Gefährdung für zurückkehrende angolanische Staatsangehörige kann laut BFF nicht als systematisch, ernst oder unmittelbar bezeichnet werden. Zur Zeit ist die Hauptstadt Luanda nicht von einer allfälligen Ausweitung des Krieges bedroht, obwohl die Sicherheitslage aufgrund des sozialen und politischen Verfalls, der notorischen Delinquenz und der grassierenden Armut weiter Bevölkerungskreise instabil ist. Sodann lässt sich feststellen, dass die weggewiesenen Asylbewerber entweder aus Luanda selbst kommen oder sich zumindest dort aufhalten können. Zudem stammen sie aus der mittleren oder höheren sozialen Schicht, was sie im Falle einer Rückkehr nach Luanda in eine weniger schwierige Lage versetzt als dies für die Mehrheit der Bevölkerung der Fall ist. In seiner Lagebeurteilung kann das BFF indessen keine mittelfristige Prognose darüber erstellen, ob das in anderen Regionen Angolas herrschende Klima der Gewalt auf die Hauptstadt Luanda übergreifen könnte. Sollte dieser Fall eintreten, würde das BFF seine heutige Praxis, die derjenigen der wichtigsten europäischen Staaten entspricht, umgehend anpassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung sind die zuständigen Behörden an das Prinzip des Non-refoulement gebunden, und zwar nicht nur gestützt auf zwingendes Völkergewohnheitsrecht, sondern auch nach Artikel 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Artikel 3 EMRK, Artikel 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die Folter sowie Artikel 2, 6 und 7 des II. Paktes der Vereinten Nationen. Insbesondere zur Einhaltung von Artikel 3 EMRK, in welchem das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung statuiert ist, stellt der Bundesrat fest, dass die im Asylbereich zuständigen Behörden im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte handeln. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Danach kann die Ausschaffung bzw. Rückschaffung eines Ausländers durch einen Signatarstaat dann ein Problem im Zusammenhang mit Artikel 3 EMRK aufwerfen, wenn ernsthafte und erwiesene Gründe dafür vorliegen, dass die entsprechende Person im Heimat- bzw. Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Aus der hypothetischen Annahme, dass Verletzungen von Artikel 3 EMRK in Angola vorkommen könnten, darf jedoch nicht gefolgert werden, dass jede Rückweisung in dieses Land das Prinzip des Non-refoulement verletzt. Aus einer lokal oder regional beschränkten Gewaltsituation im Heimat- bzw. Herkunftsstaat kann nämlich noch nicht auf eine Verletzung von Artikel 3 EMRK geschlossen werden (vgl. EGMR, Urteil H.L.R. vom 29. April 1997, Band 1997, S. 758 § 41). Wer sich auf einen möglichen Verstoss gegen Artikel 3 EMRK beruft, muss vielmehr ernsthafte und erwiesene Gründe dafür darlegen können, dass er im Heimat- bzw. Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, Urteil Cruz Varas vom 20. März 1991, Serie A Nr. 201, S. 28, § 69-70). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Europäische Menschenrechtskommission hat am 30. Oktober 1998 - also zu einer Zeit, als die Lage in Angola kaum anders war als heute - in einem Nichteintretensentscheid auf eine Individualbeschwerde gegen die Schweiz entschieden, dass die Wegweisung eines 29-jährigen Angolaners keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt. Vor Kurzem entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass eine Wegweisung von Tamilen nach Sri Lanka - wo bereits damals der Bürgerkrieg herrschte - grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst (EGMR, Urteil Vilvarajah vom 30. Oktober 1991, Serie A Nr. 215). Das Komitee gegen die Folter hat zwar in seiner Verlautbarung vom 19. Mai 1998 die Ernsthaftigkeit der Menschenrechtslage in Angola festgestellt. Es hat aber gleichzeitig hervorgehoben, dass diese Feststellung alleine nicht genügt, um anzunehmen, dass eine dorthin weggewiesene Person Gefahr läuft, gefoltert zu werden, wenn nicht zusätzliche Gründe vorliegen (CAT / C / 20 / D / 90 / 1997 N 318 050). Schliesslich hat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mehrere Entscheide zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola gefällt und darin die Praxis des BFF bestätigt, wonach die Prüfung der Wegweisung je nach Herkunftsort und unter Beachtung der familiären und persönlichen Umstände differenziert vorgenommen werden muss.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Asylgesetzes (neuer Artikel 105 AsylG) entscheidet die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) betreffend die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung. Bei ihren Entscheiden ist sie unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Artikel 2 der Verordnung über die ARK; SR 142.317). Die ARK stellt demnach eine von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz dar. Die ihr verliehene richterliche Unabhängigkeit bewirkt, dass sie ausschliesslich unter administrativer Aufsicht des Bundesrates und der Bundesversammlung steht (Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung über die ARK). Der Bundesrat ist somit weder befugt, von ihr gefällte Entscheide formell oder inhaltlich zu überprüfen, noch Einfluss auf ihre Praxis zu nehmen (VPB 58.8 Erw. III).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bereits in Zusammenhang mit dem Geschäftsbericht des Bundesrates 1991 hat der nationalrätliche Kommissionssprecher ausgeführt: "Die Geschäftsprüfungskommissionen werden inskünftig nur noch die Oberaufsicht über die unabhängige Asylrekurskommission ausüben und sich dabei die gleiche Zurückhaltung wie gegenüber Entscheiden des Bundesgerichtes auferlegen." Sodann hält die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates in ihrem Bericht vom 22. August 1996 zu Aspekten der Verfahrenspraxis der ARK fest, dass sie aus Gründen der Gewaltenteilung die einzelnen Urteile der ARK als unabhängige richterliche Instanz nicht einer inhaltlichen Prüfung unterziehen kann. Aus den nämlichen Gründen kann auch die ARK selber, welche die gesetzlich verankerte Unabhängigkeit ihrer Richterinnen und Richter zu respektieren hat, ihre Urteile nicht kommentieren; dieses Vorgehen entspricht einer seit der Schaffung der Kommission im Jahre 1992 strikte gehandhabten Praxis.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss Auskunft der ARK entspricht das im Vorstoss angesprochene Urteil der koordinierten und von allen Kammern geübten Praxis der Kommission, welche hinsichtlich der Voraussetzung für den Vollzug einer Wegweisung nicht an die von einem anderen Gericht vorgenommene Lagebeurteilung gebunden ist.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Krieg in Angola führt zu einer katastrophalen Situation. In Folge der Offensive der UNITA ist eine Million Menschen in die Städte geflohen, wo die Sicherheit der Vertriebenen stark gefährdet ist. In Luanda ist die Versorgung mit Nahrungsmitteln überaus prekär und die Situation der sanitären Einrichtungen ist desolat: inbesondere ist eine Poliomyelitis-Epidemie ausgebrochen. Dazu kommt noch, dass in dieser Stadt die Sicherheit und sogar das Leben all jener ernsthaft bedroht ist, die nicht einer lokalen Ethnie angehören.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 22. Februar 1999 hat das Bundesgericht die Rückführung einer straffällig gewordenen Person nach Angola abgelehnt. Dabei wurde der Grundsatz der Nicht-Rückschiebung angewandt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Bundesamt für Flüchtlinge hingegen betrachtet im Mai 1999 Luanda nicht als Kampfgebiet, und sieht deshalb keinen Grund, eine Abschiebung nach Angola nicht auszuführen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gegenwärtig halten die Kammern der Schweizerischen Asylrekurskommission ihre Beschlüsse betreffend Angola zurück. Die dritte Kammer jedoch - die als die härteste gilt - lässt weiterhin Rückführungen zu und setzt damit das Leben der abgewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber aufs Spiel.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit anderen Worten: Angolanische Staatsangehörige, die ein Delikt begangen haben, werden vom Bundesgericht vor der Rückführung geschützt. Haben sie aber kein Delikt begangen, so werden sie durch das BFF oder die dritte Kammer der Schweizerischen Asylrekurskommission rückgeführt. Ist der Bundesrat bereit, dieser besonders stossenden Situation ein Ende zu bereiten, indem er der Bundesverwaltung entsprechende Weisungen erteilt?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Rückführungen nach Angola</value></text></texts><title>Rückführungen nach Angola</title></affair>