{"id":19991102,"updated":"2025-06-24T23:12:11Z","additionalIndexing":"Auslegung des Rechts;Sparmassnahme;Ausführungsbestimmung;Haushaltspolitik;Haushaltsausgabe","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2284,"gender":"m","id":60,"name":"Dettling Toni","officialDenomination":"Dettling"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-06-18T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4519"},"descriptors":[{"key":"L04K11080108","name":"Sparmassnahme","type":1},{"key":"L03K110801","name":"Haushaltspolitik","type":1},{"key":"L03K110203","name":"Haushaltsausgabe","type":1},{"key":"L06K050301010301","name":"Ausführungsbestimmung","type":1},{"key":"L04K05030201","name":"Auslegung des Rechts","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1999-09-08T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(929656800000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(936741600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2284,"gender":"m","id":60,"name":"Dettling Toni","officialDenomination":"Dettling"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"99.1102","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Gemäss Mitteilung der Parlamentsdienste gelangte die Ausgabenbremse (Art. 88 Abs. 2 BV) seit ihrem Inkrafttreten am Juli 1995 bis zum Juli 1999 bei 53 von 293 Geschäften zur Anwendung. Dabei ist anzumerken, dass einzelne Geschäfte (beispielsweise der Voranschlag) mehrfach der Ausgabenbremse unterlagen und dass daher mehrere Abstimmungen durchgeführt werden mussten. Die unterstellten Geschäfte verteilen sich wie folgt auf die Departemente: EDA sechs, EDI sieben, EJPD eines, VBS sieben, EFD zwölf, EVD vierzehn und UVEK sechs. In Absprache mit dem Sekretariat der Finanzkommissionen legen die Parlamentsdienste Wert auf die Feststellung, dass es bei der Anwendung der Ausgabenbremse bisher kaum Probleme gegeben habe. Die Unterstellung sei nur in Einzelfällen umstritten gewesen. Im übrigen sei das absolute Mehr in zwei Fällen erst anlässlich der Differenzbereinigung erreicht worden.<\/p><p>2. Für die haushaltpolitische Beurteilung des Instrumentes würde eine rein statistische Betrachtungsweise zweifellos zu kurz greifen. Nach Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) stellt der Bundesrat in Botschaften und Berichten die finanziellen Auswirkungen der Vorlage dar. In diesem Rahmen äussert er sich namentlich zur Unterstellung von Subventionsbestimmungen und Kreditbeschlüssen unter die Ausgabenbremse. Die entsprechende Diskussion findet ihre Fortsetzung in den eidgenössischen Räten und ihren Kommissionen. Dies zwingt auf allen Ebenen (Verwaltung, Bundesrat, Parlament) zur Identifizierung und Offenlegung neuer wesentlicher Ausgaben. Damit wird allgemein eine Schärfung des Kostenbewusstseins und eine gewisse Zurückhaltung gegenüber finanziellen Zusatzbelastungen erreicht. Die Ausgabenbremse wird ihrer Funktion in erster Linie dadurch gerecht. Sie greift somit nicht nur dort, wo eine Vorlage im Einzelfall am qualifizierten Mehr scheitern könnte.<\/p><p>3. Zu einer ab dem 1. Juli 1975 für beschränkte Zeit in Kraft stehenden Variante der Ausgabenbremse wurden seinerzeit Ausführungsvorschriften erlassen. Diese erwiesen sich als zu kompliziert; sie haben die Anwendung des Instrumentes nicht erleichtert, sondern erschwert. Die geltende Bestimmung wurde daher bewusst einfach konzipiert und sollte, wie andere Verfassungsbestimmungen auch, unmittelbar Anwendung finden. Der Bundesrat hat die Einführung mit einem Kurzkommentar vom 10. Mai 1995 und Empfehlungen vom 18. März 1996 in materieller Hinsicht unterstützt und erleichtert. Zudem haben das Büro des National- und das Büro des Ständerates in einer Mitteilung vom 1. September 1995 Verfahrensfragen geklärt. Seither sind bei der Anwendung der Ausgabenbremse keine unüberwindlichen Probleme aufgetreten. Vielmehr haben die eidgenössischen Räte im Rahmen des geltenden Rechtes (GVG, Ratsreglemente) pragmatische Lösungen gefunden. Sie liessen sich dabei vom wohlverstandenen Sinn der Verfassungsbestimmung leiten. Andererseits würden Ausführungsvorschriften aufgrund der gemachten Erfahrungen mit Sicherheit neue Fragen aufwerfen und ihrerseits Lücken enthalten. Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Sollten die eidgenössischen Räte zu einer anderen Beurteilung gelangen, wäre es ihnen unbenommen, im Rahmen der vorgesehenen Totalrevision des GVG die Vorkehrungen, die sie als gut erachten, zu treffen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Artikel 88 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) über die Ausgabenbremse ist seit dem 1. Juli 1995 in Kraft. Die damit gemachten haushaltpolitischen Erfahrungen sind nach Meinung des Fragestellers positiv zu beurteilen. Dagegen lässt der Verfassungstext in der praktischen Anwendung einen erheblichen Interpretationsspielraum offen. Als Folge davon tauchen immer wieder Schwierigkeiten hinsichtlich der verfassungskonformen Anwendung dieses Institutes auf. Ebenso sind eine Reihe von verfahrensrechtlichen Problemen ungelöst; dies vor allem deshalb, weil keine Ausführungsbestimmungen zur Verfassungsnorm bestehen. Die Anwendung der Ausgabenbremse basiert im wesentlichen nach wie vor auf den Empfehlungen des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) vom 18. März 1996.<\/p><p>Ich richte deshalb folgende Fragen an den Bundesrat:<\/p><p>1. In wie vielen Fällen wurde dieses Institut seit seiner Inkraftsetzung bis heute angewandt? Wie verteilt sich die Anwendung der Ausgabenbremse auf die einzelnen Departemente?<\/p><p>2. Wie beurteilt er die haushaltpolitischen Wirkungen der Ausgabenbremse?<\/p><p>3. Ist er bereit, zur Beseitigung der Schwierigkeiten in der praktischen Handhabung der Ausgabenbremse baldmöglichst eine Ausführungsgesetzgebung zum Verfassungsartikel zu erlassen? Wenn ja, welchen Zeithorizont sieht er für ihre Realisierung?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Ausgabenbremse. Ausführungsbestimmungen"}],"title":"Ausgabenbremse. Ausführungsbestimmungen"}