﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19991121</id><updated>2025-06-24T22:55:45Z</updated><additionalIndexing>Bankgeheimnis;Steuerausweichung;OECD;Steuerstrafrecht;Steuerrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2413</code><gender>m</gender><id>349</id><name>Rennwald Jean-Claude</name><officialDenomination>Rennwald</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-09-01T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4520</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070601</key><name>Steuerausweichung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050102010205</key><name>Steuerstrafrecht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070312</key><name>Steuerrecht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K150222</key><name>OECD</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11040208</key><name>Bankgeheimnis</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1999-12-06T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1999-09-01T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1999-12-06T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2413</code><gender>m</gender><id>349</id><name>Rennwald Jean-Claude</name><officialDenomination>Rennwald</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>99.1121</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Nach Ansicht des Bundesrates ergeben die in der Einfachen Anfrage zitierten Überlegungen kein vollständiges Bild, und es bedarf einiger Präzisierungen zur Frage der Quellensteuern. Das auf dem Schuldnerprinzip basierende schweizerische Quellensteuersystem ist funktionssicher in dem Sinne, als alle Zinsen auf Bankguthaben und Obligationen, die von einem schweizerischen Schuldner bezahlt werden, einer Sicherungssteuer von 35 Prozent unterliegen, unabhängig davon, ob die Zahlungen an in der Schweiz oder im Ausland ansässige Personen erfolgen. Der Vorteil dieses Prinzips gegenüber dem Zahlstellenprinzip liegt in der Schwierigkeit, den Standort eines Schuldners in künstlicher Weise zu verlegen, um sich der Quellensteuer zu entziehen. Wenn aus Gründen spezifischer ausländischer Steuergesetzgebungen bestimmte Zinsen in solchen Staaten keiner Quellensteuer unterworfen werden (sei es weil diese Staaten in ihrer Steuergesetzgebung keine entsprechende Steuer vorgesehen haben oder weil die Steuer nicht im Schuldnerstaat, sondern nach dem Zahlstellenprinzip erhoben wird), handelt es sich in Wahrheit nicht um eine Schwäche des schweizerischen Systems, sondern um einen Sachverhalt, der auf die unterschiedlichen Gesetzgebungen zurückzuführen ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Solche Unterschiede bestehen heute auch innerhalb der Mitgliedstaaten der EU. Deswegen hat die EU-Kommission am 20. Mai 1998 den Richtlinienentwurf über die Besteuerung von Zinserträgen in der EU vorgelegt, der auf dem sogenannten "Koexistenzmodell" beruht. Dieses Modell sieht vor, dass ein EU-Mitgliedstaat entweder eine Quellensteuer (ohne Abgeltungswirkung) gemäss dem Zahlstellenprinzip erhebt oder die Steuerbehörden des Wohnsitzstaates des Empfängers von Zinszahlungen informieren muss. Das Zahlstellenprinzip, auf dem die Quellenbesteuerung gemäss dieser Richtlinie beruht, weist jedoch gegenüber dem in der Schweiz angewendeten Schuldnerprinzip gewichtige Nachteile auf; es eröffnet insbesondere die Möglichkeit, zum Zwecke der Steuerhinterziehung ganz einfach die Zahlstelle zu verlegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Frühjahr 1999 führte die EU mit der Schweiz und anderen Drittländern Sondiergespräche. Bei seinem Besuch vom 2. März 1999 in Bern wurde EU-Kommissar Mario Monti die schweizerische Haltung dargelegt. Es wurde ihm versichert, dass die Schweiz, sollte die EU beschliessen, ein wirksames und zuverlässiges System der Quellenbesteuerung von Zinsen einzuführen, überhaupt kein Interesse daran hätte, Transaktionen anzuziehen, die nur darauf ausgerichtet sind, die Steuervorschriften der EU zu umgehen. Die Schweiz sei bereit, im Rahmen ihrer heutigen Bestimmungen über die Verrechnungssteuer sowie unter Wahrung des Bankgeheimnisses nach Mitteln und Wegen zu suchen, um solche Operationen möglichst unattraktiv zu machen. Ein System zur umfassenden Besteuerung der Zinserträge müsste nicht nur auf alle EU-Mitgliedstaaten Anwendung finden, sondern auch deren angegliederte Gebiete umfassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. In diesem Zusammenhang wäre es falsch zu sagen, das schweizerische System stelle ein Problem dar. Eine mögliche Lösung, welche wie dargestellt in der Schweiz zur Anwendung kommt, läge vielmehr darin, alle Zinsen, die von in einem bestimmten Staat ansässigen Schuldnern ausbezahlt werden, generell in diesem Staat mit einer substanziellen Steuer zu belasten (dies entspricht auch dem System, das dem Musterabkommen der OECD zugunde liegt), so dass die Zinsen zumindest einmal besteuert werden. Diese Steuer sollte relativ hoch sein, um die Steuerpflichtigen zu veranlassen, ihre Einkünfte zu deklarieren und gegebenenfalls die Rückerstattung der Quellensteuern nach internem Recht oder entsprechend den Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen zu beanspruchen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat letzthin ihren Jahresbericht über die Wirtschaftslage in der Schweiz veröffentlicht. Zum Steuersystem unseres Landes hält die OECD vor allem fest, dass das schweizerische Bankgeheimnis und die steuerliche Behandlung der Treuhandanlagen kombiniert mit den institutionellen Bestimmungen der anderen Länder (z. B. keine Quellensteuer auf den Kapitalerträgen) Personen, die in ihrem Wohnsitzland die Steuer umgehen wollen, verhältnismässig sichere Möglichkeiten zur Steuerflucht eröffnen. Die Schweiz sollte sich daher nach Ansicht der OECD-Experten durch Anpassung ihres Landesrechtes oder den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen darum bemühen, die internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der Steuerflucht zu unterstützen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Kann uns der Bundesrat sagen, ob er gewillt ist, dieser Empfehlung Folge zu leisten? Die Umsetzung der Empfehlung würde bestimmt zu mehr Steuergerechtigkeit und zur Verbesserung des Ansehens unseres Landes in der Welt beitragen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Unterstützung der internationalen Bestrebungen zur Bekämpfung der Steuerflucht</value></text></texts><title>Unterstützung der internationalen Bestrebungen zur Bekämpfung der Steuerflucht</title></affair>