{"id":19991126,"updated":"2025-06-24T23:27:34Z","additionalIndexing":"Steuerbefreiung;Güterverkehr auf der Strasse;Waldwirtschaft;Schwerverkehrsabgabe","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2472,"gender":"m","id":440,"name":"Jossen Peter","officialDenomination":"Jossen"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-09-02T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4520"},"descriptors":[{"key":"L05K1802010204","name":"Schwerverkehrsabgabe","type":1},{"key":"L05K1107030701","name":"Steuerbefreiung","type":1},{"key":"L05K1801020204","name":"Güterverkehr auf der Strasse","type":1},{"key":"L03K140107","name":"Waldwirtschaft","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2000-03-06T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(936223200000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(952297200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2472,"gender":"m","id":440,"name":"Jossen Peter","officialDenomination":"Jossen"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"99.1126","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das UVEK und das EFD haben im Anschluss an die Vernehmlassung zur LSVA-Verordnung verschiedene Gespräche mit denjenigen Kreisen geführt, die von der Abgabe direkt betroffen sind. Gestützt auf die Vernehmlassungseingaben und die verschiedenen Gespräche hat der Bundesrat die Gesuche um Sonderregelungen der LSVA einer integralen Prüfung unterzogen, um insbesondere Artikel 8 der Bundesverfassung (Rechtsgleichheit) zu gewährleisten. Bezüglich der Auswirkungen der LSVA im Bereich der Wald- und Forstwirtschaft kommt der Bundesrat zu folgendem Schluss:<\/p><p>Dem Bundesrat ist die besondere Situation der Holzwirtschaft bewusst. Der Dienst für Gesamtverkehrsfragen hat daher nach der Abstimmung über das Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe eine Studie zu diesem Thema in Auftrag gegeben (\"Auswirkungen der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA, auf die Wald- und Holzwirtschaft\", Basler &amp; Hofmann, Ingenieure und Planer AG Zürich, Juni 1999). Diese Studie zeigt neben den Auswirkungen der LSVA auch die Auswirkungen der Erhöhung der Gewichtslimite auf die Holzbranche auf und kommt zum Schluss, dass die Erhöhung der Transportkosten durch den dank der höheren Tonnage erzielbaren Produktivitätsgewinn gesamthaft gesehen ausgeglichen wird. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass sich die LSVA nicht auf jede Verarbeitungsstufe gleich auswirkt. Da der Ausfall eines Verarbeitungsschrittes den Verarbeitungsprozess insgesamt in Frage stellen kann, sind negative Rückkoppelungen auf die ohnehin schon defizitäre Waldwirtschaft nicht auszuschliessen. Einer solchen Entwicklung muss, insbesondere aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des Waldgesetzes, entgegengewirkt werden. Artikel 20 des Waldgesetzes hält nämlich fest, dass der Wald so zu bewirtschaften sei, \"dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit)\". <\/p><p>Der Bundesrat hält daher eine Sonderregelung für Holztransporte für gerechtfertigt. Vorgesehen ist eine Rückerstattung von Fr. 1.30 pro Kubikmeter transportierten Holzes (Rohholz, namentlich Waldrundholz, Industrie-, Energie- und Restholz). Dies entspricht einem Viertel des gesamten durchschnittlichen Abgabebetrages. Von einer vollständigen Befreiung bzw. einer weitergehenden Rückerstattung ist aus folgenden Gründen abzusehen:<\/p><p>- Dank der Anhebung der Gewichtslimite sind auch beim Holztransport Produktivitätsgewinne möglich.<\/p><p>- Dem Umstand, dass die höhere Gewichtslimite in den Berg- und Randgebieten nur beschränkt wirksam ist, wird mittels Gewährung eines Vorabanteils gesondert Rechnung getragen.<\/p><p>Auch von einer vollständigen Befreiung von Spezialfahrzeugen für Rohholz ist abzusehen: Mit Spezialfahrzeugen für Rohholz (Langholzfahrzeuge oder Langmaterialfahrzeuge) kann jede beliebige Art von Holz transportiert werden. Faktisch besteht damit keine Beschränkung auf Rohholztransporte. Neben Holz können solche Spezialfahrzeuge auch mit Stahlträgern, Betonelementen usw. beladen werden, was Leerfahrten verhindert (wird bereits heute teilweise so gemacht). Neben dem grossen Missbrauchspotential und der Unmöglichkeit einer effizienten Kontrolle würde die Befreiung von Spezialfahrzeugen für Rohholz bedingen, dass keine \"Nicht-Holz-Transporte\" mehr mit diesen Spezialfahrzeugen ausgeführt werden. Dies würde wiederum Leerfahrten fördern, was Sinn und Zweck der LSVA widerspricht und zudem einen grossen Kontrollaufwand bedingen würde.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Wie bekannt, haben die Waldeigentümer in der Regel keine Möglichkeit, den Holztransport vom Wald bis ins Tal mit der Bahn durchzuführen.<\/p><p>Gegenwärtig werden in der Bundesverwaltung die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Verordnung über die LSVA ausgewertet.<\/p><p>Die Wald- und Forstwirtschaft hat bereits bei früheren Gelegenheiten auf ihre spezielle Situation aufmerksam gemacht. Diese Überlegungen sind in den Verordnungsentwurf teilweise eingeflossen, nachdem eine Studie über die Auswirkungen auf diesen Wirtschaftszweig durchgeführt wurde.<\/p><p>Der Kanton Wallis hat in seiner Vernehmlassungsantwort die Position der Wald- und Forstwirtschaft übernommen.<\/p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:<\/p><p>- Ist er bereit, die Wald- und Forstwirtschaft von der LSVA vollständig zu befreien?<\/p><p>- Ist er allenfalls bereit, die Rückerstattung von den vorgesehenen Fr. 1.30 auf Fr. 5.25 zu erhöhen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"LSVA. Bereich Wald- und Forstwirtschaft"}],"title":"LSVA. Bereich Wald- und Forstwirtschaft"}