{"id":19991133,"updated":"2025-06-24T23:27:09Z","additionalIndexing":"Staatsanwalt\/-anwältin;Leistungsauftrag;UNO (speziell);Bundesanwaltschaft;gerichtliche Untersuchung;Präsenz der Schweiz im Ausland;Stellenbeschreibung;Arbeitsvertrag;Bundespersonal;berufliche Eignung","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2236,"gender":"m","id":195,"name":"Schmid-Sutter Carlo","officialDenomination":"Schmid-Sutter Carlo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1999-09-20T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4521"},"descriptors":[{"key":"L04K05050204","name":"Staatsanwalt\/-anwältin","type":1},{"key":"L05K0806010105","name":"Leistungsauftrag","type":1},{"key":"L05K0702020106","name":"berufliche Eignung","type":1},{"key":"L04K08040407","name":"Bundesanwaltschaft","type":1},{"key":"L05K0702010201","name":"Arbeitsvertrag","type":2},{"key":"L05K0702010211","name":"Stellenbeschreibung","type":2},{"key":"L05K0806010301","name":"Bundespersonal","type":2},{"key":"L04K05040102","name":"gerichtliche Untersuchung","type":2},{"key":"L03K150402","name":"UNO (speziell)","type":2},{"key":"L04K10010602","name":"Präsenz der Schweiz im Ausland","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1999-12-06T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(937778400000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(944434800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2236,"gender":"m","id":195,"name":"Schmid-Sutter Carlo","officialDenomination":"Schmid-Sutter Carlo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"99.1133","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Uno-Sicherheitsrat hat Frau Del Ponte zum \"Prosecutor of the International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia and of the International Criminal Tribunal for Rwanda\" in Den Haag gewählt. Frau Del Ponte hat dieses Amt am 15. September 1999 angetreten. In Konsequenz dieser Wahl hatte Frau Del Ponte um Gewährung eines Urlaubes im Sinne der Verordnung vom 31. März 1993 über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen (SR 172.221.104.3) ersucht. In Würdigung der für unser Land und für die Gewählte ehrenvollen Wahl hat der Bundesrat dem Gesuch stattgegeben.<\/p><p>Das Bundesstrafgericht, welches in der Hauptverhandlung im Fall Nyffenegger in erster Linie die Beweise zu den eingeklagten Sachverhalten abzunehmen hatte, orientierte sich am Schlussbericht des Untersuchungsrichters, weil dieser nach Sachverhalten und nicht, wie die Anklageschrift, nach rechtlichen Qualifizierungen gegliedert war. Angesichts der Vielfalt der zu beurteilenden Lebensumstände drängte sich dieses Vorgehen auf; umgekehrt ist es üblich, in der Anklageschrift die einzelnen Straftatbestände (Veruntreuungen, Urkundenfälschungen usw.) gruppenweise zusammenzufassen. In der jüngeren Vergangenheit standen im Bundesstrafgericht regelmässig Einzelsachverhalte zur Debatte, so dass sich dort eine andere Orientierung als diejenige an der Anklageschrift nicht aufdrängte.<\/p><p>Auf die Verlesung der Anklageschrift wird im Bundesstrafverfahren in der Regel - im Einverständnis mit Anklage und Verteidigung - verzichtet. Sie stand im Falle Nyffenegger den akkreditierten Medienvertretern zur Verfügung, ebenso wie kurze Auszüge aus dem Schlussbericht des Untersuchungsrichters.<\/p><p>Zu den Fragen:<\/p><p>1a. Die Feststellungen betreffend Anstellungsbedingungen\/Abgangsbedingungen treffen nur bedingt zu. Bei der Regelung der finanziellen Konditionen der Beurlaubung von Frau Del Ponte musste eine Lösung gesucht werden, da ein Präzedenzfall nicht vorlag. Es ging vor allem darum, die Differenz zwischen Frau Del Pontes vormaligem Verdienst als Bundesanwältin und ihrem markant tieferen Salär bei der Uno auf mit dem schweizerischen Recht und den Regelungen der Uno konforme Art und Weise abzugelten. Ein direktes sogenanntes \"topping up\" des Uno-Entgeltes, d. h. eine zusätzliche Lohnzahlung an Frau Del Ponte durch den Bund, hätte eine Beeinträchtigung von Frau Del Pontes Unabhängigkeit in ihrer Funktion als Anklägerin bedeutet. Es wird deshalb generell vom sogenannten \"Code of Conduct\" der Uno nicht zugelassen. Alle Auslagen, welche vom Bund übernommen werden, sind jedoch mit der Uno abgeklärt worden und gemäss dem \"Code of Conduct\" der Uno zulässig.<\/p><p>Die Zusicherung an Frau Del Ponte, dass sie am Ende des Urlaubes zu angemessenen finanziellen Konditionen (z. B. in einer Funktion der Überklasse) wieder in der Bundesverwaltung eingestellt wird, erfolgte grundsätzlich gemäss der Verordnung über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen (Art. 11 Abs. 1): \"Am Ende des Urlaubs wird der Beamte wieder eingesetzt. Er wird nach Möglichkeit und im Rahmen des bewilligten Stellenplafonds in der Funktion, die er vor dem Urlaub innehatte, oder auf einer zumindest gleichwertigen Funktionsstufe eingesetzt\". Die Zusicherung einer Weiterbeschäftigung von Frau Del Ponte in der Bundesverwaltung basiert also auf einer bestehenden rechtlichen Grundlage.<\/p><p>b. Der Bundesrat hatte bisher keine Veranlassung, bei einem Mandat in internationalen Organisationen nach analogen Lösungen in Bezug auf die Anstellungs- bzw. Abgangsbedingungen zu suchen. Wie schon weiter oben festgehalten, handelt es sich bei den Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Wahl von Frau Del Ponte um eine grosse Chance für unser Land, in der zweitobersten Hierarchiestufe der Uno (stellvertretende Generalsekretärin) mit einer Schweizerin vertreten zu sein, obwohl die Schweiz nicht Mitglied der Uno ist. Im Übrigen wird in den Statuten des Gerichtes nirgends stipuliert, dass die Funktion des Anklägers oder anderer Angestellter des Gerichtes nur von Uno-Mitgliedern ausgeübt werden kann. Der Sicherheitsrat als Wahlkörper ist in seiner Wahl frei. An dieser Stelle ist auch zu erwähnen, dass die Schweiz nicht, wie verschiedenenorts zu hören war, für Frau Del Ponte eine Kampagne geführt hat. Es war der Generalsekretär der Uno und nicht die Schweiz, der Frau Del Ponte dem Sicherheitsrat zur Wahl vorgeschlagen hat.<\/p><p>Ein wichtiges Element, das den Bundesrat bewog, Frau Del Ponte für das ehrenvolle Amt in Den Haag freizustellen, ist zudem die Tatsache, dass die Schweiz damit ihr traditionelles Engagement zugunsten der Menschenrechte unterstreichen konnte. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass die getroffene Lösung, ohne präjudizierenden Charakter, im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist.<\/p><p>Im Übrigen sei an dieser Stelle noch festgehalten, dass die Verordnung über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen in Artikel 1 Absatz 1 u. a. die Förderung des Einsatzes von Bundesbeamten in internationalen Organisationen als Zweck der Verordnung definiert.<\/p><p>c. Aus den oben genannten Gründen hat der Bundesrat keine Veranlassung, auf die Bedingungen im Anstellungsverhältnis von Frau Del Ponte zurückzukommen.<\/p><p>d. Da es sich bei der Wahl von Frau Del Ponte als Anklägerin des Kriegsverbrechertribunals um einen heute in seiner Wichtigkeit einmaligen Fall handelt, ist der Bundesrat der Auffassung, dass dieses \"spezielle\" Anstellungsverhältnis keinen präjudizierenden Charakter hat. An dieser Stelle muss jedoch noch einmal festgehalten werden, dass sich das Anstellungsverhältnis von Frau Del Ponte auf bestehende rechtliche Grundlagen abstützt.<\/p><p>2a. Gemäss Artikel 14 Absatz 1 BStP steht der Bundesanwalt unter Aufsicht und Leitung des Bundesrates. Die Aufsicht über ihn in seiner Funktion als Leiter der gerichtlichen Polizei übt das EJPD aus (Art. 17 Abs. 1 BStP). Um dem Grundsatz in Artikel 14 Absatz 2 Genüge zu tun (\"Die Anträge vor Gericht stellt der Bundesanwalt nach freier Überzeugung\"), wird diese Aufsicht so gehandhabt, dass sich der Bundesrat und das EJPD grosse Zurückhaltung auferlegen, wenn es darum geht, dem Bundesanwalt Weisungen zu erteilen. So haben es Bundesrat und EJPD auch bei Bundesanwältin Carla Del Ponte gehalten, die Aufsichtspflicht ist in jeder Hinsicht genügend wahrgenommen worden. Das EJPD hatte sich auch kaum je mit Aufsichtsbeschwerden gegen die Bundesanwältin zu befassen. <\/p><p>b. Es ist nicht Sache des Bundesrates zu beurteilen, welche fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes einer Anklägerin des Kriegsverbrechertribunals gefordert sind. Der Bundesrat hält jedoch fest, dass Frau Carla Del Ponte eine erfahrene Staatsanwältin mit internationalem Beziehungsnetz und Renommée ist, welche sich durch grosses Engagement für die Strafverfolgung und insbesondere für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens ausgezeichnet hat. Der Bundesrat ist überzeugt, dass dieses Engagement und die Unbeirrtheit, mit welcher die Bundesanwältin in der Schweiz als Staatsanwältin arbeitete, schlussendlich den Ausschlag für ihre Wahl durch den Sicherheitsrat der Uno gab. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Frau Del Ponte die Interessen der Schweiz in der Staatenwelt in keiner Weise kompromittieren wird. Vielmehr darf erwartet werden, dass ihr Engagement als Anklägerin des Kriegsverbrechertribunals der Schweiz zur Ehre gereicht.<\/p><p>c. Der Bundesrat erkennt hier keinen Handlungsbedarf. Die Berufung von Schweizerinnen und Schweizern in internationale Gremien liegt in erster Linie in der Verantwortung der entsprechenden internationalen Organisationen. Es ist nicht denkbar, dass das schweizerische Parlament oder der Bundesrat wesentlich auf solche Entscheide Einfluss nehmen.<\/p><p>3. Der Bundesrat sieht keinen Anlass dafür, die Einhaltung des Folterverbotes durch die eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Er ist überzeugt, dass diese Behörden keine Untersuchungsmethoden anwenden, die als Folter qualifiziert werden könnten. Die öffentlichen Vorwürfe an die Bundesanwaltschaft im Falle Nyffenegger betrafen Massnahmen der kantonalen Gefängnisbehörden zur Verminderung der Suizidgefahr; der Beitrag der Bundesanwaltschaft beschränkte sich darauf, der Gefängnisleitung die latente Suizidgefahr zu melden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Vor einigen Wochen hat sich der Bundesrat in separater Sitzung eigens mit dem Status von Frau Carla Del Ponte auseinandergesetzt und dabei einige nicht unbedeutende Entscheidungen gefällt. Laut Presseberichten solle Frau Del Ponte unter überaus grosszügigen Bedingungen ihr Amt als Chefanklägerin der Uno beim Kriegsverbrechertribunal in Haag antreten. Frau Del Ponte solle nach diesen Berichten nicht aus dem Bundesdienst ausscheiden, sie solle bloss beurlaubt werden. Gemäss diesen Meldungen habe sie das Recht, ihre Stelle als Bundesanwältin wieder anzutreten. Sollte diese Stelle aber zum Zeitpunkt der Rückkehr von Frau Del Ponte aus ihrer Beurlaubung schon wieder besetzt sein, was zu erwarten ist, so stehe ihr der Austritt aus dem Bundesdienst unter Verabfolgung einer nicht unbedeutenden Abgangsentschädigung zu.<\/p><p>Laut Presseberichten solle das Bundesstrafgericht in Lausanne entschieden haben, den Strafprozess gegen F. Nyffenegger nicht auf der Grundlage der Anklageschrift der Bundesanwältin, sondern auf der Grundlage des Schlussberichtes des eidgenössischen Untersuchungsrichters zu verhandeln. Dementsprechend sei auch auf die Verlesung der Anklageschrift entgegen Artikel 153 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0) verzichtet worden. Ein solches Vorgehen des Bundesstrafgerichtes wurde in der Presse als einmalig in der Geschichte des Bundesgerichtes bezeichnet. Ausserdem seien im Rahmen der Befragung des Angeklagten die Verhörmethoden der Bundesanwältin dermassen zum Diskussionsthema geraten, dass sich der die Anklage vertretende stellvertretende Bundesanwalt zum Hinweis veranlasst gesehen habe, in diesem Verfahren stehe nicht Frau Del Ponte unter Anklage.<\/p><p>Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1a. ob diese Feststellungen betreffend die Anstellungsbedingungen\/Abgangsbedingungen zutreffen; wenn nein: welches die tatsächlichen Anstellungsbedingungen\/Abgangsbedingungen für Frau Del Ponte sind;<\/p><p>b. ob solche entgegenkommenden Anstellungsbedingungen\/Abgangsbedingungen für derart hohe Stellungen üblich sind, insbesondere zur Ermunterung von Bundesangestellten zur Übernahme von Ämtern in internationalen Gremien, auch wenn die Schweiz den entsprechenden Organisationen nicht angehört;<\/p><p>c. ob er gegebenenfalls bereit ist, auf ausserordentlich weit gehende Bedingungen im Anstellungsverhältnis von Frau Del Ponte zurückzukommen;<\/p><p>d. ob er bereit ist, auf ähnliche Bedingungen im Anstellungsverhältnis von Bundesangestellten zu verzichten;<\/p><p>2a. ob er seine Aufsichtspflicht gegenüber der Bundesanwältin wahrgenommen hat;<\/p><p>b. ob Frau Del Ponte über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes einer Uno-Chefanklägerin verfügt oder ob die Besetzung des Amtes einer Uno-Chefanklägerin mit Frau Del Ponte unter diesen Voraussetzungen die Interessen der Schweiz in der Staatenwelt kompromittieren könnte;<\/p><p>c. welche Massnahmen er zum Schutze des Rufes der Schweiz in solchen Angelegenheiten vorzukehren gedenkt, wie z. B. offenes Berufungsverfahren für schweizerische Repräsentanten in internationalen Gremien, klare Definition des Anforderungsprofils, Mitwirkung des Parlamentes bei der Evaluation von Bewerbern usw.;<\/p><p>3. ob er bereit ist, angesichts der vorgebrachten Vorwürfe gegen die Untersuchungsmethoden im Falle Nyffenegger zu prüfen, ob das Folterverbot von den eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden beachtet wird.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Stellung und Qualifikation der Bundesanwältin"}],"title":"Stellung und Qualifikation der Bundesanwältin"}