{"id":19991158,"updated":"2025-06-24T21:59:28Z","additionalIndexing":"diskriminierender Preis;Wettbewerbsbeschränkung;Energiepreis;Italien;Benzin","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2442,"gender":"m","id":376,"name":"Respini Renzo","officialDenomination":"Respini Renzo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1999-10-07T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4521"},"descriptors":[{"key":"L06K170401010101","name":"Benzin","type":1},{"key":"L05K1701010605","name":"Energiepreis","type":1},{"key":"L04K11050401","name":"diskriminierender Preis","type":1},{"key":"L04K03010503","name":"Italien","type":2},{"key":"L04K07030101","name":"Wettbewerbsbeschränkung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1999-12-06T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(939247200000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(944434800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2442,"gender":"m","id":376,"name":"Respini Renzo","officialDenomination":"Respini Renzo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"99.1158","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Schweiz misst der Respektierung ihrer Steuerhoheit eine hohe Bedeutung zu. Die Nachbarstaaten der Schweiz weisen ebenfalls eine sehr grosse Eigenständigkeit im Steuerbereich auf, da die EU lediglich hinsichtlich der Harmonisierung der wesentlichen Elemente der Mehrwertsteuer und spezieller Verbrauchssteuern beschränkte Kompetenzen hat.<\/p><p>Die Unterschiede der Steuersätze haben immer gewisse Wanderungen der Konsumenten bewirkt, welche die von ihnen benötigten Produkte in den Mitgliedstaaten mit den niedrigsten Sätzen für Verbrauchssteuern zu kaufen suchen. Die Entwicklung der Wechselkurse hat ähnliche Wanderungen zur Folge, welche manchmal von einem Land in ein anderes und umgekehrt zu beobachten sind; seit der Einführung des Euro stellen die Mitgliedstaaten in der Eurozone indessen dieses Phänomen nicht mehr fest. Im Übrigen können diese Produkte je nach Art von den Schweizer Konsumenten in der EU oder von den in der Schweiz wohnhaften EU-Bürgern zu einem besseren Preis gekauft werden. Seit vielen Jahren lockt der \"Benzintourismus\" viele Automobilisten der EU in alle Grenzkantone der Schweiz. Dieser \"Benzintourismus\" ist auch innerhalb der EU zu beobachten.<\/p><p>Die Bestimmungen betreffend das Diskriminierungsverbot und die staatlichen Beihilfen sind sehr komplex, weil sie viele juristisch unbestimmte Begriffe beinhalten, die den angerufenen Behörden für die Anwendung einen beträchtlichen Ermessensspielraum lassen. Gegebenenfalls wird es den zuständigen Gerichten der Vertragsparteien überlassen zu entscheiden, ob die für den Ausgleich der Auswirkungen von Preisunterschieden vorgesehenen Massnahmen mit dem Funktionieren des Freihandelsabkommens von 1972 oder, ab seinem Inkrafttreten, mit dem neuen Abkommen über die Freizügigkeit zu vereinbaren sind.<\/p><p>Der Gerichtshof der EG hat eine umfangreiche Rechtsprechung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassen. So hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) 1996 eine Beschwerde von Belgien abgewiesen, welche vorsieht, Vorzugstarife, die niederländischen Erzeugern von Stickstoffdünger bei der Lieferung von Erdgas gewährt werden, als staatliche Beihilfe und damit als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt zu bezeichnen (Urteil vom 29. Februar 1996, Rs. C 56\/93, Belgien v. Kommission, Smlg. S. I-723). Für den EUGH stellen die Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen nicht auf das Ziel oder den Zweck der finanziellen Eingriffe ab, sondern auf deren Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Hieraus folgt, dass eine Praxis eines Mitgliedstaates, die objektiv durch unternehmerische Gründe gerechtfertigt ist, nicht allein deshalb, weil sie zugleich die Verwirklichung eines politischen Zieles ermöglicht, als staatliche Beihilfe anzusehen ist.<\/p><p>Der vom Autor der Einfachen Anfrage zitierte Entscheid der Europäischen Kommission vom 9. Juni 1993 (Abl. L 233 vom 16. September 1993, S. 10), Italien zu untersagen, seinen gewerblichen Güterverkehrunternehmen eine Steueranrechnung von maximal 13,5 Prozent der tatsächlichen Ausgaben für Kraft- und Schmierstoffe zu gewähren, wurde von Italien nicht angefochten. Die Kommission war der Ansicht, dass diese Steueranrechnung einzig zum Vorteil der italienischen Lastwagenfahrer eine Beihilfe darstellt, welche geeignet ist, einerseits den Wettbewerb zwischen Güterverkehrunternehmen in Italien und in anderen Mitgliedstaaten wie auch andererseits zwischen den beförderten Waren zu verfälschen. Die Europäische Kommission müsste von Amtes wegen angerufen werden zu entscheiden, ob der Gesetzentwurf über die italienische Steuerreduktion für Benzin zugunsten natürlicher Personen, welche in der Lombardei innerhalb einer Zone von 20 Kilometern entlang der Schweizergrenze wohnhaft sind, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Auf den ersten Blick erscheinen die Auswirkungen auf den Wettbewerb der beiden oben beschriebenen Arten von Steuerabzügen ziemlich unterschiedlich zu sein.<\/p><p>Andererseits hat die Europäische Kommission am 20. Juli 1999 (Abl. L 280 vom 30. Oktober 1999, S. 87) von den Niederlanden an 183 in einer Zone von 20 Kilometern von der Grenze zu Deutschland liegenden Tankstellen gewährte Subventionen zugelassen, welche zum Ziel hatten, den Rückgang der Geschäfte auszugleichen, da sich die niederländischen Automobilisten infolge einer Erhöhung der Verbrauchssteuer für Benzin in den Niederlanden an deutschen Tankstellen nahe der Grenze versorgten. Diese Subvention war pro Tankstelle auf eine Höchstgrenze von 100 000 Euro während dreier Jahre festgelegt und fällt somit unter die \"de minimis\"-Regel, welche besagt, dass geringe Subventionen bis zu einer von der Kommission bestimmten Höhe nicht als staatliche Beihilfen gelten. Die Kommission hat allerdings die Anwendung der \"de minimis\"-Regel davon abhängig gemacht, dass für die Gewährung der Subvention gewisse Beweise vorgelegt werden, welche nur für 183 Tankstellen erbracht wurden, obwohl die niederländische Regierung die Absicht hatte, 633 Tankstellen zu subventionieren.<\/p><p>Zusammenfassend stellt der Bundesrat fest, dass es zurzeit nicht möglich ist, die Frage der Vereinbarkeit des lombardischen Gesetzentwurfes, welcher vorsieht, den Preis für Benzin zum Vorteil der in der Nähe der Schweizergrenze wohnhaften Personen herabzusetzen, mit den internationalen Abkommen mit abschliessender Klarheit zu beantworten. Gewisse Annahmen können erst nach Inkrafttreten der Massnahme einerseits und des Abkommens über die Freizügigkeit andererseits getroffen werden. <\/p><p>In der jetzigen Phase muss hervorgehoben werden, dass die angestrebte Massnahme lediglich auf der Grundlage von Artikel 23 des Freihandelsabkommens von 1972 angefochten werden könnte, wenn sie den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft betreffen würde, was in diesem Fall eher unwahrscheinlich zu sein scheint.<\/p><p>Bezugnehmend auf die dritte Frage, bezieht sich das Diskriminierungsverbot des EG-Vertrages, welches namentlich in das Abkommen über die Freizügigkeit übernommen wurde, auf eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Die von der Lombardei vorgesehene Massnahme stützt sich nicht auf dieses Kriterium ab. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass diese Massnahme trotz der Tatsache, dass sie auf das Kriterium des Wohnsitzes und nicht der Staatsangehörigkeit abstellt, in den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbotes fallen könnte.<\/p><p>Was die zweite Frage betrifft, ist es einzig den Institutionen der EG zu überlassen, zu entscheiden, ob die vorgesehene Massnahme den Anforderungen des Gemeinschaftsrechtes entspricht.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Neulich haben die Republik Italien und die Region der Lombardei ihren Entschluss bekannt gegeben, an Personen, die in Italien nahe der Schweizergrenze wohnen, das Benzin zu ermässigtem Preis abzugeben. Diese Preisermässigung wird offenbar dadurch möglich, dass die italienischen Behörden die Steuer auf Treibstoff, der in dieser Zone an die genannten Personen verkauft wird, senken wollen. In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat, ob er nicht der Meinung ist, dass die in Italien getroffenen Vorkehren eine diskriminierende staatliche Massnahme darstellen. Verschaffen sie doch tatsächlich den in dieser Zone lebenden Einwohnern Italiens einen Vorteil und gereichen allen anderen Personen (Schweizern, Italienern und übrigen Europäern), die nicht in dieser Zone leben, aber in jener Gegend Benzin tanken wollen oder müssen, zum Nachteil.<\/p><p>Insbesondere bitte ich um Antwort auf folgende Fragen:<\/p><p>1. Ist die italienische Massnahme nicht eine öffentliche Unterstützung, die den Wettbewerb behindert und daher den Vertrag von 1972 zwischen der Schweiz und der EWG (insbesondere Art. 23) verletzt?<\/p><p>2. Handelt es sich bei dieser Massnahme nicht um eine illegale staatliche Hilfe an bestimmte Personen, die sich mit der aktuellen für Italien geltenden Gesetzgebung nicht vereinbaren lässt?<\/p><p>Ich denke im Besonderen an den Fall, der von der Europäischen Kommission mit Sanktionen belegt worden ist (Entscheid 93\/496 vom 9. Juni 1993, in dem die Aufforderung an Italien erging, von einer weiteren solchen illegalen Hilfeleistung abzusehen).<\/p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass sich der Bundesrat bisher nie zu solchen inneren Angelegenheiten der EU geäussert hat. Diese Haltung verdient aber nach der Unterzeichnung der bilateralen Verträge sowie auch im Hinblick auf unsere Integrationspolitik neu geprüft zu werden, wenn staatliche Massnahmen zur Debatte stehen, die für Schweizer Bürger diskriminierende Folgen haben können.<\/p><p>3. Widerspricht diese Massnahme nicht den neulich von unserem Land und der EU unterzeichneten (aber noch nicht in Kraft getretenen) bilateralen Abkommen, welche die Nichtdiskriminierung des freien Personen- und Dienstleistungsverkehrs garantieren? Und zwar insbesondere:<\/p><p>- dem Recht auf gleiche Behandlung (Art. 2 des Abkommens) für die Staatsangehörigen betreffend Zutritt zu und Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit sowie auch betreffend Dienstleistungen (Art. 17ff. von Anhang 1);<\/p><p>- der Garantie für gleiche Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (Art. 1 Bst. d und Art. 7 des Vertrages über den freien Personenverkehr) sowie für gleiche Steuervorteile (Anhang 1 Art. 9 und 15).<\/p><p>Ich möchte gern wissen:<\/p><p>Zu den Ziffern 1 und 2: Welche Haltung nimmt der Bundesrat diesen Problemen gegenüber ein?<\/p><p>Welche Schritte gedenkt er zu unternehmen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Benzinpreis. Diskriminierende Massnahmen"}],"title":"Benzinpreis. Diskriminierende Massnahmen"}