﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19991164</id><updated>2025-06-24T21:24:30Z</updated><additionalIndexing>Flüchtling;Ausschaffung;Kosovo;Rückwanderung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2277</code><gender>m</gender><id>34</id><name>Bührer Gerold</name><officialDenomination>Bührer Gerold</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-10-08T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4521</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01080101</key><name>Flüchtling</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K030102040101</key><name>Kosovo</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K010801020102</key><name>Ausschaffung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01080309</key><name>Rückwanderung</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1999-12-13T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1999-10-08T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1999-12-13T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2277</code><gender>m</gender><id>34</id><name>Bührer Gerold</name><officialDenomination>Bührer Gerold</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>99.1164</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat teilt die Einschätzung nicht, wonach die Rückkehr von Vertriebenen aus Kosovo unbefriedigend verlaufe. Im Rahmen der vom Bundesrat beschlossenen Rückkehrpolitik wird in einer ersten Phase die freiwillige und rasche Rückkehr von Kriegsvertriebenen gefördert. Per 17. November 1999 sind insgesamt 11 560 Personen mittels der vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) durchgeführten Sonderflüge freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt. Über 3000 weitere haben sich noch für die erste Phase mit Anmeldefrist bis Ende November 1999 eingeschrieben und werden noch dieses Jahr aus der Schweiz ausreisen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der internationale Vergleich zeigt, dass das Programm überaus erfolgreich verläuft. Die Schweiz hat bis anhin hinter der Bundesrepublik Deutschland mit 14 566 Zurückgekehrten am meisten Kriegsvertriebende nach Kosovo zurückgeführt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Bereits am 7. November 1997, anlässlich der Herbstversammlung der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD), wurde in Anwesenheit des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) die Einsetzung einer paritätischen Arbeitsgruppe beschlossen. Die Arbeitsgruppe "Wegweisungsvollzug" erhielt den Auftrag, der KKJPD bis Ende März 1998 Vorschläge für eine effiziente und effektive Zusammenarbeit von Bund und Kantonen beim Vollzug von Wegweisungen zu unterbreiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen ihres Mandates vom 15. Dezember 1997 hat die Arbeitsgruppe den Ist-Zustand im Bereich des Wegweisungsvollzuges analysiert, den Handlungsbedarf festgestellt und rund siebzig Optimierungsvorschläge geprüft und zu einem Massnahmenkatalog verdichtet. Dieser wurde von der KKJPD am 29. Juni 1998 verabschiedet; die Arbeitsgruppe hat seither die Umsetzung der Massnahmen weiter begleitet und kontrolliert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit dem Inkrafttreten des totalrevidierten Asylgesetzes bzw. des teilrevidierten Gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen am 1. Oktober 1999 besteht die gesetzliche Grundlage für ein erweitertes Engagement des Bundes zugunsten der Kantone beim Vollzug von Wegweisungen im logistischen, organisatorischen und administrativen Bereich. Die bisherige Kann-Bestimmung, zur Unterstützung der Kantone, wurde durch eine Bestimmung mit zwingendem Charakter ersetzt. Zudem wurde die Vollzugsunterstützung vom Asyl- auf den Ausländerbereich ausgedehnt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Hinblick auf diese Bestimmungen sowie gestützt auf den Massnahmenkatalog schuf das BFF per 1. Juli 1999 eine neue Fachabteilung Vollzugsunterstützung. Die Fachabteilung mit einem Sollbestand von 33 Stellen wird in der ersten Hälfte des Jahres 2000 voll operationell sein; der heutige Stellenbestand von rund 50 Prozent des Sollbestandes wird laufend aufgestockt. Die Abteilung Vollzugsunterstützung ist u. a. für die zentrale Papierbeschaffung sowie die Vorbereitung und Organisation von Rückreisen zuständig. Sie wird im Weiteren Identitäts- und Nationalitätsabklärungen vornehmen, sofern diese nicht in der ersten oder zweiten Verfahrensphase festgestellt werden konnten. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund der verfassungsmässigen Aufgabenteilung fällt der Vollzug von Wegweisungen in die Zuständigkeit der Kantone. Die Bundesbehörden selbst haben keine Vollzugskompetenzen und werden auch künftig angesichts der fehlenden originären Polizeigewalt selber keine Ausschaffungen vornehmen können. Wie in der schriftlichen Stellungnahme des Bundesrates auf die Interpellation 99.3462 festgehalten wurde, organisiert das BFF jedoch bereits heute im Zusammenhang mit der freiwilligen Rückkehr von Kriegsvertriebenen aus Kosovo zentral die gesamte Transportlogistik. Ferner unterstützt das BFF die Kantone bei der Flugbuchung, der Ausstellung von Reiseersatzdokumenten sowie beim Check-in und der Gepäckabfertigung am Flughafen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Verlauf des Monats Oktober 1999 konnten mit Zustimmung der United Nation Mission in Kosovo (Unmik) acht Delinquenten mit einer ausländischen Fluggesellschaft nach Pristina ausgeschafft werden. Wiederum hat die Abteilung Vollzugsunterstützung des BFF die Kantone bei der Organisation und Vorbereitung der Flüge unterstützt. Die Gesamtheit dieser Leistungen wird das BFF auch zukünftig im Rahmen von Rückführungen erbringen. Bei Bedarf und auf Wunsch der Kantone ist das BFF zudem bereit, den Vollzug von Wegweisungen nach Kosovo mittels Charterflügen zu ermöglichen, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die hierfür notwendige Zustimmung seitens der Unmik für ein solches Vorgehen erreicht werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Gegenzug zur Übernahme dieser neuen Aufgaben durch den Bund wird von den Kantonen eine einheitlichere Vollzugspraxis und eine konsequente Umsetzung der bundesrätlichen Politik erwartet. Bund und Kantone haben sich darauf verständigt, dass die kantonalen Vollzugsorgane personell ausgebaut werden und mit Unterstützung des Bundes eine Professionalisierung in sprachlicher und fachlicher Hinsicht erfahren. Priorität kommt gegenwärtig der Professionalisierung der Sicherheitsbegleitung beim Wegweisungsvollzug auf dem Luftweg zu. Im Weiteren werden die Kantone ihre eigenen Vollzugsstrukturen überprüfen und diese den faktischen Rahmenbedingungen anpassen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit einem ebenfalls neu geschaffenen Verfahrens- und Vollzugscontrolling soll künftig vermehrt Transparenz im Vollzugsbereich geschaffen werden. Die neuen Kontrollinstrumente werden einerseits dokumentieren können, was der Bund und die Kantone im Vollzugsbereich leisten und andererseits aufzeigen, welche dem Bund und den Kantonen übertragenen Aufgaben nicht oder nur teilweise erfüllt werden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die fehlende Bereitschaft verschiedener ausländischer Vertretungen, die Schweizer Behörden bei Identitätsabklärungen und der Papierbeschaffung für Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel zu unterstützen und die völkergewohnheitsrechtswidrige Weigerung einiger Staaten zur Rücknahme eigener Staatsangehöriger kann die Durchsetzung der Ausreisepflicht in vielen Fällen erschweren oder gar verunmöglichen. In diesem Zusammenhang kann sich die Konditionierung der bilateralen Zusammenarbeit gerade für den Asyl- und Ausländerbereich als sinnvoll erweisen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In seiner schriftlichen Stellungnahme auf die Interpellation Steinegger (99.3313) hat der Bundesrat festgehalten, dass er dem Grundsatz der Konditionalität im Sinne einer kohärenten Aussenpolitik und in Anlehnung an die Strategie der EU grosse Bedeutung beimisst. In der Botschaft vom 19. August 1998 über die Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS ist der Grundsatz enthalten, dass die Rückübernahmebereitschaft des Empfängerstaates bei der Zusammenarbeit im Rahmen der Osthilfe berücksichtigt wird. Dieser Grundsatz wird in der Botschaft vom 7. Dezember 1998 über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern bestätigt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit Beschluss vom 20. September 1999 hat der Bundesrat Konditionalitätsklauseln u. a. für Staatsverträge verabschiedet. In diesem Kontext hat der Bundesrat festgehalten, dass ein teilweiser oder völliger Abbruch der Zusammenarbeit als ausserordentliche Massnahme dann verfügt wird, wenn wichtige Zusammenarbeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und wenn keine anderen Mittel (positive Massnahmen und mildere Negativmassnahmen wie z. B. Verurteilungen oder Visarestriktionen) das gewünschte Ziel zu erreichen versprechen. Der teilweise oder völlige Abbruch einer Zusammenarbeit kann sich als äusserste Massnahme für die Glaubwürdigkeit aussenpolitischer Zielsetzungen als unumgänglich erweisen. Zu den Konditionalitätskriterien, die vom Bundesrat in seiner Entscheidfindung berücksichtigt werden, gehört namentlich auch die Bereitschaft des Empfängerstaates zur Rückübernahme der eigenen Staatsangehörigen. Wie bei der Anwendung der politischen Konditionalität insgesamt ist allerdings auch bei diesem Kriterium stets die Verhältnismässigkeit und die Finalität für die Beurteilung der Konditionalitätsanwendung in Betracht zu ziehen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;In diesem Sinne sollen schweizerische Interessen im Rahmen der Konditionalität zukünftig nicht erst negativ beim Abbruch einer Zusammenarbeit - einer Sanktion Ultima Ratio -, sondern als Folge einer kohärenten Aussenpolitik bereits bei der Aufnahme einer Zusammenarbeit berücksichtigt werden. Der Bundesrat erachtet es deshalb als notwendig, mit Herkunfts- sowie Transitstaaten von Migrationsbewegungen künftig grundsätzlich Rückführungsklauseln in hierfür geeignete neue Kooperationsabkommen zu integrieren. Dieses Vorgehen entspricht im Übrigen der Politik der EU.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Mit Beschluss vom 11. August 1999 über die Aufhebung der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme für Personen mit letztem Wohnsitz in Kosovo hat der Bundesrat die Ausreisefrist für Kriegsvertriebene aus Kosovo mit abgeschlossenem Asylverfahren einheitlich auf den 31. Mai 2000 festgelegt. Der Bundesrat hat die Ansetzung der einheitlichen Ausreisefrist auf das Auslaufen des zweiphasigen Rückkehrhilfeprogrammes Kosovo hin abgestimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die freiwillige Rückkehr unterstützt, und es werden keine zwangsweisen Rückführungen durchgeführt. Hiervon ausgenommen sind straffällige und gewalttätige Personen sowie solche, welche die Mitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die freiwillige Rückkehr hat für die vom Bundesrat beschlossene Rückkehrpolitik oberste Priorität und ist der Anwendung von Zwang vorzuziehen. Die schweizerische Rückkehrpolitik steht in Übereinstimmung mit den wichtigsten westeuropäischen Aufnahmestaaten und berücksichtigt zudem die diesbezüglichen Empfehlungen des UNHCR. Rückkehrwilligen soll genügend Zeit eingeräumt werden, sich für die dauernde Rückkehr vorzubereiten und in den Herkunfts- oder Heimatstaat zurückzukehren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit den grosszügigen individuellen Hilfen des Rückkehrhilfeprogrammes, deren Reduktion in der zweiten Phase ab Januar 2000 und dem Ausschluss der Rückkehrpflichtigen von jeglicher Hilfeleistung nach Ablauf der Ausreisefrist hat der Bundesrat ein Anreizsystem geschaffen, das verspricht, die grösstmögliche Zahl freiwilliger Ausreisen zu gewährleisten. Mit Ablauf der Ausreisefrist müssen diejenigen Personen, deren Asylgesuch bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist und die bis zu diesem Termin weder selbstständig aus der Schweiz ausgereist sind noch sich für die Teilnahme am Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Kosovo angemeldet haben, ab dem 1. Juni 2000 mit der zwangsweisen Rückführung rechnen. Das BFF ist gegenwärtig daran, ein Konzept zur Rückführung von Personen mit Ausreisefrist per Ende Mai 2000 zu planen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit dem geplanten Konzept und den in der Antwort zu Frage 1 erläuterten Massnahmen sind die Voraussetzungen dafür, dass der zwangsweise Vollzug von Wegweisungen nach Kosovo nach Ablauf der Ausreisefrist Ende Mai 2000 mit der grösstmöglichen Effizienz durchgeführt werden kann, geschaffen worden. Der Bundesrat sieht daher im heutigen Zeitpunkt keinen Anlass für weitere Massnahmen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Bezüglich der Rückführung von abgewiesenen Asylbewerbern, und dabei insbesondere von Vertriebenen aus Kosovo, ist die Erfolgsbilanz weiterhin unbefriedigend. Daran vermag auch die schriftliche Stellungnahme zur Interpellation der freisinnig-demokratischen Fraktion vom 20. September 1999 (99.3462) nichts Wesentliches zu ändern. Es stellen sich daher folgende zusätzliche Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist der Bundesrat bereit, vorab im Falle von schwierigen Rückschaffungen, die Kantone im Vollzug durch eine zentrale Logistik wirksam zu entlasten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist er nicht auch der Auffassung, dass dort, wo Länder die Rücknahme bzw. den Transit von abgewiesenen Asylbewerbern verweigern, eine allfällige finanzielle Unterstützung seitens der Schweiz unterbunden werden muss?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Welche Massnahmen gedenkt er zu erlassen (Zwangsvollstreckung), um ein Hinauszögern der Rückführung von Vertriebenen aus Kosovo bis weit über die gesetzte Frist vom Mai 2000 zu verhindern?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Rückführung von Kosovo-Flüchtlingen</value></text></texts><title>Rückführung von Kosovo-Flüchtlingen</title></affair>