﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19991167</id><updated>2025-06-24T23:21:18Z</updated><additionalIndexing>Rechtsschutz;politisches Asyl;Vorauszahlung;Asylrekurskommission;Gerichtskosten</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2491</code><gender>f</gender><id>524</id><name>Garbani Valérie</name><officialDenomination>Garbani Valérie</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-12-07T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4601</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K010801020101</key><name>Asylrekurskommission</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0108010202</key><name>politisches Asyl</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050402</key><name>Rechtsschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05040301</key><name>Gerichtskosten</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070302020901</key><name>Vorauszahlung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2000-02-16T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1999-12-07T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2000-02-16T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2491</code><gender>f</gender><id>524</id><name>Garbani Valérie</name><officialDenomination>Garbani Valérie</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>99.1167</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die ARK ist eine unabhängige richterliche Behörde. Die Aufsicht des Bundesrates beschränkt sich deshalb im Wesentlichen auf Fragen der Justizverwaltung. Er ist also für den administrativen Geschäftsgang verantwortlich, nicht aber für die Rechtsprechung der ARK.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Durch das Bundesgesetz über die Sanierungsmassnahmen 1993 (AS 1994 1634) wurde Artikel 63 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) revidiert und eine generelle Pflicht zum Kostenvorschuss im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eingeführt. Gleichzeitig wurde der durch den Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 eingefügte Artikel 46e des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG; SR 142.31) aufgehoben, welcher ausdrücklich bestimmte, dass für Beschwerden im Asylverfahren keine Kostenvorschüsse erhoben werden. Damit wurde die Kostenvorschusspflicht per 1. August 1994 auch für die Beschwerde im Asylverfahren wieder eingeführt, nachdem sie während vier Jahren abgeschafft gewesen war. Die Vorschusspflicht gilt nach Artikel 6 AsylG in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 4 VwVG auch unter dem totalrevidierten Asylgesetz vom 26. Juni 1998, welches am 1. Oktober 1999 in Kraft getreten ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 63 Absatz 4 letzter Satz VwVG bestimmt, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten ist, wenn besondere Gründe vorliegen. Die ARK hat in Richtlinien zur Vereinheitlichung der Praxis bezüglich Kostenvorschuss und Parteientschädigung festgelegt, dass u. a. dann auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wird, wenn der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und deren Voraussetzungen vorliegen. Letzteres ist nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht der Fall, wenn der Beschwerdeführer bedürftig ist und sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erweist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Instruktionsrichter kann darüber hinaus nach seinem Ermessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ach ohne Vorliegen eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege verzichten, wenn aufgrund der Akten zu vermuten ist, dass die Partei bedürftig und das Verfahren nicht eindeutig aussichtslos ist. Ob im Einzelfall entsprechend den Richtlinien ein besonderer Grund für den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses vorliegt, entscheidet allein der Instruktionsrichter (vgl. Art. 27 Abs. 3 VOARK).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die ARK führt keine Statistik, aus der hervorgeht, bei wie vielen Beschwerden Kostenvorschuss erhoben wurde und wie viele Beschwerden mit einem Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses erledigt wurden. Die in der Kommission vorgenommene Durchsicht der im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November 1999 eingegangenen 1000 Beschwerden hat indessen ergeben, dass 178 Beschwerden (17,8 Prozent) mit Nichteintreten wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses erledigt wurden. Für die Vergleichsperiode vom 1. Oktober bis 30 November 1998 konnte ermittelt werden, dass von 1036 eingegangenen Beschwerden 167 (16,1 Prozent) mit einem Nichteintreten wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses erledigt wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Gemäss Artikel 104 Absatz 2 AsylG entscheidet die ARK über Beschwerden, Revisionen und Gesuche nach Artikel 24 VwVG in der Besetzung mit drei Richtern. Materielle einzelrichterliche Entscheide betreffend Asyl und Wegweisung sind damit ausgeschlossen. Erhebt der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss, kann der Beschwerdeführer auch nachträglich noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 VwVG einreichen. Heisst der Instruktionsrichter das Gesuch gut, wird die Zahlung des Kostenvorschusses hinfällig. Weist er das Gesuch ab, hat er summarisch zu begründen, aus welchen Gründen die Beschwerde von vornherein aussichtslos erscheint. Im Übrigen fällt der Entscheid über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden in die Kompetenz des Einzelrichters (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG). Offensichtlich unzulässig ist eine Beschwerde gemäss Praxis u. a. dann, wenn der erhobene Kostenvorschuss nicht bezahlt wird (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von einer Umgehung der Gesetzesbestimmungen kann demnach nicht die Rede sein. Ebenso wenig kann der Kostenvorschuss von 600 Franken als prohibitiv bezeichnet werden. Mit dem Inkrafttreten des totalrevidierten Asylgesetzes wurden die materiellen Einzelrichterentscheide abgeschafft, indem materielle Entscheide nur noch in Besetzung mit drei Richtern vorgesehen sind (vgl. Art. 104 Abs. 2 AsylG). Seit dem 1. Oktober 1999 werden daher - entsprechend dem Ansatz für in Dreierbesetzung gefällte Zirkulationsentscheide unter altem Recht - bei Abweisungen generell Verfahrenskosten von 600 Franken auferlegt, und es wird deshalb in gleicher Höhe Kostenvorschuss erhoben. Dieser Ansatz gilt seit 1995; die tatsächlich entstehenden Kosten werden durch diesen Betrag nicht gedeckt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Artikel 13 EMRK garantiert das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einlegen zu können, wenn die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt sind. Gemäss Lehre und Rechtsprechung besteht ein Recht auf eine effektive Beschwerde aber nur, wenn ein materiellrechtlich "vertretbarer" Anspruch geprüft wird, nicht aber bei von vornherein aussichtslosen Beschwerden. Da die Partei ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen bzw. der Instruktionsrichter auch ohne entsprechendes Gesuch nach Ermessen von der Erhebung eines Kostenvorschusses absehen kann, wenn die Partei mutmasslich bedürftig und die Beschwerde nicht eindeutig aussichtslos ist, besteht unter dem Aspekt von Artikel 13 EMRK hinreichend Gewähr, dass die bedürftige Partei einen materiellrechtlichen Entscheid der ARK über ihre nicht zum Vornherein aussichtslose Beschwerde erwirken kann.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Seit Inkrafttreten der neuen Asylgesetzgebung am 1. Oktober 1999 erhebt die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) jeweils einen Verfahrenskostenvorschuss von 600 Franken, wenn die summarische Prüfung durch eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter das Begehren als aussichtslos erscheinen lässt. Dieser Vorschuss muss sogar im Falle von Bedürftigkeit entrichtet werden; wird er nicht geleistet, so tritt die Kommission auf die Beschwerde nicht ein. In diesem Fall hängt der Entscheid über die Beschwerde also allein von der summarischen Beurteilung einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters ab. Das neue Gesetz verlangt jedoch, dass die Kommission in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern entscheidet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie viele Rekurse wurden seit dem 1. Oktober 1999 eingereicht? Bei wie vielen Rekursen wurde ein Verfahrenskostenvorschuss erhoben, und in wie vielen Fällen wurde auf Nichteintreten entschieden, weil der Vorschuss nicht bezahlt wurde?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Kommt die Erhebung eines prohibitiven Verfahrenskostenvorschusses, die lediglich auf der summarischen Beurteilung einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters gründet, nicht einer Umgehung der Gesetzesbestimmung gleich, wonach die Kommission in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern zu entscheiden hat? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist es mit der in Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) enthaltenen Forderung nach einem effizienten Beschwerderecht zu vereinbaren, wenn aus finanziellen Gründen auf einen Rekurs nicht eingetreten wird?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Beschwerderecht. Verfahrenskostenvorschuss</value></text></texts><title>Beschwerderecht. Verfahrenskostenvorschuss</title></affair>