﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19991175</id><updated>2025-06-24T21:06:20Z</updated><additionalIndexing>Grenzgänger/in;Sozialrecht;Liechtenstein;Nichterwerbsbevölkerung;verheiratete Person;AHV-Beiträge;AHV-Rente</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2448</code><gender>f</gender><id>395</id><name>Fässler-Osterwalder Hildegard</name><officialDenomination>Fässler Hildegard</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-12-09T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4601</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K010401010101</key><name>AHV-Beiträge</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01030507</key><name>verheiratete Person</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702020114</key><name>Nichterwerbsbevölkerung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702020110</key><name>Grenzgänger/in</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040212</key><name>Sozialrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K03010110</key><name>Liechtenstein</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K010401010102</key><name>AHV-Rente</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2000-03-01T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1999-12-09T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2000-03-01T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2448</code><gender>f</gender><id>395</id><name>Fässler-Osterwalder Hildegard</name><officialDenomination>Fässler Hildegard</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>99.1175</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Mit der 10. AHV-Revision hat der Gesetzgeber den Grundsatz der allgemeinen Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen eingeführt. Gegenüber der früheren Rechtslage ist damit namentlich die nicht erwerbstätige Ehefrau eines Versicherten nicht mehr von der Beitragspflicht befreit. Die eigenen Beiträge eines nicht erwerbstätigen Ehegatten gelten dabei als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte versichert ist und Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG). Eine solche Anrechnung der Beitragsleistungen des anderen Ehegatten entfällt dabei insbesondere in drei Fällen: erstens wenn beide Ehegatten nicht erwerbstätig sind, zweitens wenn der erwerbstätige Ehegatte weniger als den doppelten Mindestbeitrag bezahlt, drittens wenn der Ehegatte nicht versichert ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit vom 8. März 1989 (nachfolgend Sozialversicherungsabkommen) gilt für erwerbstätige Personen - von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen - die Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben. Nicht erwerbstätige Personen unterstehen nach Artikel 5 Absatz 3 des Sozialversicherungsabkommens der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ihren Wohnsitz haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ab 1997 kommt die Integrationslösung gemäss der bisherigen Ziffer 5 Buchstabe a des Schlussprotokolles zum Sozialversicherungsabkommen nicht mehr zur Anwendung (Art. 4 Abs. 3 des am 9. Februar 1996 unterzeichneten Zusatzabkommens zum Sozialversicherungsabkommen). Das bedeutet, dass auch im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein dasselbe gilt wie gegenüber allen anderen Vertragsstaaten und namentlich allen Nachbarstaaten der Schweiz: nicht erwerbstätige verheiratete Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind nur dann von der Beitragspflicht in der AHV/IV/EO befreit, wenn die Ehefrau oder der Ehemann der schweizerischen Versicherung untersteht und die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 3 AHVG erfüllt sind. Andernfalls bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Zu diesem gehört auch das Erwerbseinkommen, das in der Schweiz nicht beitragspflichtig ist. Mit Urteil vom 28. Juli 1999 (AHI-Praxis 1999, S. 198) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in der hier zur Diskussion stehenden Konstellation sowohl die Beitragspflicht als auch das Beitragsobjekt als rechtens bezeichnet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat verweist auf seinen Beschluss vom 27. April 1998, die Motion Vallender 98.3085 abzulehnen. Die Motion verlangt eine Änderung des AHVG mit dem Ziel, die im Fürstentum Liechtenstein beitragspflichtigen Erwerbseinkommen von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bei der Bemessung der Beiträge ihrer nicht erwerbstätigen Ehepartner in der Schweiz unberücksichtigt zu lassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den Fragen im Einzelnen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die Beitragspflicht der nicht erwerbstätigen Ehefrau entspricht der geltenden Rechtslage und ist gewollt; ebenso die Beitragsbemessungsgrundlage, die den sozialen Verhältnissen der Eheleute Rechnung trägt. Namentlich ergibt sich aus den Materialien, dass die frühere Befreiung der nicht erwerbstätigen Ehefrau von der Beitragspflicht nur noch bis zum Inkrafttreten der 10. AHV-Revision in der Schweiz gültig bleiben sollte, wenn der Ehegatte im Partnerstaat versichert ist (Botschaft des Bundesrates betreffend ein Zusatzabkommen zum Sozialversicherungsabkommen vom 14. Februar 1996, BBl 1996 II 231). Nach dem neuen, ab 1. Januar 1997 geltenden Recht (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG) setzt die Befreiung der nicht erwerbstätigen Person von der Beitragspflicht voraus, dass ihr Ehegatte für den massgebenden Zeitraum mindestens den doppelten Mindestbeitrag an die schweizerische AHV entrichtet hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Beitragszahlungen der nicht erwerbstätigen Ehefrau in der Schweiz eines aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im Ausland nicht versicherten Ehemannes haben generell positive Auswirkungen. Dies in zweierlei Hinsicht: Entweder wird eine höhere Rente erzielt, oder es wird eine Rentenverschlechterung vermieden. Massgebend für die Rentenberechnung sind nämlich zwei Elemente: einerseits die Beitragsdauer, andererseits die Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Damit ein Zeitabschnitt als Beitragsdauer berücksichtigt werden kann, muss eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen sein. Als Beitragszeiten gelten nach Artikel 29ter Absatz 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person persönlich Beiträge bezahlt hat, in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für Jahre, während welchen die nicht erwerbstätige Ehefrau eines Arbeitnehmers in Liechtenstein keinen Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften hat, kann eine Beitragslücke entstehen, wenn die AHV-Beiträge nicht entrichtet werden. Im Alter könnte dann nur noch eine Teilrente gewährt werden. Der AHV-Beitrag kann sich auch auf das Durchschnittseinkommen auswirken und zu einer Rentenerhöhung führen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die neue Rechtslage gilt mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum Sozialversicherungsabkommen gesamtschweizerisch. Dem Bundesrat liegen keine Informationen darüber vor, dass die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau oder andere kantonale Ausgleichskassen eine davon abweichende, rechtswidrige Praxis verfolgten.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Nicht erwerbstätige Ehefrauen dürfen nicht in eine AHV-Beitragslücke fallen. Das ist wohl unbestritten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Arbeitnehmer mit Arbeitsplatz in Liechtenstein und einer nicht erwerbstätigen Ehefrau in der Schweiz müssen seit der Einführung des Splittings für die Partnerin Einzahlungen in die Schweizer AHV leisten. Daneben zahlen sie selbstverständlich auf dem vollen Gehalt AHV-Beiträge in die Liechtensteiner AHV ein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist diese Praxis korrekt und aus Schweizer Sicht gewollt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wirkt sich diese doppelte Einzahlung auf die spätere Rente der Ehefrau positiv aus, d. h. mit einem Anspruch auf eine allenfalls höhere Rente?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Stimmt es, dass nicht alle Kantone die gleiche Praxis anwenden, dass insbesondere der Kanton Thurgau  im Gegensatz zum Kanton St. Gallen  diese Zahlungen für die Ehefrau nicht einfordert?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Doppelte AHV-Einzahlungen in Liechtenstein und in der Schweiz</value></text></texts><title>Doppelte AHV-Einzahlungen in Liechtenstein und in der Schweiz</title></affair>