{"id":19993010,"updated":"2024-04-10T15:04:05Z","additionalIndexing":"Auslegung des Rechts;Datenschutz;Datenverarbeitung;Datenverarbeitung in der Verwaltung;Beziehung Legislative-Exekutive","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"committee":{"abbreviation":"RK-NR","id":12,"name":"Kommission für Rechtsfragen NR","abbreviation1":"RK-N","abbreviation2":"RK","committeeNumber":12,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-02-22T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4517"},"descriptors":[{"key":"L04K05020513","name":"Datenschutz","type":1},{"key":"L04K05030201","name":"Auslegung des Rechts","type":1},{"key":"L03K120304","name":"Datenverarbeitung","type":1},{"key":"L05K1203010105","name":"Datenverarbeitung in der Verwaltung","type":1},{"key":"L04K08030201","name":"Beziehung Legislative-Exekutive","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-04-21T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-11-16T00:00:00Z","text":"NR AB 1999 II, 698","type":0}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"1999-04-19T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(919638000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(924645600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[{"id":19970070,"priorityCode":"S","shortId":"97.070"}],"roles":[{"committee":{"abbreviation":"RK-NR","id":12,"name":"Kommission für Rechtsfragen NR","abbreviation1":"RK-N","abbreviation2":"RK","committeeNumber":12,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"}],"shortId":"99.3010","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Parlament hat schon verschiedentlich den Wunsch geäussert, in die Ausarbeitung von Verordnungen einbezogen zu werden. So haben die Staatspolitischen Kommissionen (SPK) der eidgenössischen Räte in ihrem Zusatzbericht vom 6. März 1997 zur Verfassungsreform die mangelnde Transparenz und Kontrolle des Verordnungsverfahrens kritisiert (BBl 1997 III 298).<\/p><p>Vor kurzem hat sich die SPK-S in ihrem Bericht vom 15. Februar 1999 bezüglich der parlamentarischen Initiative Rhinow (96.456, \"Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Massnahmen des Bundes\") wiederum für mehr Transparenz beim Erlass von Verordnungen ausgesprochen. Die SPK-S schlägt vor, den Bundesrat zu verpflichten, parlamentarische Kommissionen auf deren Verlangen vor Erlass einer Verordnung zur Beurteilung von Vollzugsfragen zu konsultieren.<\/p><p>Im Bereich des Datenschutzes ist die Frage der Einführung eines Datenbearbeitungssystems im Rahmen einer Motion der GPK-S bezüglich On-line-Verbindungen vom 17. November 1998 (98.3529, \"Erhöhter Schutz für Personendaten bei On-Line-Verbindungen\") aufgeworfen worden. Wir werden weiter unten darauf zurückkommen.<\/p><p>Der Bundesrat nimmt wie folgt Stellung zu den zwei mit der vorliegenden Motion angesprochenen Fragen:<\/p><p>1. Genehmigung der Verordnungen durch das Parlament: Es gibt Beispiele von Verordnungen des Bundesrates, die der Genehmigung durch das Parlament unterworfen wurden, aber sie sind nicht zahlreich (vgl. die Beispiele zitiert in: J.-F. Aubert, \"Bundesstaatsrecht der Schweiz\", Neuenburg 1967, Nr. 1374). Die Lehre kritisiert diesen Mechanismus und erachtet dessen Verfassungsmässigkeit als zweifelhaft (Aubert, Nr. 1374).<\/p><p>Der Vorschlag, Ausführungsbestimmungen im Bereich des Datenschutzes der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte zu unterwerfen, kann verglichen werden mit dem Vorschlag, ein parlamentarisches Vetorecht einzuführen. Ein Verordnungsveto ist aber von der Mehrheit der Mitglieder der beiden SPK zu Recht verworfen worden (BBl 1997 III 299). Die Gründe für dessen Ablehnung gelten um so mehr in bezug auf die vorgeschlagene Genehmigungskompetenz. Die Missachtung des Gebotes der gesetzlichen Grundlage kann vom Bundesgericht korrigiert werden. Es kann die Anwendung einer Verordnungsbestimmung, die nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, verhindern. Darüber hinaus verfügt die Bundesversammlung, wie auch die SPK festgehalten haben, über genügende Instrumente, um ihren Willen gegenüber dem Bundesrat ausdrücken zu können. Insbesondere kann der Gesetzgeber die Grundzüge der Ausführungsbestimmungen in der gesetzlichen Grundlage festlegen. Das Parlament kann zudem, mittels einer parlamentarische Initiative, die gesetzliche Grundlage nach seinem Gutdünken verändern. Schliesslich gilt es, die in Artikel 164 der neuen Bundesverfassung festgelegten Prinzipien zu beachten. Dieser sieht vor, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Wenn ein Bereich nach Ansicht der Bundesversammlung wichtig ist, muss sie diesen in einem Bundesgesetz regeln. Andernfalls kann sie es dem Bundesrat überlassen, die Angelegenheit zu regeln.<\/p><p>Dieser Vorschlag verträgt sich nicht mit den Prinzipien der Gewaltenteilung. Er würde das Gleichgewicht der Gewalten empfindlich stören, vor allem wenn die Genehmigungskompetenz auf andere Rechtsgebiete ausgeweitet werden sollte. Wie der Bundesrat schon in seiner Stellungnahme vom 31. März 1999 zum Bericht der SPK-S bezüglich der parlamentarischen Initiative Rhinow in Erinnerung gerufen hat, anerkennt er die Notwendigkeit einer zeitgemässen Ausgestaltung der Gewaltenteilung, die eine bestmögliche Kooperation der Bundesversammlung und des Bundesrates erlaubt, vorausgesetzt dass diese Ausgestaltung eine klare Aufgabenteilung und Zuweisung der Kompetenzen garantiert (vgl. auch BBl 1997 III 1485). Die Motion geht aber nicht in diese Richtung. Sie würde im Gegenteil die Kompetenzen und die Verantwortungen der Legislative und der Exekutive im Bereich der Rechtsetzung verwischen.<\/p><p>Eine Genehmigung der Verordnungen des Bundesrates durch die Bundesversammlung würde ausserdem das Gesetzgebungsverfahren erschweren. Es gehört zum Wesen der bundesrätlichen Verordnungen, dass sie bei Bedarf rasch angepasst werden können.<\/p><p>2. Einbezug des Parlamentes in der Planungsphase: Die Motion verlangt in Ziffer 2, dass die eidgenössischen Räte in der Planungsphase eines neuen Datenbearbeitungssystems einbezogen werden.<\/p><p>Zunächst sei daran erinnert, dass die Bundesorgane zur Bearbeitung von Personendaten nur dann befugt sind, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht. Zudem wird für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten oder Persönlichkeitsprofilen eine ausdrückliche Grundlage in einem formellen Gesetz verlangt (Art. 17 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes, DSG). Ausserdem dürfen die besonders schützenswerten Daten oder Persönlichkeitsprofile nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein formelles Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Art. 19 Abs. 3 DSG). Schon heute ist also die Einführung eines neuen Systems für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten oder Persönlichkeitsprofilen nicht möglich, ohne dass es vom Parlament durch die Verabschiedung einer formellen gesetzlichen Basis genehmigt wird.<\/p><p>Das von der Motion vorgeschlagene Verfahren würde praktisch dazu führen, dass dasselbe Projekt dem Parlament zweimal vorgelegt wird, ein erstes Mal bei der Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage, dann ein zweites Mal bei der Einführung des Systems. Ein solches Verfahren würde die Zuständigkeiten verwischen. Der Bundesrat hat sich aber in seiner Antwort auf die bereits zitierte Motion der GPK-S bezüglich On-line-Verbindungen bereit erklärt, eine Revision des DSG vorzubereiten und für die Phase der Planung und Einführung von Datenbearbeitungssystemen eine besondere Regelung vorzusehen. Die Motion ist vom Ständerat am 16. März 1999 überwiesen worden. Im DSG wird ein besonderes Verfahren für die Einführungsphase der Datenbearbeitungssysteme vorzusehen sein, das sowohl die Anforderungen der Gesetzmässigkeit berücksichtigt als auch die Notwendigkeit, ein Datenbearbeitungssystem unter realistischen Bedingungen zu erproben. Die Einführung eines sachgerechten Verfahrens für die Einführungsphase der Datenbanken könnte den Anliegen, die der Motion zugrunde liegen, Rechnung tragen, ohne die Zuständigkeiten zu verwischen.<\/p><p>Im übrigen ist der Bundesrat - wie er in seiner Stellungnahme vom 31. März 1999 zum Bericht der SPK-S bezüglich der parlamentarischen Initiative Rhinow erklärt hat - grundsätzlich bereit, die Information der Kommissionen über die Art und Weise, wie er die vom Parlament beschlossenen Massnahmen, namentlich mittels seiner Verordnungen, umzusetzen beabsichtigt, zu verbessern. Dies gilt auch für den Bereich des Datenschutzes. Eine erste Möglichkeit dies zu tun, besteht darin, in seinen Botschaften explizitere Aussagen zum Vollzug zu machen, wie dies der von der SPK-S in ihrem Bericht vorgeschlagene Artikel 43 Absatz 2bis des Geschäftsverkehrsgesetzes vorsieht. Diese Informationen werden es dem Gesetzgeber gegebenenfalls erlauben, die Delegationsklausel zu verfeinern. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Kommissionen entscheidenden Einfluss auf die Verordnungen nehmen oder, falls nötig, zusätzliche Informationen verlangen können. In der Folge sollte der Bundesrat die Möglichkeit behalten können, unabhängig und abschliessend in denjenigen Bereichen zu entscheiden, wo er endgültig die Verantwortung übernimmt.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 17 des Datenschutzgesetzes (Rechtsgrundlagen) wie folgt zu präzisieren:<\/p><p>1. Bei bestehenden gesetzlichen Grundlagen sind die entsprechenden Ausführungsbestimmungen den eidgenössischen Räten zur Genehmigung zu unterbreiten.<\/p><p>2. Die eidgenössischen Räte sind in der Planungsphase eines neuen Datenbearbeitungssystems zu informieren; diese entscheiden über die Zulassung eines neuen Datenbearbeitungssystems und bewilligen die für den Aufbau und für die Bearbeitung notwendigen Mittel.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Präzisierung des Datenschutzgesetzes (Rechtsgrundlagen)"}],"title":"Präzisierung des Datenschutzgesetzes (Rechtsgrundlagen)"}