{"id":19993069,"updated":"2025-11-14T06:52:29Z","additionalIndexing":"Steuerabzug;Eigentumserwerb;Berufliche Vorsorge;Privateigentum","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2467,"gender":"f","id":434,"name":"Ammann Regina","officialDenomination":"Ammann Schoch"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion U","code":"U","id":5,"name":"LdU\/EVP-Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-03-15T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4517"},"descriptors":[{"key":"L04K05070114","name":"Privateigentum","type":1},{"key":"L04K05070105","name":"Eigentumserwerb","type":1},{"key":"L04K11070304","name":"Steuerabzug","type":1},{"key":"L05K0104010102","name":"Berufliche Vorsorge","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-12-22T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil die Urheberin \/ der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist","type":42}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"1999-06-07T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(921452400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(945817200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2467,"gender":"f","id":434,"name":"Ammann Regina","officialDenomination":"Ammann Schoch"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion U","code":"U","id":5,"name":"LdU\/EVP-Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"99.3069","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Eigentum verleiht den Individuen und Familien Sicherheit und ermöglicht ihnen grössere Freiheitsspielräume. In einer Gesellschaft, zu deren zentralen Werten Freiheit und Eigenverantwortung gehören, muss deshalb die Eigentumsbildung gefördert werden. Das schweizerische Steuersystem privilegiert jedoch in erster Linie das bereits erworbene Eigentum (Erfassung von selbstgenutztem Wohneigentum bei der Einkommenssteuer, weitgehende Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen). Dagegen wird die Bildung von Eigentum, vor allem bei den Unselbständigerwerbenden, nur mit einer bescheidenen Abzugsmöglichkeit bei der gebundenen Selbstvorsorge gefördert.<\/p><p>Eigentumsbildung darf nicht einengend nur unter dem Blickwinkel der Förderung von Wohneigentum gesehen werden. Gerade in der heutigen Zeit, wo von Arbeitnehmern auch geographische Mobilität verlangt wird, stellt der Erwerb von Wohneigentum oft keine sinnvolle Perspektive dar oder wird durch die Ereignisse sinnlos.<\/p><p>Die Kraft und Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft beruht in hohem Ausmass auf der Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der kaufmännischen und technischen Kader, dem \"neuen Mittelstand\". Gerade diese Gruppe wird aber weder vom Sozialstaat noch vom Steuersystem begünstigt. Die Eigentumsbildung im Rahmen der Selbstvorsorge ist die einzige Möglichkeit, wo sie bescheidene steuerliche Entlastungen geniesst.<\/p><p>Der Abzug für Steuerpflichtige mit einer zweiten Säule (also Unselbständigerwerbende) ist mit maximal 8 Prozent insbesondere klein im Verhältnis zu demjenigen für Steuerpflichtige ohne zweite Säule, bei denen er 40 Prozent des Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG beträgt. Im Normalfall wird der Beitrag an die Pensionskasse kaum 32 Prozent des Grenzbetrages ausmachen.<\/p><p>Mit einer Erhöhung des Abzuges für die gebundene Selbstvorsorge bei Unselbständigerwerbenden werden gleich drei erstrebenswerte Ziele erreicht:<\/p><p>- Die gebundene Selbstvorsorge wird gefördert. Dies entlastet langfristig den Staat von Sozialausgaben.<\/p><p>- Der Übergang zur selbständigen Erwerbstätigkeit - in Zeiten des raschen wirtschaftlichen Wandels oft eine sinnvolle Lösung - wird erleichtert, da Startkapital zur Verfügung steht (Art. 5 des Freizügigkeitsgesetzes). Damit wird auch die Eigenkapitalbasis für neue KMU gefördert.<\/p><p>- Wegen der Möglichkeit, Mittel der gebundenen Vorsorge für den Erwerb oder die Amortisation von Wohneigentum zu verwenden, wird auch der Auftrag von Artikel 34sexies Absatz 1 der Bundesverfassung besser erfüllt.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Laut dem Motionstext soll in Artikel 82 BVG eine \"Untergrenze\" für die Abzugsberechtigung von mindestens 15 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG vorgesehen werden.<\/p><p>2. Die Motion verlangt eine Erhöhung der Abzugsmöglichkeit für Beiträge an die sogenannte gebundene Selbstvorsorge oder Säule 3. Vor der Beurteilung des Anliegens als solchem sind zwei Vorbemerkungen nötig:<\/p><p>3.1 Die Motion verlangt eine neue \"Untergrenze\" für den Abzug der Beiträge. Zutreffenderweise müsste man jedoch von einer neuen \"Obergrenze\" sprechen. Heute beträgt diese Obergrenze 8 Prozent des oberen Grenzbetrages gemäss Artikel 8 Absatz 1 BVG, was ziffernmässig zurzeit 5789 Franken ausmacht. Eine Erhöhung auf 15 Prozent würde einen Betrag von 10 854 Franken ergeben. Wenn dieser Betrag als \"Untergrenze\" verstanden würde, hätte dies zur Folge, dass nur Beiträge von mindestens 10 854 Franken pro Jahr oder höher an die gebundene Selbstvorsorge zum Abzug berechtigen würden. Dies ist kaum im Sinn der Motionärin. Deshalb ist davon auszugehen, dass mit der Motion eine Erhöhung der erwähnen, bisherigen Obergrenze gemeint ist.<\/p><p>3.2 Die Motion spricht Artikel 82 Absatz 2 BVG an, wo diese Änderung eingeführt werden soll. Nach dem geltenden Recht enthält jedoch die genannte Bestimmung ausschliesslich eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat, \"in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung für Beiträge\" festzulegen. Dieser Verpflichtung ist der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) nachgekommen. Es besteht keine sachliche Notwendigkeit, diesen vom Gesetzgeber an den Bundesrat delegierten Rechtsetzungsbereich auf den Gesetzgeber selber zurückzuführen. Vorab die Kantone, die ebenfalls die mit diesen Abzügen verbundenen Steuerausfälle zu tragen haben, würden dadurch eine bisher ausdrücklich bestehende Mitwirkungspflicht verlieren.<\/p><p>3. Was das Anliegen als solches betrifft, ist es mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen, wie sie in der genannten BVV 3 geregelt ist. Wie erwähnt, spricht die Motion jene Kategorie von Vorsorgenehmern an, die bei der Säule 3a zurzeit einen Abzug von bis zu 5789 Franken beanspruchen können. Das sind diejenigen Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden, die einer Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 80 BVG angehören und daher gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BVV 3 \"jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG\" zum Abzug bringen können. Eine Anhebung auf 15 Prozent des oberen Grenzbetrages würde - wie ebenfalls erwähnt - diesen Abzug auf bis zu 10 854 Franken erhöhen.<\/p><p>4. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass bereits heute nur gerade rund 18 Prozent aller Steuerpflichtigen neben der obligatorischen beruflichen Vorsorge auch noch die freiwillige, gebundene Selbstvorsorge unterhalten. Von diesen wiederum beansprucht weniger als ein Drittel den Höchstabzug von 5789 Franken. Von der beinahe doppelten Abzugsmöglichkeit im erwähnten neuen Umfang von 10 854 Franken könnten daher nur sehr wenige profitieren. Es wäre daher fragwürdig, einen Steuervorteil massiv zu erhöhen, wenn von vornherein feststeht, dass eine solche Erhöhung nur einer sehr kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen nützen würde. Hingegen würde gerade bei diesem Personenkreis eine solche Massnahme zu erheblichen Steuerersparnissen führen.<\/p><p>5. Das zeigen auch die damit verbundenen Steuerausfälle für Bund und Kantone. Während die geltende Regelung für den Bund Mindereinnahmen von rund 165 Millionen Franken zur Folge hat, würde die in der Motion vorgeschlagene Erhöhung der Abzugsmöglichkeit die Mindereinnahmen beim Bund auf schätzungsweise 250 Millionen Franken anheben. Die Steuerausfälle für die Kantone können mangels zuverlässiger Unterlagen nicht näher beziffert werden, dürften aber ein Vielfaches der Steuerausfälle des Bundes ausmachen. In einem Zeitpunkt, wo es nun dank dem vom Parlament am 19. März 1999 verabschiedeten Stabilisierungsprogramm 1998 möglich wird, nach längerer Zeit wieder einen ausgeglichenen Bundeshaushalt zu erreichen, wäre es unverantwortbar, im Hinblick auf die wenigen, die steuerlich davon profitieren könnten, solche Ausfälle in Kauf zu nehmen.<\/p><p>6. Der Vergleich mit den Steuerpflichtigen ohne zweite Säule ist nicht praxisgerecht. Ist ein Arbeitnehmer mit dem Lohn in der Höhe des oberen Grenzbetrages gemäss Artikel 8 Absatz 1 BVG von zurzeit 72 360 Franken zu den BVG-Minimalleistungen versichert, so erreicht er zwar zusammen mit den maximal möglichen Leistungen aus der Säule 3a in der Tat eine um rund 11 Prozent geringere Altersleistung als der Selbständigerwerbende, der mit dem gleichen Erwerbseinkommen die ihm zustehenden Möglichkeiten der Säule 3a immer ausschöpfte. Ist derselbe Arbeitnehmer hingegen in einer Vorsorgeeinrichtung, die bessere Leistungen als die BVG-Minimalleistungen (aber noch keineswegs \"luxuriöse\") vorsieht, erreicht er schon rund 15 Prozent höhere Altersleistungen als der Selbständigerwerbende im vorgenannten Beispiel. Da heute eine Mehrheit der Arbeitnehmer Vorsorgeeinrichtungen angehört, deren Leistungen über den gesetzlichen Minimalanforderungen liegen, lässt sich auch aus diesem Vergleich mit den Selbständigerwerbenden keine Erhöhung des heute geltenden Maximalbeitrages an die Säule 3a begründen.<\/p><p>7. Die von der Motionärin angeführte Begründung, wonach der zulässige Abzug für Steuerpflichtige mit einer zweiten Säule im Verhältnis zu demjenigen für Steuerpflichtige ohne zweite Säule ungenügend sei, weil \"im Normalfall der Beitrag an die Pensionskasse kaum 32 Prozent des Grenzbetrages ausmachen (wird)\", hält einer näheren Überprüfung ebenfalls nicht stand. Es muss nämlich beachtet werden, dass ein Steuerpflichtiger ohne zweite Säule ein Erwerbseinkommen von mindestens 144 729 Franken erzielen muss, um den höchstzulässigen Abzug von 40 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG (28 944 Franken) für die Säule 3a geltend zu machen; denn die geltende Regelung beschränkt den zulässigen Abzug dieser Kategorie von Steuerpflichtigen für die Säule 3a auf \"bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens\" (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3). Ein konkreter Vergleich der zulässigen Abzüge für die Vorsorge im Sinne der Motionärin darf sich demnach nur auf Steuerpflichtige beziehen, die ein Erwerbseinkommen von mindestens 144 720 Franken erzielen. Wie die statistischen Auswertungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zeigen, machen indessen bei Steuerpflichtigen mit derart hohen Erwerbseinkommen die Beiträge an die zweite Säule (unter Einschluss der Arbeitgeberbeiträge) soviel aus, dass sie die Lücke zwischen 8 und 40 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG in der Regel wenigstens annähernd aufzufüllen vermögen. Handlungsbedarf im Sinne der Motion drängt sich somit auch aus dieser Optik nicht auf.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten, die in Artikel 82 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) eine Untergrenze für die Abzugsberechtigung vorsieht. Diese Untergrenze sollte mindestens 15 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG betragen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Förderung der Eigentumsbildung"}],"title":"Förderung der Eigentumsbildung"}