﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19993083</id><updated>2024-04-10T12:35:04Z</updated><additionalIndexing>Asylbewerber/in;Eherecht;Cabaret-Tänzerin;Aufenthalt von Ausländern/-innen</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2160</code><gender>m</gender><id>191</id><name>Scherrer Jürg</name><officialDenomination>Scherrer Jürg</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion F</abbreviation><code>F</code><id>8</id><name>Fraktion der Freiheits-Partei der Schweiz</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-03-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4517</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0103010302</key><name>Eherecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05060101</key><name>Aufenthalt von Ausländern/-innen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0108010102</key><name>Asylbewerber/in</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01010204</key><name>Cabaret-Tänzerin</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>1</id><name>Bekämpft</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-06-18T00:00:00Z</date><text>Bekämpft. Diskussion verschoben</text><type>27</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-12-22T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil die Urheberin / der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist</text><type>42</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1999-05-31T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1999-03-17T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1999-12-22T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2313</code><gender>m</gender><id>154</id><name>Moser René</name><officialDenomination>Moser René</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2047</code><gender>m</gender><id>64</id><name>Dreher Michael E.</name><officialDenomination>Dreher</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2390</code><gender>m</gender><id>327</id><name>Gusset Wilfried Ernest</name><officialDenomination>Gusset</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2325</code><gender>m</gender><id>218</id><name>Steinemann Walter</name><officialDenomination>Steinemann Walter</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2294</code><gender>f</gender><id>94</id><name>Goll Christine</name><officialDenomination>Goll</officialDenomination></councillor><type>controvert</type></role><role><councillor><code>2423</code><gender>f</gender><id>360</id><name>Thanei Anita</name><officialDenomination>Thanei</officialDenomination></councillor><type>controvert</type></role><role><councillor><code>2290</code><gender>f</gender><id>78</id><name>von Felten Margrith</name><officialDenomination>von Felten</officialDenomination></councillor><type>controvert</type></role><role><councillor><code>2160</code><gender>m</gender><id>191</id><name>Scherrer Jürg</name><officialDenomination>Scherrer Jürg</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion F</abbreviation><code>F</code><id>8</id><name>Fraktion der Freiheits-Partei der Schweiz</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>99.3083</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Ziffer 4 von Artikel 120 ZGB wurde in fast gleichlautender Formulierung durch die Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes (BüG, SR 141.0) vom 1. Januar 1992 ausser Kraft gesetzt. Nun registrieren die Standesämter Eheschliessungen zwischen Schweizern und Ausländern, bei denen der Verdacht mehr als begründet ist, dass die Ehe dazu missbraucht wird, um den Ausländer nach der gesetzlichen Wartefrist von drei Jahren einzubürgern. Dies betrifft vor allem Asylbewerber, deren Asylgesuch abgelehnt worden ist oder die begründete Zweifel an der Gutheissung ihres Asylgesuches haben. Auch "Tänzerinnen", vor allem aus östlichen Staaten, umgehen mit der Schliessung einer Scheinehe die Vorschriften über die Einbürgerung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch wenn die Aufhebung von Artikel 120 Ziffer 4 erst vor sieben Jahren erfolgte, drängt sich aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung dessen Wiedereinführung auf.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das BüG sieht seit dem 1. Januar 1992 keinen automatischen Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes bei Eheschliessung mehr vor. Ein Ausländer kann nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Art. 27 Abs. 1 BüG). Im Rahmen des Verfahrens klärt die zuständige kantonale Behörde ab, ob der Ehegatte die Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllt. Insbesondere wird die erleichterte Einbürgerung verweigert, wenn sich ergibt, dass die Ehegatten nicht seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben. Selbst nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes kann vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons die Einbürgerung innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Problem der Scheinehen stellt sich ebenfalls - und oft an erster Stelle - im Rahmen des Aufenthaltsrechtes in der Schweiz. Denn der ausländische Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers ist - im Vergleich zu den übrigen ausländischen Personen - privilegiert. Gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag, SR 142.20) hat er Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Um Missbräuchen vorzubeugen, bestimmt Artikel 7 Absatz 2 Anag, dass kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Im Verfahren betreffend Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder Erteilung der Niederlassungsbewilligung klärt die zuständige kantonale Behörde ab, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. In Zweifelsfällen kann es vorkommen, dass die kantonale Behörde mangels Beweisen gezwungen ist, die Bewilligung zu erteilen, auch wenn der Verdacht einer Scheinehe besteht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Obwohl im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechtes behördliche Verfahren zur Abklärung der konkreten Umstände einer Eheschliessung oder der ehelichen Gemeinschaft vorgesehen sind, ist unbestritten, dass Missbräuche vorkommen. Indessen stellt die Einführung eines neuen Artikels 120 Ziffer 4 ZGB, wie ihn der Motionär formuliert hat, keine genügend wirksame Massnahme zur Missbrauchsbekämpfung dar. Die vorgeschlagene Bestimmung erfasst nur die Einbürgerung und ist damit unvollständig. Im übrigen stellen sich beim Verfahren der Eheungültigkeit vor einem Zivilgericht die gleichen Beweisprobleme wie in den erwähnten Verwaltungsverfahren. Schliesslich zeigen auch die Statistiken, dass der frühere Artikel 120 Ziffer 4 ZGB vor Zivilgerichten nur selten zur Anwendung kam.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist sich aber der von Nationalrat Scherrer aufgegriffenen Problematik durchaus bewusst. Im Rahmen der sich in Vorbereitung befindlichen Totalrevision des Anag soll deshalb geprüft werden, welche konkreten Massnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen getroffen werden können. Das Problem darf dabei aber nicht nur aus zivilrechtlicher Sicht angegangen werden, sondern muss umfassend diskutiert werden.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen, zuhanden der Bundesversammlung die folgende Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vorzunehmen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 120 Ziff. 4 (neu)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Ehe ist nichtig:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;....&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. wenn ein Ehepartner nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über die Einbürgerung umgehen will.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Ehe-Nichtigkeitsgesuch. Ergänzung von Artikel 120 ZGB</value></text></texts><title>Ehe-Nichtigkeitsgesuch. Ergänzung von Artikel 120 ZGB</title></affair>