{"id":19993088,"updated":"2024-04-10T09:02:25Z","additionalIndexing":"Eigentumsübertragung;Kapitalgewinnsteuer;Erbschaftssteuer;Gleichheit vor dem Gesetz;Steuerrecht","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2395,"gender":"m","id":332,"name":"Imhof Rudolf","officialDenomination":"Imhof"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-03-17T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4517"},"descriptors":[{"key":"L04K11070501","name":"Erbschaftssteuer","type":1},{"key":"L04K11070312","name":"Steuerrecht","type":1},{"key":"L04K11070406","name":"Kapitalgewinnsteuer","type":1},{"key":"L04K05070107","name":"Eigentumsübertragung","type":1},{"key":"L04K05020304","name":"Gleichheit vor dem Gesetz","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-10-08T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1999-09-20T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(921625200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(939333600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2067,"gender":"m","id":84,"name":"Frey Walter","officialDenomination":"Frey Walter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2368,"gender":"f","id":303,"name":"Bangerter Käthi","officialDenomination":"Bangerter Käthi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2284,"gender":"m","id":60,"name":"Dettling Toni","officialDenomination":"Dettling"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2454,"gender":"m","id":404,"name":"Baader Caspar","officialDenomination":"Baader Caspar"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2269,"gender":"m","id":10,"name":"Baumberger Peter","officialDenomination":"Baumberger Peter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2077,"gender":"m","id":100,"name":"Gysin Hans Rudolf","officialDenomination":"Gysin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2379,"gender":"m","id":315,"name":"Eberhard Toni","officialDenomination":"Eberhard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2189,"gender":"m","id":367,"name":"Widrig Hans Werner","officialDenomination":"Widrig"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2291,"gender":"m","id":86,"name":"Fritschi Oscar","officialDenomination":"Fritschi Oscar"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2316,"gender":"m","id":170,"name":"Raggenbass Hansueli","officialDenomination":"Raggenbass"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2292,"gender":"m","id":91,"name":"Giezendanner Ulrich","officialDenomination":"Giezendanner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2410,"gender":"m","id":346,"name":"Randegger Johannes","officialDenomination":"Randegger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2416,"gender":"m","id":353,"name":"Schmid Odilo","officialDenomination":"Schmid Odilo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2406,"gender":"m","id":342,"name":"Müller Erich","officialDenomination":"Müller Erich"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2264,"gender":"m","id":14,"name":"Bezzola Duri","officialDenomination":"Bezzola Duri"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2395,"gender":"m","id":332,"name":"Imhof Rudolf","officialDenomination":"Imhof"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"99.3088","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Bei KMU ist die Wahl der rechtlichen Nachfolgeregelung für eine gelungene Stabsübergabe an die nächste Generation oft eine entscheidende Grösse. Ziel ist immer die Sicherstellung der Existenz des Betriebes, auch für die Nachfolgegeneration. Eine massgebende Rolle spielen hierbei besonders die steuerlichen Folgen der gewählten zivilrechtlichen Gestaltung der Übergangsregelung: Wird die Besteuerung zu massiv, kann das Fortbestehen des Betriebes gefährdet sein.<\/p><p>Als steuerlich tragbare Variante wurde deshalb von Familienunternehmen in der Vergangenheit zunehmend der Weg über eine Erbenholding gewählt. Diese Form ermöglichte dem Erblasser den steuerfreien Verkauf der Beteiligungen an eine vom Nachfolger zwecks Übernahme gegründete Holding.<\/p><p>Im verwaltungsinternen Rundschreiben vom 14. Juli 1997 vertrat die ESTV die Auffassung, dass der Erlös aus dem Verkauf von Aktien an eine von Erben beherrschte Gesellschaft neu als steuerbares Einkommen beim Veräusserer - also beim abtretenden Unternehmer - erfasst werden soll (sogenannte Transponierungstheorie). Dies, obwohl auf eidgenössischer Ebene und in allen Kantonen private Kapitalgewinne generell nicht steuerbar sind. Die ESTV betrachtet also die Erbenholding nicht mehr als Veräusserung an Dritte und behandelt damit - bei MBO ist die Erzielung eines steuerfreien privaten Kapitalgewinnes weiterhin möglich - verwandtschaftliche Beziehungen als steuerrechtlich relevanten Anknüpfungspunkt. Dies kommt einer einschneidenden steuerlichen Massnahme gleich, welche die Kontinuität von Familienunternehmungen und somit unseren wirtschaftlichen Mittelstand gesamthaft gefährden kann.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen Steuerpflichtige ihre unternehmerische Nachfolge durch Einbringen von Beteiligungen in eine von den Erben beherrschte Gesellschaft (Erbenholding) regeln wollen: Der gesetzliche Erbe gründet eine eigene Gesellschaft, die später die Aktien des Steuerpflichtigen übernimmt und damit zur Erbenholding wird. Die Übernahme der Aktien erfolgt durch Kauf zum Verkehrswert. Die Erbenholdinggesellschaft bezahlt dem Veräusserer (künftiger Erblasser) den Kaufpreis teils aus eigenen Mitteln, teils aus fremden Mitteln (Bankkredit); den verbleibenden Teil des Übernahmepreises lässt der Veräusserer als Darlehen stehen.<\/p><p>Würde eine solche Erbfolgeregelung steuerlich als echtes Verkaufsgeschäft unter Dritten anerkannt, hätte dies die nachstehenden Folgen: Mit der \"Veräusserung\" von Aktien an eine von einem Erben beherrschte Gesellschaft erwirbt der Aktionär (Erblasser) anstelle seines in den bisherigen Beteiligungsrechten enthaltenen latenten Anspruches auf Ausschüttung von nicht zum Grundkapital gehörenden Gesellschaftsmitteln (stille und offene Reserven) eine Forderung im Umfang des gesamten Übernahmepreises. Die Begleichung dieser Forderung löst weder beim Veräusserer noch bei seinen Erben eine Einkommenssteuerpflicht aus. Vielmehr wird durch die Vermögensumschichtung zwischen dem Erblasser und der vom Erben beherrschten Gesellschaft die latente steuerliche Ausschüttungsbelastung aufgehoben. Die in der Beteiligung verkörperten Mittel, die dem Aktionär oder seinen Erben lediglich als Beteiligungsertrag zufliessen könnten, werden in den Bereich der steuerfrei realisierbaren Kaufpreisforderung übertragen. Die übernehmende Gesellschaft erbringt dem Aktionär mit der Begründung einer Darlehensgutschrift oder anderweitiger Begleichung des Kaufpreises eine Leistung, die im Beteiligungsverhältnis und der engen verwandtschaftlichen Beziehung begründet ist. Würden solche Einkünfte nicht als geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art erfasst, wäre der Weg zur steuerfreien Ausschüttung von laufenden oder gespeicherten Gewinnen an den Aktionär oder dessen Erben offen.<\/p><p>Diese Beweggründe geben Anlass, die Veräusserung von Beteiligungsrechten an die von einem Erben beherrschte Kapitalgesellschaft als Vermögensumschichtung (sogenannte Transponierung) im Rahmen der Erbteilungsregelung zu würdigen.<\/p><p>2. Die Rechtsgrundlage dafür ist in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) zu finden, wo das Nennwertprinzip vom Gesetzgeber ausdrücklich bekräftigt wurde. Gestützt darauf wird die vom Bundesgericht unter Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in langjähriger Rechtsprechung sanktionierte Praxis zur indirekten Teilliquidation sowie zur Transponierung im DBG weitergeführt. Das Einbringen von Beteiligungsrechten in die von einem Erben beherrschte Gesellschaft (Erbenholding) ist als Vermögensumschichtung ein Anwendungsfall der Transponierung.<\/p><p>3. Der Veräusserer erzielt durch eine solche Vermögensumschichtung in dem Umfang steuerbares Einkommen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c DBG, als der Veräusserungserlös den Nennwert der verkauften Beteiligungsrechte übersteigt. Durch die Besteuerung dieses Einkommens werden solche Fälle steuerlich gleich behandelt wie die anderen Transponierungsfälle. Die Qualifikation solcher Einkünfte als geldwerte Vorteile bedeutet keine Praxisänderung. Vielmehr ging es darum, Fälle, in denen Steuerpflichtige ihre unternehmerische Nachfolge durch Einbringen von Beteiligungen in eine Erbenholding regeln, im Sinne der seit längerem bestehenden Praxis bei Transponierungen zu behandeln.<\/p><p>4. Mit dem Erlass eines Rundschreibens an die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer hat die ESTV jene Form gewählt, die als Verwaltungsgerichtes des Kantons Nidwalden die Anwendung dieser Praxis zur Transponierung bei Erbteilung mit Urteil vom 22. März 1999 ausdrücklich bestätigt.<\/p><p>5. Reaktionen auf das zitierte Rundschreiben haben die ESTV veranlasst, die Problematik der \"Erbenholding\" im Rahmen der \"Veräusserung von Beteiligungen aus dem Privatvermögen\" von einer durch die Konferenz staatlicher Steuerbeamter eingesetzten Arbeitsgruppe \"Veranlagung der Selbständigerwerbenden und der juristischen Personen\" beurteilen zu lassen. Sofern die ESTV aufgrund dieser Arbeiten zu neuen Erkenntnissen gelangt, wird die Öffentlichkeit in geeigneter Form darüber in Kenntnis gesetzt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im verwaltungsinternen Rundschreiben vom 14. Juli 1997 vertrat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Auffassung, dass der Erlös aus dem Verkauf von Aktien an eine von Erben beherrschte Gesellschaft neu als steuerbares Einkommen beim Veräusserer erfasst werden soll.<\/p><p>Ich bitte den Bundesrat, dazu folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Welches sind die Beweggründe der ESTV für diese Praxisänderung?<\/p><p>2. Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich die neu formulierte Praxis zur Erbenholding?<\/p><p>3. Erachtet der Bundesrat diese neue Regelung, die ausschliesslich auf die Erbenholding zielt, als gerechtfertigt und vereinbar mit dem Gebot der Rechtsgleichheit?<\/p><p>4. Ist er nicht auch der Auffassung, dass diese einschneidende Praxisänderung mindestens in Form eines Kreisschreibens, und nicht nur als Rundschreiben, hätte bekannt gemacht werden müssen?<\/p><p>5. Wird er, in Anbetracht der weitreichenden Folgen dieser Änderung, rasch zur früheren Praxis zurückkehren, und falls nein, wie begründet er dies?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Steuerliche Behandlung der Erbenholding"}],"title":"Steuerliche Behandlung der Erbenholding"}