{"id":19993098,"updated":"2024-04-10T12:38:19Z","additionalIndexing":"Nichtlohneinkommen;zusätzliche Vergütung;Krankenversicherung;Arzt\/Ärztin;Therapeutik;Fakturierung;Kosten des Gesundheitswesens;Patient\/in","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2079,"gender":"f","id":103,"name":"Hafner Ursula","officialDenomination":"Hafner Ursula"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-03-17T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4517"},"descriptors":[{"key":"L04K01050501","name":"Kosten des 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bekannt geworden, in denen Ärzte von ihren Patienten Zusatzzahlungen für gesetzliche Pflichtleistungen verlangt haben. Konkret kassieren sie mit Zweitrechnungen zusätzlich zum normalen Kassentarif pro Eingriff oder Behandlung mehrere hundert bis tausend Franken ein. Die Zusatzzahlungen belaufen sich oftmals auf mehr als 50 Prozent des Kassentarifes, sind also erheblich. Die Rechtslage ist aber klar: Artikel 44 KVG hält unmissverständlich fest, dass die Leistungserbringer sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten müssen und keine weitergehenden Vergütungen berechnen dürfen (Tarifschutz). Wer sich nicht daran halten will, muss gegenüber dem KVG in den Ausstand treten.<\/p><p>Diese Ärzte missbrauchen offensichtlich das zwischen ihnen und ihren Patienten bestehende Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis. Zudem stellen sie die Forderung nach Zusatzzahlungen vielfach kurz vor der Operation oder der Niederkunft, was an Nötigung grenzt. Sie nützen dabei auch den Umstand aus, dass die Versicherten in der Regel das Tarifsystem nicht kennen. Sie klären diese nicht über die rechtliche Situation auf, so dass die Patienten im guten Glauben, alles sei in Ordnung, unterschreiben. Hinterher erleben diese Patienten dann eine böse Überraschung. Die Formulare, die ihnen unterbreitet werden, enthalten nebst der \"Einwilligung\" in eine Zusatzzahlung oft noch andere Elemente, was eine Verweigerung erschwert. Von freiem Willen und Einwilligung der Patienten kann daher keine Rede sein.<\/p><p>Diese illegale, doppelte Honorarpraxis ist bisher vor allem bei den sowieso schon sehr gut verdienenden Spezialärzten festgestellt worden. Auffallend häufig handelt es sich um Gynäkologen, dem Vernehmen nach auch um Augenärzte. Diese Kategorie von Ärzten hat Einkommen, die deutlich über denjenigen der Allgemeinpraktiker und weit über den Durchschnittslöhnen der Bevölkerung liegen.<\/p><p>Mit der doppelten Honorarzahlung werden die Tarife gemäss KVG unterlaufen. Auch ein sorgfältig austariertes, in jahrelangen Anstrengungen erarbeitetes Vertragswerk wie die Gesamtrevision des Arzttarifes (GRAT) kann damit unterlaufen werden. Schliesslich nützen auch die Bemühungen um Kostendämpfung wenig, wenn die Ärzte zwecks Aufbesserung ihrer ohnehin hohen Einkommen den Patienten weitere Zahlungen abverlangen. Die finanzielle Belastung der Bevölkerung durch Gesundheitskosten steigt damit weiter und völlig unkontrollierbar an. Zudem besteht klar das Risiko einer Zweiklassenmedizin, weil solche Zusatzzahlungen für einen grossen Teil der Versicherten nicht tragbar sind.<\/p><p>Die Anzahl Fälle ist nicht bekannt. Es ist aber davon auszugehen, dass es viel mehr Fälle gibt, als den Krankenkassen und den Versichertenberatungsstellen bekannt sind. Denn viele Versicherte wagen es nicht, sich zu wehren, oder unterlassen dies aus Unkenntnis. Einzelne Krankenkassen setzen sich engagiert für die Interessen dieser Versicherten ein. Die meisten Kassen kümmern sich aber leider kaum darum.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bundesrat ist wie die Interpellantin der Auffassung, dass Artikel 44 Absatz 1 KVG den Ärztinnen und Ärzten, die nicht im Sinne von Absatz 2 der genannten Bestimmung in den Ausstand getreten sind, für Leistungen nach KVG eine Rechnungsstellung über die vereinbarten oder behördlich festgelegten Tarife hinaus untersagt. Auch wenn die Patientin oder der Patient ihr Einverständnis für Zusatzhonorare gibt, dürften diese unzulässig sein, soweit sie sich auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beziehen. Eine höchstrichterliche Beurteilung dieser Frage unter dem neuen Krankenversicherungsrecht liegt allerdings noch nicht vor. Es ist aber offensichtlich, dass der Arzt oder die Ärztin die Durchführung einer Behandlung nach KVG nicht von der Entrichtung eines Zusatzhonorars abhängig machen darf. Die Patientinnen und Patienten dürfen zur Unterzeichnung einer solchen Zusatzvereinbarung nicht gedrängt werden.<\/p><p>2. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) wurde auf diverse Fälle - vor allem aus dem Bereiche der Gynäkologie - hingewiesen, in welchen zwischen Patientinnen und Ärztinnen bzw. Ärzten Zusatzhonorare vereinbart wurden. Das BSV, das gegenüber den Leistungserbringern keine Aufsichtsfunktion hat und deshalb nicht mittels Weisungen an die Ärzte und Ärztinnen gelangen kann, hat in der Folge die Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) auf diese Praktiken hingewiesen und um Stellungnahme ersucht. In ihrem Antwortschreiben wies die FMH darauf hin, dass derartige Praktiken unter dem alten Recht durchaus üblich waren und dass eine definitive Durchsetzung der neurechtlichen Bestimmungen erst im Rahmen der noch nicht verabschiedeten neuen Tarifstruktur (GRAT) erfolgen könne. Die FMH hat daher bislang offenbar noch nichts unternommen, um den beanstandeten Praktiken ein Ende zu setzen.<\/p><p>Mangels einer entsprechenden Kompetenz kann der Bundesrat keine Zwangsmittel einsetzen, um den fragwürdigen Rechnungsstellungen entgegenzuwirken. Er wird aber die sich ihm anderweitig bietenden Gelegenheiten nutzen, um den Tarifschutz durchzusetzen. Vor allem wird er alle Bestrebungen, welche dazu beitragen können, unzulässige Rechnungsstellungen zu verhindern, unterstützen. Dabei erhofft er sich die tatkräftige Mithilfe der Krankenversicherer. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine nach dem KVG dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung zurückgefordert werden kann. Im System des Tiers garant kann sich die versicherte Person bei der rechtlichen Durchsetzung dieses Anspruches durch ihren Versicherer auf dessen Kosten vertreten lassen (Art. 56 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 KVG). Ferner kann ein Versicherer beim Schiedsgericht nach Artikel 89 KVG den Ausschluss eines Leistungserbringers von der Tätigkeit für die soziale Krankenversicherung geltend machen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 59 KVG).<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Ist er ebenfalls der Meinung, dass die Praxis der Zusatzzahlungen für die Pflichtleistungen nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) gesetzeswidrig und überdies verwerflich ist?<\/p><p>2. Welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, um diese illegale Praxis zu unterbinden und den Schutz der Versicherten zu verstärken?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Illegale doppelte Honorarpraxis von Ärzten"}],"title":"Illegale doppelte Honorarpraxis von Ärzten"}