﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19993111</id><updated>2024-04-10T08:41:13Z</updated><additionalIndexing>Agrarforschung;Patentierung von Lebewesen;Gentechnologie;biologische Vielfalt;Pflanzenzucht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2387</code><gender>m</gender><id>323</id><name>Grobet Christian</name><officialDenomination>Grobet Christian</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-03-18T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4517</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K070601050104</key><name>Gentechnologie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K160204020202</key><name>Patentierung von Lebewesen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06030306</key><name>biologische 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Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1999-03-18T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2001-03-23T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2394</code><gender>f</gender><id>331</id><name>Hubmann Vreni</name><officialDenomination>Hubmann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2021</code><gender>m</gender><id>25</id><name>Borel François</name><officialDenomination>Borel François</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2171</code><gender>m</gender><id>210</id><name>Spielmann 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März 1998 wurde dem amerikanischen Unternehmen DPL zusammen mit dem USDA das amerikanische Patent Nr. 5,723,765 mit dem Titel "Control of Plant Gene Expression" erteilt. Ferner wurde ein Patentgesuch (Nr. EP 775212) beim Europäischen Patentamt, bei dem die Schweiz Mitglied ist, eingereicht. Entsprechende Patentgesuche wurden in zahlreichen anderen Ländern gestellt. Der amerikanische Konzern Monsanto, der DPL im Herbst 1998 übernommen hat und somit Patentinhaber ist, will die ersten mit dieser Technologie gentechnisch veränderten Pflanzen im Jahr 2004 in Verkehr bringen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Patentierung dieser Technologie, die von einer amerikanischen nichtstaatlichen Organisation in "Terminator-Technologie" umbenannt wurde, löst grösste Besorgnis aus. Mit dieser Technologie soll nämlich einzig und allein die Keimung von wieder angepflanztem Saatgut verhindert werden. Davon direkt betroffen sind die Bauern, namentlich die ärmsten und am meisten benachteiligten unter ihnen, die einen Teil ihrer Ernte aufsparen, um ihn in der nächsten Saison als Saatgut zu verwenden. Ein Grossteil der Bauern in den Entwicklungsländern verfügt eben nicht über die notwendigen Mittel, um sich jedes Jahr neues Saatgut leisten zu können, und kann nur dank dieser Praxis überleben. Mittels mehrerer Kreuzungen können sich die im Handel erhältlichen Sorten ausserdem besser an die spezielle Bodenbeschaffenheit und an die klimatischen Verhältnisse anpassen. Schliesslich ist diese Praxis auch eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die biologische Vielfalt in der Landwirtschaft erhalten bleibt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die mit der Terminator-Technologie erzielte gentechnische Veränderung bringt keinen agronomischen Nutzen. Im Gegenteil, sie führt zu Problemen in verschiedener Hinsicht:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Aus wirtschaftlicher Sicht stellt die Terminator-Technologie eine Bedrohung für zahlreiche kleine Landwirtschaftsbetriebe in den Entwicklungsländern dar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Aus ernährungspolitischer Sicht ist diese Technologie aus den erwähnten Gründen nicht mit dem von der Food and Agriculture Organisation (FAO) gesetzten Ziel der Ernährungssicherheit vereinbar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Da die Technologie keinen agronomischen Nutzen bringt, geht man mit ihrer Verbreitung - ökologisch gesehen - unbegründete und sozial nicht vertretbare Risiken ein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Ebenfalls aus ökologischer Sicht ist die Terminator-Technologie eine Gefahr für die biologische Vielfalt, da sie auf eine grössere Homogenität der in der Landwirtschaft genutzten Pflanzen abzielt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auf internationaler Ebene hat sich die Consultative Group on International Agricultural Research (CGIAR), Beratungsgruppe für internationale Agrarforschung, die mit 16 über die ganze Welt verteilten Zentren das grösste öffentliche Netz für landwirtschaftliche Forschung zugunsten der benachteiligten Völker bildet, gegen die Terminator-Technologie ausgesprochen. Wie die CGIAR öffentlich erklärte, wird sie diese in keine der von ihr entwickelten Pflanzensorten einbauen. Auch zahlreiche nichtstaatliche Organisationen wie Ecoropa, A Seed Europe, Indigenous peoples' Biodiversity Network, Intermediate Technology, Greenpeace, Grain und Rafi sind gegen den Einsatz der Terminator-Technologie.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweiz ist heute an verschiedene Rechtsnormen gebunden, die die Erteilung eines Patents an den Konzern Monsanto für die Terminator-Technologie und deren Einsatz in der Schweiz und in der ganzen Welt verbieten. Die Ziele des internationalen Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) sind, wie der Name sagt, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile. Diese Ziele stehen eindeutig im Gegensatz zu den Zielen, die mit der Terminator-Technologie verfolgt werden. Diese stellt ausserdem eine Bedrohung für die Ziele der Ernährungssicherheit dar, die von der FAO, bei der die Schweiz Mitglied ist, festgelegt wurden. Schliesslich könnte durch die Erteilung des Patentes die Anwendung des so genannten Landwirteprivilegs verunmöglicht werden. Dieses von der FAO sowie von dem von der Schweiz und vielen Entwicklungsländern unterzeichneten UPOV-Übereinkommen von 1978 anerkannte Privileg ermöglicht es den Landwirten, einen Teil ihrer Ernte wieder als Saatgut für das nächste Jahr einzusetzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die schweizerische Politik der Entwicklungszusammenarbeit betrifft, so stünde die Verwendung der Terminator-Technologie vor allem im Widerspruch zu den von der Deza unterstützten Initiativen, die auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt abzielen sowie zu den von der Deza ebenfalls geförderten anderen Formen nachhaltiger ländlicher Entwicklung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweiz hat das TRIPS-Abkommen (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) der WTO unterzeichnet. Die Schweiz kann aufgrund der oben erwähnten Unvereinbarkeiten und gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 dieses Abkommens dem USDA und dem Monsanto-Konzern die Erteilung eines Patentes für die Terminator-Technologie zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten verweigern.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Entwicklung von gentechnologischen Systemen zur Verhinderung der Keimung von Saatgut befindet sich auf Ebene der Grundlagenforschung im Aufschwung. Neben der gemeinsam von der Firma Delta &amp;amp; Pine Land Company und dem Amt für Landwirtschaftsforschung des Amerikanischen Landwirtschaftsdepartementes entwickelten Technologie - bekannt unter dem Namen "Terminator-Technologie" -, die Gegenstand des US-Patentes 5,723,765 ist, sind ähnliche Verfahren, vor allem von der Firma Astra-Zeneca, entwickelt worden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Promotoren dieser Technologien machen zwei bedeutende Vorteile geltend: In erster Linie würde ein solches Verfahren die Wahrscheinlichkeit verringern, dass sich als Folge einer Pollenverbreitung Transgene in der Umwelt festsetzen. Wegen der im Pollen vorhandenen "Terminator-Gene" würden die Samen der befruchteten Pflanzen ihrerseits nicht lebensfähig. Vor allem aber biete die "Terminator-Technologie" eine ausgezeichnete Methode, den Saatgut-Unternehmen eine Rentabilität zu garantieren. Saatgut, das mit Hilfe dieser Technologie hergestellt wird, muss vom Landwirt jedes Jahr neu gekauft werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von den Kritikern der Gentechnik wird hauptsächlich ins Feld geführt, dass diese Technologie keinerlei Vorteile für die Landwirtschaft bringe und dass sie eine Bedrohung für die Existenz der Kleinbauern und der entsprechenden Produktionsstrukturen in den Entwicklungsländern darstelle. Sie gefährde ferner die Ernährungssicherheit und könne negative Wirkungen auf eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen, den Schutz der Umwelt und die Erhaltung der Biodiversität entfalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Entwicklung der ersten transgenen Sorten mit der "Terminator-Technologie" befindet sich noch im Versuchsstadium. Die ersten Pflanzen - vermutlich Baumwolle - werden wohl erst in fünf Jahren auf den Markt kommen. Es geht hier also um eine ganz neue Technologie, und bis jetzt ist in der Schweiz kein konkretes Nutzungsgesuch gestellt worden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist sich bewusst, dass mit dieser Technologie prospektiv Probleme verbunden sein können. So nimmt er zum Beispiel die Befürchtungen, dass sie sich negativ auf die Landwirtschaft in den Entwicklungsländern auswirken könnte, ernst. Der Bundesrat wird die weitere Entwicklung auf diesem Gebiet aufmerksam verfolgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In Anbetracht der möglichen Folgen dieser Technologie ist der Bundesrat der Meinung, dass die Umsetzung des Vorsorgeprinzips eine detaillierte Beurteilung der umweltrelevanten Auswirkungen der Entwicklung und Nutzung der "Terminator-Technologie" sowie eine ethische Bewertung voraussetzt. Bei dieser Beurteilung sollen insbesondere auch die Ergebnisse der auf internationaler Ebene in die Wege geleiteten Arbeiten auf diesem Gebiet berücksichtigt werden. Im Rahmen dieser Beurteilung wird sich der Bundesrat auf die Berichte der beiden beratenden Kommissionen für Gentechnik stützen, d. h. auf die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit und die Eidgenössische Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die Erfindung mit der Bezeichnung "Control of Plant Gene Expression" ("Terminator-Technologie" genannt) war zuerst Gegenstand eines amerikanischen Patentes, das der amerikanischen Firma Delta &amp;amp; Pine Land Company und dem Amerikanischen Landwirtschaftsdepartement erteilt wurde. Danach war sie Gegenstand einer vom 31. Juli 1995 datierten internationalen Anmeldung laut dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT). Als solche wurde sie am 15. Februar 1996 veröffentlicht. Das Europäische Patentamt (EPA) wurde dazu bestimmt, die Erteilung eines Patentes für die oben erwähnte Erfindung in Europa vorzunehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die mit Datum 28. Mai 1997 veröffentlichte Patentanmeldung EP 775212 wurde auf ihre Form hin geprüft. Ein Bericht über die europäische Recherche wurde am 7. März 1996 veröffentlicht. Die Phase der materiellen Prüfung der Anmeldung wird wegen Arbeitsüberlastung (Rückstand der hängigen Anmeldungen) erst in zwei bis drei Jahren beginnen. Anhand des Recherchenberichtes wird das EPA prüfen, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, die Bedingungen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erfüllen, insbesondere, ob die Erfindung patentierbar ist, d. h., ob sie die drei folgenden Bedingungen erfüllt: Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit (Art. 52 EPÜ). Es wird auch prüfen, ob die Veröffentlichung oder Verwertung einer Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst (Art. 53 Bst. a EPÜ). Je nach Komplexität des Dossiers kann die materielle Prüfung mehrere Monate in Anspruch nehmen. Die Rechtsmittel werden im Folgenden behandelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da das EPA noch keine grundsätzliche Stellungnahme vorgenommen hat, ist der Bundesrat zurzeit nicht in der Lage, einen Bericht über die Position des EPA zu dieser Anmeldung zu erstellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Im Rahmen des Verfahrens für das europäische Patent obliegt es den Prüfern, zu untersuchen, ob die Bedingungen für die Patentierbarkeit erfüllt sind (insbesondere Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit sowie Nichtverstoss gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten). Ist der Entscheid gefällt worden, das Patent zu erteilen, wird die Erwähnung dieses Entscheides veröffentlicht. Ausserdem kann gemäss Artikel 115 EPÜ jeder Dritte nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung, jedoch vor der Veröffentlichung der Patenterteilung schriftlich und mit Begründungen Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Der Sinn dieser Vorschrift liegt in der Schaffung eines zweckmässigen Verfahrens, indem einem Dritten ermöglicht wird, wichtige Unterlagen vorzulegen (z. B. ein Dokument, das die Neuheit widerlegt), die bei der Prüfung mit berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vom Datum der Veröffentlichung der Patenterteilung an kann "jedermann" gegen das erteilte Patent Einspruch einlegen (Art. 99 EPÜ). Ist die Einspruchsfrist von neun Monaten nach der Bekanntmachung abgelaufen, wird das Patent erteilt und tritt in die so genannte nationale Phase. Es sei hier darauf hingewiesen, dass das nunmehr "nationale" Patent noch Gegenstand von Annullierungsverfahren vor nationalen Gerichten sein kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund des oben Gesagten können Dritte erstens gemäss Artikel 115 EPÜ Einwendungen erheben, zweitens gemäss Artikel 99 EPÜ gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen oder drittens bei einem nationalen Gericht seine Annullierung beantragen. Den Opponenten steht es daher frei, alle diese Möglichkeiten auszuschöpfen, zumal sie völlig transparente und jedermann zugängliche Rechtsmittel sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweiz wird dem Europäischen Patentamt die Berichte der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich zustellen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Entwicklung der "Terminator-Technologie" war schon und ist noch immer Gegenstand zahlreicher Diskussionen und Stellungnahmen innerhalb internationaler Foren, die sich mit Landwirtschafts- und Umweltschutzfragen befassen. Die Kommission für genetische Ressourcen der Beratergruppe für internationale Agrarforschung (CGIAR) hat im Oktober 1998 entschieden, diese Technologie in ihren Züchtungsprogrammen nicht zu verwenden. Dies bedeutet, dass die Züchtungslinien der internationalen Agrarforschungszentren des CGIAR-Systems von den Züchtungsprogrammen und von den Bauern in den Entwicklungsländern weitergekreuzt, weiter selektioniert und angebaut werden können. Mit diesem Verzicht hat dieses anerkannte öffentliche Forschungssystem zur Anwendung der Technologie in den Entwicklungsländern einen wegweisenden Entscheid gefällt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In ihrer Entscheidung IV/6 hat die Konferenz der Vertragsparteien der Biodiversitäts-Konvention das Sekretariat der Konvention beauftragt, eine wissenschaftliche Studie zur Evaluation der Auswirkungen von Entwicklung und Nutzung dieser Technologie auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt auszuarbeiten. Diese Studie soll u. a. dem Vorsorgeprinzip Rechnung tragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweiz wird diesen Gremien die Resultate der Berichte der Eidgenössischen Fachkomission für biologische Sicherheit und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Gentechnik bekannt geben und ihnen ihre Position bezüglich der "Terminator-Technologie" mitteilen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Nutzung dieser Technologie war bis jetzt noch nie Gegenstand eines Bewilligunsgesuches in unserem Land und auch nicht einer Evaluation hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Sicherheit von Mensch und Umwelt. Für zukünftige Bewilligungsgesuche beinhalten die Freisetzungsverordnung und die Gen-Lex-Vorlage alle nötigen Instrumente für eine sorgfältige Evaluation. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die WTO-Abkommen GATT 1994, das TBT-Übereinkommen (Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse) wie auch das SPS-Übereinkommen (Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenrechtlicher Massnahmen) lassen Handelsmassnahmen wie ein Importverbot dann zu, wenn diese aufgrund hinreichender wissenschaftlicher Nachweise zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind. In Fällen, in denen das einschlägige wissenschaftliche Beweismaterial nicht ausreicht, können gesundheitspolizeiliche bzw. pflanzenschutzrechtliche Massnahmen vorübergehend auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Angaben eingeführt werden. In solchen Fällen müssen ernsthafte Bemühungen unternommen werden, die notwendigen zusätzlichen Informationen für eine objektive Risikobewertung einzuholen und innerhalb einer angemessenen Frist eine entsprechende Überprüfung der Massnahmen vorzunehmen. Ein pauschales Verbot der Patentierung der "Terminator-Technologie" könnte aus WTO-rechtlicher Sicht problematisch sein.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. der Bundesversammlung einen Bericht vorzulegen, der Auskunft gibt über das Verfahren zur Erteilung des mit dem Titel "Control of Plant Gene Expression" bezeichneten Patentes (die so genannte Terminator-Technologie), für welches das amerikanische Unternehmen Delta and Pine Land Co. (DPL) zusammen mit dem US-Landwirtschaftsministerium (USDA) beim Europäischen Patentamt (EPA) das Patentgesuch Nr. EP 775212 eingereicht hat, sowie über die Stellungnahme des EPA zu diesem Gesuch;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. beim EPA oder bei jeder anderen zuständigen Behörde zu intervenieren, damit dieses Patent nicht erteilt wird, und dem USDA nahezulegen, auf das amerikanische Patent Nr. 5,723,765 zu verzichten und das europäische Patentgesuch Nr. EP 775212 zurückzuziehen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. vor allen zuständigen Gremien und namentlich im Rahmen der Biodiversitätskonvention, der Uno-Welternährungsorganisation, der Welthandelsorganisation (WTO) und des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) gegen die Terminator-Technologie Stellung zu nehmen und alles zu tun, damit diese Technologie zur Sterilisierung von Saatgut weder geschützt noch in der Schweiz oder in anderen Ländern konkret eingesetzt wird.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Terminator-Technologie</value></text></texts><title>Terminator-Technologie</title></affair>