{"id":19993115,"updated":"2024-04-10T14:16:44Z","additionalIndexing":"Verkehrsberuhigung;Fussweg;Strassenverkehrsordnung;Tempo 30;Fussgänger\/in;Gemeindestrasse","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2453,"gender":"f","id":402,"name":"Keller Christine","officialDenomination":"Keller Christine"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-03-19T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4517"},"descriptors":[{"key":"L06K180102010102","name":"Fussgänger\/in","type":1},{"key":"L05K0102040701","name":"Fussweg","type":1},{"key":"L05K1803010202","name":"Gemeindestrasse","type":1},{"key":"L04K18020406","name":"Strassenverkehrsordnung","type":1},{"key":"L05K1802040201","name":"Tempo 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Dem Anliegen dieser Verkehrsberuhigung entspricht es dabei auch, auf besondere Vortrittsregeln zugunsten des allgemeinen Rechtsvortrittes zu verzichten. Im weiteren wird auch die Konsequenz gezogen, auf Fussgängerstreifen innerhalb von Tempo-30-Zonen zu verzichten. Weil der motorisierte Verkehr deutlich verlangsamt wird, soll eine sichere Überquerung der Fahrbahn auch ohne Fussgängerstreifen möglich sein.<\/p><p>Diese mit der Anordnung von Tempo-30-Zonen verbundene Konsequenz hat nun aber die Akzeptanz dieser Verkehrsberuhigungsmassnahmen vermindert. Gerade ältere Menschen und Eltern von Kindern wollen berechtigterweise auch auf Quartierstrassen nicht auf die klare Vortrittsregelung von Fussgängerstreifen verzichten. In Basel wird deshalb neuerdings bei der Anordnung von neuen Tempo-30-Zonen auf die Aufhebung von Fussgängerstreifen in der unmittelbaren Umgebung von Schulhäusern usw. verzichtet. Da in Wohnquartieren aber grundsätzlich alle Quartierstrassen auch Schulwege sind, genügt diese Ausnahme nicht.<\/p><p>Nicht ohne Grund wird von seiten der örtlich zuständigen Verkehrsabteilung der Kantonspolizei aber geltend gemacht, dass einer grosszügigeren Beibehaltung von Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen die Benutzungspflicht von Fussgängerstreifen entgegenstehe. Nach Artikel 47 Absatz 1 VRV müssen Fussgänger Fussgängerstreifen benützen, wenn diese weniger als 50 Meter entfernt sind. Diese Benutzungspflicht ist in verkehrsberuhigten Zonen nicht adäquat, da hier die Fahrbahn von Fussgängern grundsätzlich neben Fussgängerstreifen überall überquert werden soll und kann, was durch die reduzierte Geschwindigkeit der Fahrzeuge zusätzlich erleichtert wird. In Tempo-30-Zonen (wie wohl auch in Tempo-40-Zonen) genügt daher der allgemeine Vortritt, den die Fussgänger den übrigen Verkehrsteilnehmern ausserhalb von Fussgängerstreifen zu gewähren haben (Art. 47 Abs. 5 VRV). Eine eigentliche Fussgängerstreifen-Benutzungspflicht und das damit verbundene Verbot, die Strasse im Umkreis von 50 Metern von einem Fussgängerstreifen zu überqueren, sind daher nicht notwendig.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>In der Tat wird auf verkehrsberuhigten Strassen mit verhältnismässig tiefen Fahrgeschwindigkeiten (z. B. in Tempo-30-Zonen) nicht selten auf das Markieren von Fussgängerstreifen verzichtet, oder es werden bereits vorhandene Fussgängerstreifen mit der Einführung der entsprechenden Verkehrsberuhigungsmassnahmen entfernt. Dieses Vorgehen, welches im Strassenverkehrsrecht jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist, bezweckt in aller Regel eine Erhöhung des Komforts für die Fussgängerinnen und Fussgänger an Stellen, wo dies mit Blick auf deren Sicherheit vertretbar erscheint; sie dürfen in diesem Fall - unter Berücksichtigung des Vortrittsrechtes der Fahrzeuglenker - die Fahrbahn grundsätzlich überall überqueren. Der Verzicht auf das Anbringen von Fussgängerstreifen auf verkehrsberuhigten Strassen ist jedoch nur dort empfehlenswert, wo keine besonderen Schutzbedürfnisse für Fussgängerinnen und Fussgänger bestehen. Besondere Schutzbedürfnisse können insbesondere im Bereich von Schulhäusern oder Altersheimen vorhanden sein oder dort, wo das Verkehrsaufkommen erheblich ist. Es ist Sache der Kantone, unter Berücksichtigung der von der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute herausgegebenen Normen \"Anordnung und Ausrüstung von Fussgängerstreifen\", abzuklären, ob das Sicherheitsbedürfnis oder jenes nach vermehrten Querungsmöglichkeiten im Einzelfall höher zu gewichten ist.<\/p><p>Nach Artikel 49 Absatz 2 erster Satz des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) haben Fussgänger die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Artikel 47 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) präzisiert die bereits im SVG formulierte Benützungspflicht von Fussgängerstreifen insofern, als Fussgängerstreifen, welche weniger als 50 Meter entfernt sind, von Fussgängern zur Überquerung der Strasse benützt werden müssen. Die im Landesrecht getroffene Regelung korrespondiert im übrigen mit Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe a des Uno-Übereinkommens über den Strassenverkehr (SR 0.741.10), welches die Schweiz 1991 ratifizierte. Danach dürfen Fussgänger nur mit Vorsicht eine Fahrbahn betreten, um sie zu überschreiten; sie müssen hierzu einen Fussgänger-Überweg benutzen, wenn ein solcher in der Nähe ist. Nach Absatz 7 dieser Bestimmung können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete strengere Bestimmungen für das Überschreiten der Fahrbahn durch Fussgänger erlassen. Daraus geht e contrario hervor, dass die in Artikel 20 formulierten Voraussetzungen als minimale Standards zu betrachten sind. Ein grundsätzlicher Verzicht auf die Benutzungspflicht von Fussgängerstreifen auf Verkehrsflächen mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 oder allenfalls 40 Stundenkilometern würde daher sowohl dem SVG als auch dem Uno-Übereinkommen widersprechen.<\/p><p>Eine Bestimmung, welche die Pflicht zur Benützung des Fussgängerstreifens von signalisierten Tempomassnahmen abhängig macht, die sich an die Motorfahrzeugführer richten, erscheint nicht sinnvoll, weil sich Fussgängerinnen und Fussgänger, welche die Fahrbahn in der Nähe von Fussgängerstreifen überqueren wollen, vorgängig anhand von nicht an sie gerichteten Geschwindigkeitssignalen orientieren müssten, ob dies zulässig ist oder nicht. Im übrigen würde eine solche Bestimmung einen kantonalen Entscheid, der im konkreten Fall das Sicherheitsbedürfnis höher gewichtete als das Bedürfnis nach vermehrten Querungsmöglichkeiten, indirekt untergraben. Gerade bei Fussgängerstreifen im Bereich von Schulen bestünde die Gefahr, dass durch die generelle Erlaubnis, die Fahrbahn an jeder beliebigen Stelle neben dem Fussgängerstreifen zu queren, ein falsches Zeichen gesetzt würde und auch die weit weniger verkehrsgeübten Kinder das offenbar zulässige Queren ausserhalb des \"geschützten Bereiches\" nachahmen würden.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob die Benutzungspflicht von Fussgängerstreifen gemäss Artikel 47 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) in tempoberuhigten Zonen abgeschafft werden kann.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Fussgängerstreifen in tempoberuhigten Zonen"}],"title":"Fussgängerstreifen in tempoberuhigten Zonen"}