{"id":19993128,"updated":"2024-04-10T09:37:04Z","additionalIndexing":"Familiennachzug;unerlaubtes Entfernen von der Truppe;Flüchtling;Ausschaffung;Asylverfahren;Asylrekurskommission","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2383,"gender":"m","id":319,"name":"Fehr Hans","officialDenomination":"Fehr Hans"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-03-19T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4517"},"descriptors":[{"key":"L05K0108010201","name":"Asylverfahren","type":1},{"key":"L06K010801020101","name":"Asylrekurskommission","type":1},{"key":"L06K010801020102","name":"Ausschaffung","type":1},{"key":"L04K01080101","name":"Flüchtling","type":1},{"key":"L05K0402031007","name":"unerlaubtes Entfernen von der 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In solchen Fällen sistiert die ARK das Beschwerdeverfahren, und das BFF hat über das neue Gesuch zu entscheiden. Dieses Urteil ist geradezu eine Einladung, ein unserem Rechtssystem fundamental widersprechendes, in der Konsequenz endloses Verfahren in Gang zu setzen.<\/p><p>Ebenfalls von mangelndem Realitätsbezug zeugt die ARK-Praxis bezüglich der Verfahrensvorschriften für Minderjährige (Grundsatzurteil EMARK 1998\/3 vom 31. Juli 1998). Diese führen dazu, dass bei der Sachverhaltsermittlung die Asylbehörden in Umkehrung der bisherigen Regeln den Beweis zu erbringen haben, dass der Gesuchsteller in seinem Heimatstaat noch Familienangehörige hat und dass deren Aufenthaltsort auch bekannt ist. Gesuchsteller, die behaupten, sie hätten keine Familienangehörigen, müssen demnach vorläufig aufgenommen werden. Jedermann weiss, dass die meisten Gesuchsteller aus bestimmten Herkunftsländern falsche Angaben zu ihrer Person und ihrer Herkunft machen und gefälschte oder gar keine Papiere abgeben. Dies verunmöglicht gezieltes Nachfragen im Herkunftsland. Solche Neuigkeiten verbreiten sich schnell, und Tausende von Jugendlichen aus übervölkerten Drittweltstaaten werden damit geradezu eingeladen, das grosszügige Fürsorgenetz in der Schweiz zu beanspruchen!<\/p><p>Im Grundsatzurteil wird auch gefordert, dass ab sofort Minderjährige bei der Anhörung von einer rechtskundigen Person begleitet werden müssen - dies zusätzlich zur bereits anwesenden Hilfswerkvertretung. Das Urteil hat rückwirkenden Charakter. Dies hat zur Folge, dass Hunderte von negativen Asylentscheiden, welche - zum Teil seit mehreren Jahren - aus unerklärlichen Gründen bei der ARK hängig sind, aufgehoben werden müssen. Die ARK verlangt zwingend, dass sämtliche vom Urteil betroffenen Personen erneut zu ihren Asylgründen angehört werden. Viele dieser Gesuchsteller sind aber inzwischen volljährig geworden. Nun muss in all diesen Fällen das in der Schweiz sehr aufwendige und kostspielige Verfahren erneut aufgenommen werden, was unnötige und unsinnige Kosten verursacht und zu weiteren Verfahrensverzögerungen führt.<\/p><p>Die Grosszügigkeit gewisser ARK-Richter ist auch in jenen Fällen stossend, wo Asylbewerber mehrfach ihre Mitwirkungspflicht verletzen und nicht an Anhörungen erscheinen. Trotzdem gewährt die ARK in den meisten dieser Fälle die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Damit wird die vom Gesetzgeber gewünschte Verfahrensbeschleunigung verhindert.<\/p><p>Im Falle eines im Drogenmilieu tätigen Asylbewerbers, der mehrmals zur Kantonsanhörung aufgeboten wurde und nicht erschien, nachdem er mehr als einen Monat lang untergetaucht war, hat die ARK befunden, das wiederholte Nichterscheinen bedeute keine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht. Der Asylbewerber habe nämlich befürchten müssen, dass die Drogenfahnder in seiner Unterkunft erscheinen könnten. Er habe somit nur versucht, sich diesem psychischen Stress zu entziehen.<\/p><p>Mit derart stossenden Urteilen der ARK wird dem Rechtsstaat ein vom Gesetzgeber gewolltes wirksames Mittel gegen die Verletzung der Mitwirkungspflicht und zur Eindämmung von Straftaten aus der Hand genommen.<\/p><p>In einem anderen Fall hat die ARK einen Nichteintretensentscheid des BFF aufgehoben, trotz der Tatsache, dass der Gesuchsteller im Verlaufe dreier Asylverfahren unter fünf verschiedenen Namen um Asyl ersucht hatte. Das dritte Gesuch stellte er erst nach Festnahme durch die Polizei. Die ARK führt in ihrem Urteil aus, der Gesuchsteller habe nun die Ehe mit einer Ausländerin mit B-Bewilligung geschlossen und dabei ordnungsgemäss Papiere eingereicht, die seine wahre Identität belegten. Mit solchen Urteilen untergräbt die ARK die Anstrengungen des Bundesrates und des Parlamentes zur Verhinderung von Asylmissbrauch.<\/p><p>Nicht zu Unrecht erhalten aufgrund dieser Situation viele Leute den Eindruck, dass Schweizer vor dem Gesetz strenger behandelt werden als Asylbewerber. Wenn ein Schweizer Bürger nicht zu einem Gerichtstermin erscheint, hat er nämlich sein Recht verwirkt; Asylbewerber können hingegen mehrmals den Anhörungen fernbleiben und dürfen damit rechnen, dass dies für sie keine negativen Konsequenzen hat.<\/p><p>Im weiteren ist bekannt, dass die ARK zahlreiche hängige Fälle jahrelang liegenlässt, bis der Vollzug der Wegweisung nicht mehr zumutbar ist. Diese sistierten Fälle haben enorme Fürsorgekosten zur Folge. Unverantwortbar sind insbesondere jene Fälle, in denen sich die ARK den Weisungen des Bundesrates entgegenstellt. So hat der Bundesrat im Falle von Asylbewerbern aus Minderheitsgebieten in Bosnien-Herzegowina erklärt, dass auch bei diesen Personen der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Bekanntlich hat die Schweizer Regierung bisher gegen 100 Millionen Franken für die Rückkehr und den Wiederaufbau der Infrastruktur ausgegeben. Die ARK beurteilt aber in einem kürzlich ergangenen Urteil den Vollzug der Wegweisung in ein Minderheitsgebiet als unzumutbar. Dazu hat sie - entgegen der Politik des Bundesrates - die zahlreichen hängigen Fälle dieser Personenkategorien sistiert, statt den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Dieses unverantwortliche Vorgehen der ARK kostet den Steuerzahler Millionenbeträge, und es ist ein Signal für bereits nach Bosnien zurückgekehrte, ursprünglich aus Minderheitsgebieten stammende Personen, hier erneut ein Asylgesuch einzureichen.<\/p><p>Es hat sich nun gezeigt, dass die ARK auch in der Kosovo-Politik von der bundesrätlichen Einschätzung abweicht, indem sie - im Gegensatz zum Bundesrat - den Vollzug der Wegweisung nach Kosovo generell als unzumutbar erachtet. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass die ARK mit vielen unverantwortlichen Urteilen dem Asylmissbrauch Vorschub leistet und die Handlungsfähigkeit des Rechtsstaates im Sinne einer konsequenten Anwendung des Asylgesetzes stark einschränkt.<\/p><p>Schliesslich ist auch die grosszügige Asylpolitik des Bundesrates der neunziger Jahre mit ein Grund für die Attraktivität der Schweiz. So wurde bestimmten Personenkategorien aus Ex-Jugoslawien die kollektive vorläufige Aufnahme gewährt (z. B. Deserteuren\/Dienstverweigerern), ohne dass davon ausgegangen werden musste, diese Personengruppen hätten bei einer Rückkehr eine unverhältnismässige Strafe zu erwarten.<\/p><p>Auch das gratis zur Verfügung stehende Gesundheitswesen verstärkt die Attraktivität der Schweiz für Asylbewerber. Zahlreiche Asylbewerber kommen in die Schweiz, um hier eine kostspielige Operation vornehmen oder teure Behandlungen durchführen zu lassen. Wenn die Wegweisung vollzogen werden müsste, erklären sie unter Beilage von ärztlichen Gutachten, dass im Herkunftsland die Behandlungsmöglichkeiten schlechter seien und somit bei der Rückkehr eine Gefährdung bestehe. Dies führt nicht selten zu einem weiteren Verbleib in der Schweiz mit den damit verbundenen hohen Fürsorgekosten.<\/p><p>Wer in der Schweiz versucht, Missstände im Asylwesen durch strengere Gesetze und Regelungen einzuschränken, muss sich von Juristen immer wieder sagen lassen, es bestehe rechtlich kein Spielraum mehr, da die Schweiz sonst gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstosse. Ein Blick auf die Situation in unseren Nachbarstaaten zeigt aber, dass diese Behauptung nicht haltbar ist. Trotz der im Vergleich zur Schweiz viel eingeschränkteren Rechtsmöglichkeiten und der viel einfacheren Asylverfahren in unseren Nachbarstaaten - vor allem in Frankreich, Italien und Österreich - erhebt niemand den Vorwurf, in diesen Ländern verstosse man gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Europäischen Menschenrechtskonvention.<\/p><p>Der Vollzugsnotstand und der immer enger werdende Handlungsspielraum des BFF haben nun ein derartiges Ausmass angenommen, dass sogar Kaderbeamte des BFF wegen der unhaltbaren Situation an die Presse gelangt sind, um auf die Missstände aufmerksam zu machen (vgl. Artikel in \"La Liberté\" vom 5. Oktober 1998).<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die ARK wurde durch den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren im Asylgesetz verankert. Sie beurteilt seit dem 1. April 1992 als zweite und letzte Instanz Beschwerden gegen Verfügungen des BFF betreffend Verweigerung des Asyls und Nichteintreten auf ein Asylgesuch, Wegweisung sowie Beendigung des Asyls. Die ARK ist eine Gerichtsbehörde; ihre Richterinnen und Richter sind bei ihren Entscheiden unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Kommission steht administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates und der Oberaufsicht der Bundesversammlung (Art. 2 und 17 der Verordnung über die ARK; SR 142.317).<\/p><p>Aus Gründen der Gewaltenteilung kann der Bundesrat einzelne Urteile der ARK nicht inhaltlich kommentieren. Einer Beurteilung der Kommissionsurteile stellt sich darüber hinaus der Umstand entgegen, dass die Aktenlage nur in Teilen bekannt ist.<\/p><p>Auch die Bundesversammlung ist im Bericht vom 22. August 1996 der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates zu Aspekten der Verfahrenspraxis der ARK (BBl 1997 III 697) zum Schluss gekommen, dass sie aus Gründen der Gewaltenteilung die einzelnen Urteile der Kommission als unabhängige richterliche Instanz nicht einer inhaltlichen Prüfung unterziehen kann.<\/p><p>Zu den vom Interpellanten aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat vor diesem Hintergrund wie folgt Stellung:<\/p><p>1. Die ARK beurteilt die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung abgewiesener Asylgesuchsteller von Gesetzes wegen (Art. 18 Abs. 1 des Asylgesetzes, SR 142.31; in Verbindung mit Art. 14a Abs. 4 und 6 Anag, SR 142.20). Sie berücksichtigt bei dieser rechtlichen Prüfung einerseits die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsland und andererseits individuelle Zumutbarkeitskriterien, welche die Kommission für das betreffende Land definiert hat. Die vier in der Interpellation namentlich genannten Herkunftsländer bzw. -gebiete (Bosnien-Herzegovina, Kosovo, Türkei, Sri Lanka) betreffen den grössten Teil aller zurzeit bei der ARK in Behandlung stehenden Verfahren, was sich gemäss Angaben der Kommission in einem entsprechenden Aufwand der ARK bei der Auswertung länderspezifische Informationen ausdrückt. Die Tatsache, dass die ARK in den letzten Jahren durchschnittlich rund 90 Prozent der gegen Verfügungen des BFF gerichteten, materiell zu beurteilenden Beschwerden abgewiesen hat, führt zum Schluss, dass weder die Lageanalysen noch die individuellen Zumutbarkeitskriterien der Kommission im Ergebnis auffällig von denjenigen des Bundesamtes abweichen.<\/p><p>2. Die Bundesversammlung hat am 13. Dezember 1996 den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (Uno-Kinderrechtskonvention, SR 0.107) beschlossen. In ihrem Grundsatzurteil EMARK 1998\/13 hat sich die ARK mit den Konsequenzen dieses für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getretenen Übereinkommens für das Asylverfahren auseinandergesetzt. Eine analoge rechtliche Umsetzung hat kürzlich auch das Bundesgericht für einen Bereich der schweizerischen Privatrechtspflege vorgenommen (vgl. BGE 124 III 90). Es ist dem Bundesrat aufgrund des einleitend Gesagten verwehrt, näher auf das Urteil einzutreten; er muss sich auf die Feststellung beschränken, dass ihm keine Angaben vorliegen, wonach es aufgrund dieses Urteiles zu einer unnötigen Verlängerung und einer massiven Verteuerung des Asylverfahrens gekommen ist. Das Parlament selbst hat in seiner Beratung der Totalrevision des Asylgesetzes die Notwendigkeit der Beigabe einer rechtskundigen Person bejaht.<\/p><p>3. Gemäss Angaben der ARK trifft es nicht zu, dass sie die durch das Gesetz oder die Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen \"praktisch systematisch\" wiederherstellt. Die ARK ist gemäss Artikel 47 Absatz 2 des Asylgesetzes verpflichtet, über Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung innert 48 Stunden zu entscheiden; angesichts der betroffenen Rechtsgüter fällt ein solcher Entscheid ohne Kenntnis der Akten in der Regel ausser Betracht. Um nicht eine Überschreitung dieser Frist zu riskieren, pflegt die ARK häufig den Wegweisungsvollzug gleich nach Beschwerdeeingang provisorisch, nämlich bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Eingang der Vorakten, auszusetzen. Diesfalls erfolgt aus Gründen der Verfahrensökonomie häufig nach wenigen Tagen direkt der (abweisende) Entscheid in der Hauptsache, wodurch das Wiederherstellungsbegehren gegenstandslos wird.<\/p><p>Im übrigen hat die ARK seit 1997 durch gezielten Einsatz entsprechender Mittel zahlreiche ältere Verfahren erledigt. Der weitergehende Abbau solcher Verfahren stellt weiterhin ein erklärtes Kommissionsziel dar.<\/p><p>4. Abgewiesene Asylbewerber, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens Revisions- oder Wiedererwägungsgesuche einreichen, nehmen Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe wahr, die ihnen Verfassung und Gesetz zur Verfügung stellen. Im Grundsatzurteil EMARK 1998\/1 hat die ARK verfahrensrechtliche Aspekte der Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuchen und zweiten Asylgesuchen geklärt. Danach sind Zweitgesuche grundsätzlich nicht mehr als Wiedererwägungsgesuche, sondern als Asylgesuche entgegenzunehmen und gemäss der Bestimmung von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d des Asylgesetzes zu behandeln. Diese Praxisänderung bzw. -vereinheitlichung soll es gemäss ARK und BFF ermöglichen, das zweite Asylgesuch im Hauptpunkt mittels Nichteintretensentscheid zu erledigen, wenn dem Gesuchsteller das Glaubhaftmachen neuer relevanter Tatsachen misslingt; demgegenüber musste das Bundesamt nach der früheren Praxis auf Wiedererwägungsgesuche immer dann materiell eintreten und diese einer inhaltlichen Prüfung unterziehen, wenn das Vorliegen solcher Tatsachen bloss behauptet wurde.<\/p><p>5.\/6. Die Fragen im Zusammenhang mit den erwähnten Bundesratsbeschlüssen lassen sich mit den beim BFF und bei der ARK zur Verfügung stehenden statistischen Daten mit vertretbarem Aufwand nicht vollumfänglich beantworten.<\/p><p>Gestützt auf den obenerwähnten Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1991 sind insgesamt 6783 Personen kollektiv vorläufig aufgenommen worden. Von dieser Personengruppe verzeichnen 2103 Personen keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr (insbesondere Ausreisen und unbekannter Aufenthaltsort); der Aufenthalt von 1186 Personen ist mittlerweile fremdenpolizeilich geregelt; 279 Personen sind momentan noch vorläufig aufgenommen; bei 196 Personen ist das Asylverfahren erst- oder zweitinstanzlich hängig. Bei rund 45 Prozent der ursprünglich kollektiv Aufgenommenen (3019 Personen) ist der Wegweisungsvollzug zurzeit ausstehend oder blockiert.<\/p><p>Gestützt auf den obenerwähnten Bundesratsbeschluss vom 21. April 1993 sind insgesamt 12 498 Personen kollektiv vorläufig aufgenommen worden. Davon verzeichnen heute 7587 Personen keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr (allein für das Jahr 1998 sind 3034 Abgänge verzeichnet); der Aufenthalt von 1728 Personen ist fremdenpolizeilich geregelt; 703 Personen sind noch vorläufig aufgenommen. Bei 2480 Personen ist das Asylverfahren erst- oder zweitinstanzlich hängig oder der Wegweisungsvollzug ausstehend oder blockiert. Für insgesamt 13 Prozent der gestützt auf diesen Bundesratsbeschluss kollektiv Aufgenommenen (1674 Personen) werden Wiedererwägungsgesuche ausgewiesen.<\/p><p>7. Die Frage nach der Anzahl der durch die ARK mit der Begründung \"Reflexverfolgung\" (sogenannte Anschlussverfolgung durch den Heimatstaat aufgrund insbesondere politischer Aktivitäten naher Angehöriger) aufgehobenen BFF-Entscheide lässt sich nicht beantworten: Weder die ARK noch das BFF weisen entsprechend begründete Beschwerdegutheissungen statistisch aus.<\/p><p>8. Das Grundsatzurteil EMARK 1995\/24 beschlägt gemäss Kenntnis des Bundesrates nicht die Frage des \"Familiennachzuges für vorläufig Aufgenommene\": Der Gesetzgeber hat den schweizerischen Asylbehörden in Artikel 17 Absatz 1 des Asylgesetzes die Verpflichtung auferlegt, bei der Anordnung der Wegweisung bzw. des Wegweisungsvollzuges den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Diesen Auftrag hat die ARK in ihrem Leitentscheid - unter Abgrenzung zum Ausländerrecht (vgl. insbesondere EMARK 1995\/24, S. 232) - für die in der Schweiz lebenden Angehörigen der Kernfamilie im Rahmen der von BFF und ARK bereits zuvor geübten Praxis konkretisiert.<\/p><p>In einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil vom 11. Mai 1999 in Sache M. T. hat die ARK entschieden, dass gestützt auf das Asylgesetz nicht einmal anerkannten Flüchtlingen, denen aufgrund eines Asylausschlussgrundes nur die vorläufige Aufnahme gewährt wird, der Familiennachzug gestattet wird.<\/p><p>9. Der Bundesrat sieht keine Veranlassung für besondere Massnahmen, soweit ihm solche aufgrund der Gewaltenteilung und seiner ausschliesslich administrativen Aufsichtskompetenz überhaupt zur Verfügung stehen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die hohe Attraktivität der Schweiz und des schweizerischen Asylverfahrens trägt wesentlich zur starken Zunahme der illegalen Einwanderung in unser Land bei. Ein wesentlicher Grund für die Attraktivität des schweizerischen Asylverfahrens ist die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) diktierte large und realitätsfremde Asyl- und Wegweisungspraxis und die dadurch in den letzten Jahren erwachsene Signalwirkung für Asylbewerber. Die Kriterien für die Asylgewährung und für die Erteilung von vorläufigen Aufnahmen werden von der ARK seit Jahren systematisch aufgeweicht. Dies führt dazu, dass bestimmte Personenkategorien aufgrund gewisser Kriterien (Alter, soziales Netz, Geschlecht, Schulbildung) die Schweiz nicht mehr verlassen müssen, obschon weder von einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes noch von einer konkreten Gefährdung im Sinne des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) ausgegangen werden kann. So kommt es vor, dass Personen, die angeben, dass sie nur um Asyl ersucht haben, um in den Genuss von Fürsorgegeldern und Spitalpflege zu kommen, in der Schweiz verbleiben können. Dies entspricht nicht mehr dem Sinn des Asylgesetzes. Es ist u. a. auch zur Praxis geworden, dass vorläufig aufgenommenen Personen der Familiennachzug gewährt wird (vgl. ARK-Grundsatzurteil \"Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission\", EMARK 1995\/24), was im Gegensatz zu den fremdenpolizeilichen Bestimmungen des Anag steht und zu enormen Folgekosten geführt hat.<\/p><p>Die large und realitätsfremde Praxis der ARK mit entsprechender Signalwirkung leistet dem Missbrauch unseres Asylrechtes Vorschub und unterhöhlt letztlich die Rechtsordnung in unserem Land. Aufgrund dieser Sachlage bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen detailliert zu beantworten:<\/p><p>1. Wie beurteilt er die allgemein grosszügigen und realitätsfremden Kriterien der ARK bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Wegweisung, insbesondere im Falle von Bosnien, Kosovo, der Türkei und Sri Lanka?<\/p><p>2. Ist er sich bewusst, dass mit der Rechtsprechung der ARK im Bereich der unbegleiteten Minderjährigen (Grundsatzurteil EMARK 1998\/13) der Vollzug der Wegweisungen für diese Personenkategorien praktisch verunmöglicht wird? Erachtet er es als verantwortbar, dass das Asylverfahren durch derartige Urteile mit rückwirkendem Charaktereffekt unnötig verlängert und massiv verteuert wird?<\/p><p>3. Hat er Kenntnis davon, dass mit der praktisch systematischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die ARK den Asylbehörden ein wirksames Mittel zur - vom Gesetzgeber verlangten - Verfahrensbeschleunigung aus der Hand genommen wird? Wie gedenkt er zu verhindern, dass Dossiers jahrelang bei der ARK nicht bearbeitet werden, obschon der Dossierstand einen Entscheid zulassen würde?<\/p><p>4. Welche Massnahmen fasst er ins Auge, um zu verhindern, dass weggewiesene Asylgesuchsteller mit der Einreichung von Revisions- und Wiedererwägungsgesuchen und Beschwerdeeingaben einen Kreislauf von ausserordentlichen Rechtsmitteln in Gang setzen und selbst nach rechtskräftigem Urteil ein zweites, drittes und viertes Gesuch einreichen, obschon aus den Akten hervorgeht, dass keine Verfolgung vorliegt? Mit diesem Vorgehen, welches durch das ARK-Grundsatzurteil EMARK 1998\/1 noch erleichtert wird, wird der Vollzug beinahe verunmöglicht.<\/p><p>5. Wie viele vorläufige Aufnahmen von Deserteuren\/Dienstverweigerern aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien hat es aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 18. Dezember 1991 betreffend Deserteure\/Dienstverweigerer aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien bis zu dessen Aufhebung im Februar 1998 gegeben? Bei wie vielen dieser vorläufig Aufgenommenen ist die Ausreisefrist abgelaufen, ohne dass sie die Schweiz verlassen haben? Wie viele nachgereiste Familienangehörige von Deserteuren\/Refraktären wurden aufgrund des ARK-Grundsatzurteiles EMARK 1995\/24 vorläufig aufgenommen? Wie hoch sind die aufgelaufenen Fürsorgekosten für Personen, die aufgrund des obenerwähnten Bundesratsbeschlusses vorläufig aufgenommen wurden sowie deren Angehörige, welchen auf der Basis des ARK-Grundsatzurteiles vorläufige Aufnahme gewährt wurde?<\/p><p>6. Wie hoch war die Anzahl der aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 21. April 1993 betreffend Personen mit letztem Wohnsitz in Bosnien-Herzegovina kollektiv vorläufig aufgenommenen Personen aus Bosnien-Herzegowina? Wie viele dieser Personen haben die Schweiz nach Aufhebung der kollektiven vorläufigen Aufnahme durch den Bundesrat im Jahre 1998 verlassen? Wie viele dieser Personen haben den ausserordentlichen Rechtsweg beschritten (Gesuche um Fristverlängerung, Wiedererwägung, Revision)? Wie viele dieser Gesuche wurden von der ARK sistiert? Hat die ARK mit dieser bewussten Verfahrensverschleppung Beschlüsse des Bundesrates unterlaufen?<\/p><p>7. Wie viele Entscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) hat die ARK seit ihrem Bestehen im Jahre 1993 kassiert (aufgehoben), weil sie davon ausgeht, dass die betreffenden Personen wegen Reflexverfolgung ausgereist sind?<\/p><p>8. Das ARK-Grundsatzurteil EMARK 1995\/24 (Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene) steht nach meiner Auffassung in Widerspruch zum Anag. Teilt der Bundesrat diese Meinung? Wenn ja, welche Massnahmen gedenkt er angesichts dieses folgenschweren (Fürsorgekosten) Grundsatzurteils gegenüber der ARK zu treffen?<\/p><p>9. Mit der zitierten ARK-Praxis wird die anerkanntermassen grosszügige Asyl- und Wegweisungspolitik des Bundesrates und des BFF aufgeweicht und unterlaufen. Dies ist mit ein Grund, dass schliesslich 50 Prozent der eingereisten Asylbewerber das Land nicht mehr verlassen (s. \"Asylon spezial\", November 1998). Wie gedenkt der Bundesrat (allenfalls bei künftigen ARK-Richterwahlen), dafür zu sorgen, dass dieser Tendenz entgegengewirkt und dem im Gesetz festgelegten Volkswillen konsequent Nachachtung verschafft wird?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Unverantwortliche Entscheide der Asylrekurskommission"}],"title":"Unverantwortliche Entscheide der Asylrekurskommission"}