{"id":19993134,"updated":"2024-04-10T10:28:44Z","additionalIndexing":"Gesundheitswesen;Unternehmensgründung;Versorgung;Arzt\/Ärztin;selbstständig Erwerbstätige\/r;Kosten des Gesundheitswesens","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2287,"gender":"m","id":74,"name":"Eymann Christoph","officialDenomination":"Eymann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion L","code":"L","id":7,"name":"Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-03-19T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4517"},"descriptors":[{"key":"L04K01050402","name":"Arzt\/Ärztin","type":1},{"key":"L06K070304020402","name":"Unternehmensgründung","type":1},{"key":"L04K07010309","name":"Versorgung","type":1},{"key":"L04K01050501","name":"Kosten des Gesundheitswesens","type":1},{"key":"L04K01050511","name":"Gesundheitswesen","type":2},{"key":"L05K0702020402","name":"selbstständig Erwerbstätige\/r","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-06-18T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-03-23T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1999-05-26T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(921798000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(985302000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2320,"gender":"m","id":193,"name":"Scheurer Rémy","officialDenomination":"Scheurer Rémy"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2287,"gender":"m","id":74,"name":"Eymann Christoph","officialDenomination":"Eymann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion L","code":"L","id":7,"name":"Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"99.3134","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Während die Mengenausweitung im stationären Bereich unseres Gesundheitswesens dank der im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vorgesehenen Spitalplanung gesteuert werden kann, bieten sich im ambulanten Sektor keine Steuerungsmechanismen. Entsprechend ist der Kostenzuwachs im ambulanten Bereich überdurchschnittlich angestiegen, allein seit 1970 hat sich die Zahl der Arztpraxen in der Schweiz fast verdreifacht. Jede einzelne neue Arztpraxis kostet die Krankenversicherer jährlich etwa eine Million Franken. Allein die neuen Arztpraxen verursachen folglich rund 350 Millionen Franken an Mehrkosten. 1995 flossen 11,7 Milliarden Franken in den ambulanten Bereich; das bedeutet eine Verdoppelung dieser Ausgaben innert zehn Jahren.<\/p><p>Die bilateralen Verträge der Schweiz mit der EU werden es Ärzten aus den EU-Staaten ermöglichen, hier eine Praxis zu eröffnen. Dies wird die Situation zusätzlich verschärfen, zumal die Ärzteeinkommen in der Schweiz höher liegen als in den Nachbarländern. Die verschiedenen Auswirkungen, z. B. auf die Einkommenssituation der frei praktizierenden Ärzteschaft, auf die Krankenversicherer und die Versicherten lassen sich heute noch nicht genau abschätzen. Hingegen lässt sich bereits heute sagen, dass eine weitere Erhöhung der Anzahl privater Arztpraxen auch eine Erhöhung der Gesundheitskosten mit sich bringen wird. Denn die Krankenversicherer sind im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gezwungen, jeden anerkannten Leistungserbringer zu finanzieren.<\/p><p>Es stellt sich die Frage, ob diese sich abzeichnende Entwicklung nicht einen lenkenden Eingriff des Staates rechtfertigt. Der bereits angewandte Numerus clausus für das Medizinstudium wird seine Auswirkungen erst in zehn und mehr Jahren zeitigen.<\/p><p>Eine der Möglichkeiten wäre die Einführung einer Bedürfnisklausel für private Arztpraxen. Diese würde zwar eine Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit bedeuten. Da aber mit Blick auf die gesetzlich vorgeschriebene Finanzierungspflicht durch die Versicherer von einem freien Markt nicht gesprochen werden kann, würde sich ein solcher Eingriff rechtfertigen lassen. Die Ausgestaltung einer solchen Einschränkung müsste zwingend nichtdiskriminierend sein. Es sind auch verschiedene Massnahmen denkbar, eine solche Bedürfnisklausel nicht einfach so zu formulieren, dass junge Mediziner keine Chance mehr haben, je frei praktizieren zu können. Die Lenkungswirkung könnte mit einer zeitlich gestaffelten Einführung optimiert werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bundesrat hatte seit Inkrafttreten des neuen KVG im Jahre 1996 bereits Gelegenheit, Vorstösse mit derselben Zielsetzung zu beantworten. Er geht mit dem Interpellanten einig, dass im ambulanten Sektor die Gefahr einer Mengenausweitung besteht, der mit geeigneten Massnahmen entgegenzutreten ist. Er hat bereits in seiner Botschaft zur Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 die Möglichkeit einer Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer als ausserordentliche Massnahme zur Kosteneindämmung vorgeschlagen (Art. 47 des Entwurfes). Auch wenn der entsprechende Artikel in der parlamentarischen Beratung gestrichen wurde, kann der Gesetzgeber auf eine solche Lösung zurückkommen. Der Bundesrat hat aber auch darauf hingewiesen, dass er der Meinung ist, dass das KVG nur sehr zurückhaltend zu ändern ist, bevor die damit eingeführten Instrumente zur Kosteneindämmung ihre volle Wirkung entfalten. Dies wurde nicht zuletzt in der Botschaft zur ersten Teilrevision des KVG vom 21. September 1998 nachdrücklich betont. Auch wenn sich der Bundesrat durchaus bewusst ist, dass die vom Interpellanten thematisierte Entwicklung aufmerksam beobachtet werden muss, hält er es nicht für angezeigt, bereits jetzt weitere als die vorgeschlagenen Massnahmen zu ergreifen.<\/p><p>2. Der Bundesrat hat in der erwähnten Botschaft vom 21. September 1998 eine Vervollständigung der bereits existierenden Instrumente zur Kosteneindämmung vorgeschlagen, indem den Kantonen die Möglichkeit der Festsetzung von ambulanten Globalbudgets als ordentliche und ausserordentliche Massnahme eingeräumt werden soll. Mit der Einführung von Globalbudgets könnte nicht nur der Mengenausweitung infolge der Eröffnung von neuen Arztpraxen, sondern auch jener durch bestehende Arztpraxen begegnet werden. Auch wenn in den parlamentarischen Beratungen der Einführung dieser Massnahme zu diesem Zeitpunkt nicht zugestimmt wurde, dürfte diese Frage anlässlich der Diskussionen über die nächste Teilrevision des KVG wiederaufgenommen werden. Der Bundesrat erachtet die Einführung einer derartigen Möglichkeit als vordringlich gegenüber der Einführung einer Zulassungsbeschränkung für neue Leistungserbringer. Dem Hinweis des Interpellanten bezüglich der zulässigen Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit ist im übrigen zu folgen, da angesichts der Verfassungskompetenz des Bundes, die Krankenversicherung zu regeln, und der sozialpolitischen Zielsetzung einer finanziell tragbaren Versicherung zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung der ganzen Bevölkerung die verfassungskonforme Ausgestaltung einer Zulassungsbeschränkung möglich ist.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, die folgenden Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Könnte er die Einführung einer Bedürfnisklausel für private Arztpraxen zur Bekämpfung einer weiteren Mengenausweitung im ambulanten Sektor in Betracht ziehen?<\/p><p>2. Welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, um der zu erwartenden Mengenausweitung zu begegnen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Bedürfnisklausel für Arztpraxen"}],"title":"Bedürfnisklausel für Arztpraxen"}