﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19993165</id><updated>2025-06-25T02:20:22Z</updated><additionalIndexing>Solidarität;Goldreserve;Stiftung;Nationalbank;Sozialversicherung;Finanzierung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-04-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4518</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K08020226</key><name>Solidarität</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703031001</key><name>Stiftung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K110101030101</key><name>Goldreserve</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K010401</key><name>Sozialversicherung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K110902</key><name>Finanzierung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11030103</key><name>Nationalbank</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-10-04T00:00:00Z</date><text>Punkt 1 der Motion wird abgeschrieben; Punkte 2 und 3 werden als Postulat überwiesen; Punkt 4 wird zurückgezogen.</text><type>0</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1999-06-14T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1 und 4 der Motion abzulehnen, die Punkte 2 und 3 der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1999-04-21T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2000-10-04T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2001-06-12T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts><text><type i:nil="true" /><value>Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1 und 4 der Motion abzulehnen, die Punkte 2 und 3 der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text></texts></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2365</code><gender>f</gender><id>298</id><name>Aeppli Regine</name><officialDenomination>Aeppli</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>99.3165</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Am 18. April 1999 haben Volk und Stände die Vorlage über eine neue Bundesverfassung angenommen. Artikel 99 hebt die antiquierte Goldbindung des Notenumlaufes auf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Notwendigkeit der Aufhebung der Goldbindung wurde in der Diskussion über die Verfassungsrevision von keiner Seite bestritten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Auffassung des Bundesrates (und massgeblicher Rechtsgelehrter) stellt der neue Währungsartikel eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage für die Stiftung solidarische Schweiz dar. Eine zusätzliche Präzisierung, wie sie in der separaten Währungsverfassungsreform vorgeschlagen wird, die ursprünglich als Beschleunigung des Stiftungsprojektes vorgesehen war, inzwischen aber von der Totalrevision zeitlich überholt wurde, ist nicht nötig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat dem Parlament und dem Volk am 5. März 1997 im Hinblick auf die Feier des 150jährigen Bestehens des Bundesstaates (1998; AB 1997 N 649) die Gründung einer Stiftung solidarische Schweiz versprochen. Diese Stiftung solle ein Zeichen der Dankbarkeit für das Verschontwerden in zwei Weltkriegen darstellen, und ihre Tätigkeit solle dazu dienen, Armut und kriegerische Konflikte zu verhindern oder mindestens zu lindern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zurzeit tobt in Europa ein Krieg, in dem Hunderttausende von Menschen von ihren Angehörigen getrennt und vertrieben sowie ihrer materiellen Grundlage und ihrer kulturellen Identität beraubt werden. Diese Katastrophe zeigt, dass eine Stiftung "solidarische Schweiz" sowohl von ihrer Zielsetzung her als auch als symbolisches Zeichen aktueller ist denn je. Es ist deshalb unverständlich, dass der Bundesrat das Projekt in der Schublade vor sich hindämmern lässt und es als Joker für seine geldpolitischen Absichten einsetzen will. Der Bundesrat wird daher aufgefordert, die Umsetzung seines Versprechens unverzüglich an die Hand zu nehmen, nachdem die verfassungsrechtliche Grundlage nun gegeben ist.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, aufgrund der Resultate der Vernehmlassung Botschaft und Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Stiftung solidarische Schweiz auszuarbeiten. Mitte März hat er dieses in seinen Grundzügen gutgeheissen; der Botschaftstext wurde in der Folge in einer interdepartementalen Arbeitsgruppe diskutiert und anschliessend in die Ämterkonsultation gegeben. Der Botschaftstext liegt nun vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat nach wie vor den festen Willen, die Stiftung solidarische Schweiz als Zeichen der Erneuerung der humanitären Tradition in der Schweiz so bald als möglich zu gründen. Dabei hält er grundsätzlich an seiner bisherigen Haltung fest, wonach sowohl Artikel 99 (Geld- und Währungspolitik) der nachgeführten Bundesverfassung wie auch die separate Reform der Geld- und Währungsverfassung (98.032) als Grundlage für die Finanzierung der Stiftung solidarische Schweiz genügen. Anlässlich der parlamentarischen Behandlung der separaten Reform der Geld- und Währungsverfassung haben jedoch sowohl der Nationalrat (mit einem neuen Abs. 6) wie auch der Ständerat (mit einer Übergangsbestimmung) vorgesehen, den Entscheid über die Verwendung der von der SNB nicht mehr benötigten Reserven zunächst verfassungsrechtlich ausdrücklich an den Bundesgesetzgeber zu delegieren. Wie bereits im Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 1998 festgehalten wird, akzeptiert der Bundesrat diesen Willen der Räte. Er wird deshalb dem Parlament Botschaft und Entwurf zum Bundesgesetz über die Stiftung solidarische Schweiz unmittelbar nach der Volksabstimmung über die separate Reform des Geld- und Währungsartikels in der Bundesverfassung vorlegen. Sollte die separate Reform scheitern, behält sich der Bundesrat vor, zu seiner ursprünglichen Haltung zurückzukehren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Damit die überschüssigen Goldbestände der SNB verkauft werden können, muss zunächst die Aufhebung der Goldbindung des Frankens auf Gesetzesstufe umgesetzt werden. Dies soll im Rahmen eines neuen Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel geschehen. Der Bundesrat hat am 26. Mai 1999 Botschaft und Entwurf zu diesem Gesetz verabschiedet (99.051). Bei zügiger parlamentarischer Behandlung kann das Währungs- und Zahlungsmittelgesetz im Frühling 2000 in Kraft treten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die politische Diskussion über die Verwendung der für die Geld- und Währungspolitik nicht mehr benötigten Mittel wird noch zu führen sein. In welchem Erlass die Bundesgesetzgebung die Mittelverwendung regelt, wird dabei vom Verwendungsentscheid abhängen. Der Bundesrat beabsichtigt, im Rahmen eines Bundesgesetzes 500 Tonnen Gold als Kapital für die Stiftung solidarische Schweiz einzusetzen. Seine Vorstellungen bezüglich der Verwendung der restlichen rund 800 Tonnen Gold wird der Bundesrat der Öffentlichkeit zu gegebener Zeit in einem Gesamtkonzept präsentieren und eine Vernehmlassung dazu durchführen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Expertengruppe "Reform der Währungsordnung" arbeitet gegenwärtig an einer Totalrevision des NBG. Darin wird u. a. auch die in der separaten Reform der Währungsverfassung verankerte Rechenschaftspflicht gegenüber Bundesrat, Bundesversammlung und Öffentlichkeit konkretisiert werden. Grundsätzlich wäre es denkbar, die Rechenschaftspflicht der SNB lediglich auf Gesetzesstufe einzuführen. Eine Pflicht zur Rechenschaftsablage setzt jedoch voraus, dass der Notenbank ein Auftrag mit klarer Zielvorgabe erteilt wird. Gerade an einem solchen Mandat fehlt es in der nachgeführten Bundesverfassung. Würde zudem die Rechenschaftspflicht bloss im Gesetz, die Unabhängigkeit der SNB hingegen in der Verfassung verankert, ergäbe sich eine normhierarchische Ungleichbehandlung, die kaum zu rechtfertigen wäre. Die Rechenschaftspflicht bildet das Gegenstück zur Unabhängigkeit und dient der demokratischen Legitimation der Notenbankpolitik. An ihrer verfassungsrechtlichen Verankerung ist deshalb festzuhalten. Der Bundesrat plant, im Sommer 2000 - nach der Volksabstimmung über die separate Reform der Währungsverfassung - eine Vernehmlassung zur Totalrevision des NBG durchzuführen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die separate Reform der Währungsverfassung enthält wichtige neue Elemente, welche bei der Reform der Bundesverfassung, die sich bekanntlich auf eine Nachführung bestehenden Rechtes beschränken musste, nicht berücksichtigt werden konnten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die separate Reform des Geld- und Währungsartikels unterscheidet sich von der Nachführung, indem die SNB verpflichtet wird, die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes zu führen, wobei das Ziel der Preisstabilität vorrangig ist. Mit diesem klar formulierten Notenbankauftrag wird zum Ausdruck gebracht, dass die Geldpolitik mit der Gewährleistung von Preisstabilität - verstanden als Vermeidung von Inflation und von Deflation - den besten Beitrag zu einer ausgewogenen gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zu leisten vermag. Die Erwähnung des Gesamtinteresses des Landes an erster Stelle macht deutlich, dass die SNB bei der Festlegung ihres geldpolitischen Kurses auf die Konjunkturlage und die Eigenheiten der Schweiz als kleiner, offener Volkswirtschaft Rücksicht zu nehmen hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ferner ist bei der separaten Reform - anders als bei der Nachführung - die Unabhängigkeit der SNB auftragsbezogen formuliert. Die Unabhängigkeit muss sich auf ein bestimmtes Ziel beziehen. So erhält auch die Rechenschaftspflicht der SNB - als Pendant zu ihrer Unabhängigkeit - ihren Sinn. Indem die SNB in der Verfassung verpflichtet wird, gegenüber Bundesrat, Bundesversammlung und Öffentlichkeit Rechenschaft über die geführte Geld- und Währungspolitik abzulegen, wird ihre Unabhängigkeit demokratisch legitimiert und die Transparenz der Geldpolitik erhöht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da die separate Reform die SNB zum Halten (Art. 39 Abs. 5) - nicht nur wie die Nachführung zum Bilden (Art. 99 Abs. 3) - ausreichender Währungsreserven verpflichtet, wurden in der Botschaft eingehende Überlegungen zum notwendigen Bestand an Währungsreserven angestellt. Diese Plausibilitätsüberlegungen zeigen, dass die SNB zusätzlich zu den Devisenreserven rund die Hälfte ihres Goldbestandes für die Geldpolitik braucht. Die andere Hälfte - rund 1300 Tonnen Gold - kann für andere öffentliche Zwecke eingesetzt werden. Diese Überlegungen fehlen in der Botschaft über eine neue Bundesverfassung. Die in der parlamentarischen Beratung geschaffene explizite Verfassungsgrundlage für die Verwendung der nicht benötigten Reserven verdeutlicht den Unterschied zur Nachführung noch.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nur die separate Reform die Anforderungen an eine moderne Geldverfassung erfüllt, wie sie sich heute aus allgemein anerkannten internationalen Standards ergeben. Mit den Elementen Vorrang der Preisstabilität im Mandat der SNB, auftragsbezogene Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der SNB ist der neue Geld- und Währungsartikel dem europäischen Recht qualitativ ebenbürtig. Die neue Währungsverfassung stärkt damit die Glaubwürdigkeit der Geldpolitik der SNB und trägt dazu bei, das Vertrauen der internationalen Anleger in den Schweizerfranken zu stärken. Gerade für die Schweiz mit ihrem internationalen Finanzplatz ist dieser Aspekt von Bedeutung. Es wäre bedauerlich, wenn wir uns die Gelegenheit entgingen liessen, eine moderne, ausgewogene und dem ausländischen und europäischen Recht ebenbürtige Währungsordnung zu schaffen. Die separate Reform der Währungsverfassung ist aus diesen Gründen mit der Annahme der nachgeführten Bundesverfassung durch Volk und Stände keineswegs überflüssig geworden.&lt;/p&gt; Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1 und 4 der Motion abzulehnen, die Punkte 2 und 3 der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird aufgefordert, den eidgenössischen Räten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. die Botschaft zum Bundesgesetz über die Errichtung der Stiftung solidarische Schweiz unverzüglich zur Beratung vorzulegen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. eine Revision des Notenbankgesetzes und des Münzgesetzes vorzulegen, die die Verminderung der Notenbank-Goldbestände und die Verwendung der nicht benötigten Mittel für die Solidaritätsstiftung und für die Sozialversicherungen realisiert;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. eine Änderung des Nationalbankgesetzes (NBG) mit der Einführung einer Rechenschaftspflicht der Schweizerischen Nationalbank (SNB) gegenüber dem Parlament vorzulegen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. die Rückstellung einer erneuten Revision des eben erst angenommenen Artikels 99 der neuen Bundesverfassung zu beantragen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Bundesgesetz für die Errichtung der Stiftung solidarische Schweiz</value></text></texts><title>Bundesgesetz für die Errichtung der Stiftung solidarische Schweiz</title></affair>