{"id":19993169,"updated":"2024-04-10T10:25:53Z","additionalIndexing":"Informationsfreiheit;Rassendiskriminierung;Meinungsfreiheit;Gesetz","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2160,"gender":"m","id":191,"name":"Scherrer Jürg","officialDenomination":"Scherrer Jürg"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion F","code":"F","id":8,"name":"Fraktion der Freiheits-Partei der Schweiz"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-04-21T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4518"},"descriptors":[{"key":"L04K05020401","name":"Rassendiskriminierung","type":1},{"key":"L05K0503010102","name":"Gesetz","type":1},{"key":"L04K05020504","name":"Meinungsfreiheit","type":1},{"key":"L04K05020306","name":"Informationsfreiheit","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-12-22T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil die Urheberin \/ der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist","type":42}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"1999-08-18T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(924645600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(945817200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2313,"gender":"m","id":154,"name":"Moser René","officialDenomination":"Moser René"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2047,"gender":"m","id":64,"name":"Dreher Michael E.","officialDenomination":"Dreher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2325,"gender":"m","id":218,"name":"Steinemann Walter","officialDenomination":"Steinemann Walter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2160,"gender":"m","id":191,"name":"Scherrer Jürg","officialDenomination":"Scherrer Jürg"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion F","code":"F","id":8,"name":"Fraktion der Freiheits-Partei der Schweiz"},"type":"author"}],"shortId":"99.3169","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Artikel 16 der, vom Souverän am 18. April 1999 äusserst knapp angenommenen, Bundesverfassung lautet:<\/p><p>\"Meinungs- und Informationsfreiheit<\/p><p>1. Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.<\/p><p>2. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.<\/p><p>3. Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.\"<\/p><p>Seit der Annahme des Rassismusgesetzes sind häufig Personen angeklagt worden, weil sie, besonders in Ausländer- und Asylfragen, eine Meinung geäussert haben, welche gewissen Kreisen nicht passt. Unter Inanspruchnahme der einschlägigen Bestimmungen des Rassismusgesetzes wurden auch mehrere Strafurteile gegen die freie Meinungsbildung ausgesprochen.<\/p><p>Somit widersprechen das Rassismusgesetz und die daraus abgeleitete Gerichtspraxis seit dem 18. April 1999 in eindeutiger Weise gegen Artikel 16 der Bundesverfassung. Bis zu deren Inkraftsetzung sind noch einige Gesetzesänderungen zu vollziehen, wozu auch das Rassismusgesetz gehört.<\/p><p>Die ausserhalb der Meinungsfreiheit liegenden Verstösse gegen das Rassismusgesetz sind einerseits durch das Strafgesetzbuch abgedeckt, anderseits bedürfen sie keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Wer z. B. einen nachgewiesenen Völkermord leugnet, disqualifiziert sich selbst.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Mit der Motion wird die Aufhebung der Strafbestimmung gegen Rassendiskriminierung von Artikel 261bis des Strafgesetzbuches verlangt. Diese Forderung wird unter anderem durch den Hinweis darauf begründet, dass sich dieser Tatbestand mit dem künftig in Artikel 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 gewährleisteten Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht vereinbaren lasse. Das für nächstes Jahr zu erwartende Inkrafttreten der neuen Verfassung bedingt nach Auffassung des Motionärs eine Anpassung der Gesetzgebung an das veränderte Verständnis der Grundrechte, und er verlangt in diesem Zusammenhang, die Strafbestimmung von Artikel 261bis des Strafgesetzbuches ersatzlos zu streichen.<\/p><p>2. Die Meinungsfreiheit ist derzeit aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als ein ungeschriebenes Grundrecht der Bundesverfassung anerkannt. Die künftige Verfassung sieht in Artikel 16 eine ausdrückliche Gewährleistung dieses Grundrechtes vor. Ebenfalls als geschriebenes Recht wird die Meinungsfreiheit in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in Artikel 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte garantiert.<\/p><p>Die Meinungsfreiheit sichert jedermann das Recht zu, sich über beliebige Inhalte in irgendwelcher Form frei zu äussern. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist nicht nur eine notwendige Bedingung für die zwischenmenschliche Kommunikation, sondern auch für die Funktionsfähigkeit eines demokratischen Gemeinwesens. Der hohe Stellenwert der Meinungsfreiheit ist der Grund, weshalb in der Praxis des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte der Schutzbereich dieses Rechtes sehr umfassend umschrieben wird. Aller Voraussicht nach wird sich an dieser Rechtslage mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung nichts Wesentliches ändern.<\/p><p>3. Die Meinungsfreiheit ist jedoch weder nach der geltenden noch nach der neuen Verfassung vorbehaltlos gewährleistet. Wie dies in der Stellungnahme des Bundesrates vom 17. September 1997 zur Motion Gusset betreffend Revision des Rassismusartikels ausgeführt wird, hat der Schutz vor Diskriminierungen gegenüber der Meinungsfreiheit immer dann Vorrang, wenn durch eine Äusserung geradezu die Menschenwürde des Opfers verletzt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes wie auch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie nach Artikel 36 der neuen Bundesverfassung sind darüber hinaus auch Einschränkungen der Meinungsfreiheit für Äusserungen mit einem rassistischen Inhalt zulässig. Solche Einschränkungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und sich in verhältnismässiger Weise auswirken. Im Hinblick auf die letzterwähnte Voraussetzung hat der Bundesrat in der Stellungnahme zur Motion Gusset darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Strafbestimmung gegen Rassendiskriminierungen in den meisten Fällen in einem Spannungsverhältnis zur Meinungsfreiheit steht. Das bedeute aber nicht, dass derartige Konfliktsituationen zu einer unverhältnismässigen Beschränkung der Meinungsfreiheit führen müssten. Im Falle von Mehrdeutigkeiten bei der Anwendung der Strafbestimmung gegen Rassendiskriminierungen sind nämlich bereits nach geltendem Recht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Tatsbestandsvoraussetzungen verfassungskonform auszulegen. Ein grösstmöglicher Schutz des Rechtes auf Meinungsfreiheit wird auch nach Inkrafttreten der neuen Verfassungsbestimmung bestehen. Aber auch die neue Verfassung gibt keinen Freipass für rassendiskriminierende Äusserungen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Rassismusgesetz wegen Kollision mit Artikel 16 der Bundesverfassung abzuschaffen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Aufhebung des Rassismusgesetzes"}],"title":"Aufhebung des Rassismusgesetzes"}