﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19993174</id><updated>2025-11-14T08:07:14Z</updated><additionalIndexing>Deutschland;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Italien;Österreich;Frankreich;Gesetz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2409</code><gender>m</gender><id>345</id><name>Pelli Fulvio</name><officialDenomination>Pelli</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-04-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4518</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0102040301</key><name>Grundstückerwerb durch Ausländer/innen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010102</key><name>Gesetz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K03010105</key><name>Deutschland</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K03010106</key><name>Frankreich</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K03010114</key><name>Österreich</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K03010503</key><name>Italien</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-10-08T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1999-08-18T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1999-04-21T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1999-10-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2409</code><gender>m</gender><id>345</id><name>Pelli Fulvio</name><officialDenomination>Pelli</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>99.3174</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;In Deutschland, Frankreich und Österreich bestehen für Schweizer und Schweizerinnen keine weitergehenden Schranken beim Erwerb von Grundstücken als für die Angehörigen dieser Länder selbst. Einzig in Italien präsentiert sich die Lage etwas anders.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Seit der Beilegung einer langjährigen Streitigkeit hinsichtlich Erwerb von Immobilien zwischen Italien und der Schweiz im Jahre 1992 können Schweizer Bürger und Bürgerinnen in Italien grundsätzlich wieder Grundstücke erwerben, dies allerdings unter dem Vorbehalt der Reziprozität. Diese Einschränkung hat in den vergangenen Jahren hin und wieder Schwierigkeiten bereitet. Anlässlich der Liberalisierung des BewG im Jahre 1997 hat das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten den schweizerischen Botschafter in Rom beauftragt, die zuständigen Behörden Italiens über die Erleichterungen zu informieren. Mit einer Note vom 30. Oktober 1997 hat das italienische Aussenministerium den Empfang der entsprechenden Information bestätigt und in Aussicht gestellt, dass es die notwendigen Schritte in die Wege leiten werde. Seither scheint es für Schweizer und Schweizerinnen beim Immobilienerwerb in Italien keine Probleme mehr zu geben; zumindest wurden dem Bundesrat keine solchen zur Kenntnis gebracht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Reziprozitätsklausel hat seit der erwähnten Revision des BewG stark an Bedeutung verloren. Der Erwerb von Grundstücken, die der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG) sowie der Erwerb von Hauptwohnungen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b BewG) ist nicht mehr bewilligungspflichtig. Für den Erwerb von Ferienwohnungen hat Italien kein dem schweizerischen System mit kantonalem Bewilligungsgrund und Kontingentierung ähnliches Verfahren eingeführt und anerkennt grundsätzlich, dass der Erwerb von Ferienwohnungen in der Schweiz durch Angehörige des Italienischen Staates möglich ist. In all diesen Bereichen steht Schweizern die Möglichkeit zum Erwerb von Immobilien in Italien offen. Probleme dürften sich - wenn überhaupt - nurmehr dann ergeben, wenn schweizerische natürliche oder juristische Personen im italienischen Wohnungsimmobilienmarkt tätig werden möchten. Eine endgültige Bereinigung der Situation mit Italien lässt sich allerdings erst mit der Aufhebung und allfälligen Ablösung der schweizerischen Erwerbsbeschränkungen durch nicht diskriminierende Massnahmen bewerkstelligen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) ist es Ausländerinnen und Ausländern sowie Unternehmen in ausländischem Besitz nur in sehr eingeschränktem Mass möglich, Grundstücke in der Schweiz zu erwerben. Andere Länder, namentlich Italien, lehnen sich nun an unsere Vorschriften an und unterwerfen den Erwerb von Grundstücken durch Schweizerinnen und Schweizer oder durch schweizerische Unternehmen ähnlichen Beschränkungen. Da es sich dabei aber nicht um gesetzliche Regelungen handelt, ist es schwierig, deren Tragweite zu beurteilen. Ich ersuche deshalb den Bundesrat, die Tragweite solcher Beschränkungen in unseren vier Nachbarländern - Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich - eingehend zu erläutern.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Auswirkungen des BewG auf den Grundstückserwerb durch Schweizer in Nachbarländern</value></text></texts><title>Auswirkungen des BewG auf den Grundstückserwerb durch Schweizer in Nachbarländern</title></affair>