{"id":19993200,"updated":"2025-06-25T02:24:18Z","additionalIndexing":"Steuerbefreiung;Betriebsmodernisierung;Umsatzsteuer;Stempelsteuer;Effektenhandel;Holding;Kapitaltransaktion","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2277,"gender":"m","id":34,"name":"Bührer Gerold","officialDenomination":"Bührer Gerold"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-04-22T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4518"},"descriptors":[{"key":"L05K1107030701","name":"Steuerbefreiung","type":1},{"key":"L04K11070106","name":"Stempelsteuer","type":1},{"key":"L05K0703040301","name":"Betriebsmodernisierung","type":1},{"key":"L06K070301020202","name":"Holding","type":1},{"key":"L04K11070102","name":"Umsatzsteuer","type":2},{"key":"L05K1106010503","name":"Effektenhandel","type":2},{"key":"L05K1106020108","name":"Kapitaltransaktion","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-10-02T00:00:00Z","text":"Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen","type":18}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1999-10-04T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(924732000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(970437600000+0200)\/","id":209,"name":"Überwiesen an den Bundesrat"},{"date":"\/Date(1102978800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2368,"gender":"f","id":303,"name":"Bangerter Käthi","officialDenomination":"Bangerter Käthi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2085,"gender":"m","id":111,"name":"Hess Peter","officialDenomination":"Hess Peter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2284,"gender":"m","id":60,"name":"Dettling Toni","officialDenomination":"Dettling"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2430,"gender":"m","id":366,"name":"Weigelt Peter","officialDenomination":"Weigelt"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2354,"gender":"f","id":273,"name":"Gadient Brigitta M.","officialDenomination":"Gadient"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2019,"gender":"m","id":24,"name":"Bonny Jean-Pierre","officialDenomination":"Bonny"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2066,"gender":"m","id":83,"name":"Frey Claude","officialDenomination":"Frey Claude"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2065,"gender":"m","id":81,"name":"Fischer Ulrich","officialDenomination":"Fischer Ulrich"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2456,"gender":"m","id":406,"name":"Antille Charles-Albert","officialDenomination":"Antille Charles-Albert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2299,"gender":"m","id":108,"name":"Hegetschweiler Rolf","officialDenomination":"Hegetschweiler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2424,"gender":"m","id":361,"name":"Theiler Georges","officialDenomination":"Theiler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2189,"gender":"m","id":367,"name":"Widrig Hans Werner","officialDenomination":"Widrig"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2178,"gender":"m","id":220,"name":"Stucky Georg","officialDenomination":"Stucky Georg"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2291,"gender":"m","id":86,"name":"Fritschi Oscar","officialDenomination":"Fritschi Oscar"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. 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Strukturverbesserungen, aber auch die Akquisition und Veräusserung von Gesellschaften sowie die Bildung strategischer Allianzen sind an der Tagesordnung. Von grösseren Operationen sind zahlreiche Konzerngesellschaften betroffen, die sinnvoll neu strukturiert werden müssen.<\/p><p>Mit der Unternehmenssteuerreform 1997 wurden bei den direkten Steuern wichtige Hürden für konzerninterne Beteiligungsumstrukturierungen beseitigt. In der Praxis erweist sich nun aber die auf derartigen Transaktionen verbleibende Umsatzabgabe als erheblicher fiskalischer Nachteil für den Holdingstandort Schweiz. Die Umstrukturierung von Beteiligungen dient der Verbesserung der Konzernstrukturen, u. a. auch im Bereich der Konzernfinanzierung. Gerade letzteres dürfte sich positiv auf das schweizerische Steueraufkommen (Erhöhung der Ertragssteuern bei Bund und Kantonen) und ganz generell auch auf die Schaffung und Erhaltung von qualifizierten Arbeitsplätzen auswirken.<\/p><p>Derzeit wird die Umsatzabgabe auf der Veräusserung von inländischen (1,5 Promille) und ausländischen (3 Promille) Wertpapieren, an denen ein Effektenhändler beteiligt ist, erhoben. Nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d StG gelten alle Gesellschaften, die in der Bilanz steuerbare Urkunden von mehr als 10 Millionen Franken halten, als Effektenhändler. Mit dieser Auffangklausel für \"unechte\" Effektenhändler sollen Missbräuche verhindert werden. Die Bestimmung trifft aber fälschlicherweise auch die meisten Holdinggesellschaften und führt dazu, dass der blosse Transfer einer Beteiligung innerhalb des Konzerns mit der Umsatzabgabe belastet wird. So führt beispielsweise die Übertragung einer Beteiligung im Wert von 100 Millionen Franken von einer ausländischen Tochter an eine andere ausländische Tochter in der Schweiz zu einer Umsatzabgabe von 300 000 Franken.<\/p><p>Dieser fiskalische Nachteil für die in der Schweiz ansässigen Unternehmen sollte im Interesse des Holdingstandortes Schweiz umgehend beseitigt werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Umsatzabgabe ist eine Rechtsverkehrssteuer auf dem Abschluss von Verträgen über die entgeltliche Übertragung des Eigentums an Wertpapieren. Es ist daher ohne Belang, ob das steuerbare Geschäft an einer Börse oder ausserhalb einer solchen abgeschlossen wird. Die Beschränkung der Abgabepflicht auf Vorgänge, an denen ein Effektenhändler beteiligt ist, bezweckt keine sachlich begründete Einschränkung der Steuerpflicht, sondern dient allein dazu, die Kontrolle des Abgabebezuges zu sichern (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 16. Mai 1917; BBl 1917 III 83, S. 119).<\/p><p>Zu den steuerpflichtigen Effektenhändlern zählen auch diejenigen Gesellschaften und Genossenschaften, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden bestehen. Diese Gesetzesänderung wurde am 4. Oktober 1991 verabschiedet. Ziel der erwähnten Gesetzesänderung war, die als Holdinggesellschaften tätigen institutionellen Anleger generell der Steuerpflicht zu unterstellen (vgl. Bericht der vorberatenden Kommission des Nationalrates vom 16. September 1991 zur Parlamentarischen Initiative betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben, StG, BBl 1991 IV 497, S. 514 Ziff. 243.2). Grosse Holdinggesellschaften hatten bei der Übertragung von Beteiligungen indessen schon vor der Gesetzesänderung vom 4. Oktober 1991 die Umsatzabgabe zu entrichten (vgl. Art. 13 Abs. 3 Bst. c StG in der am 27. Juni 1973 verabschiedeten Fassung sowie die Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 1972, BBl 1972 II 1278, S. 1298f.).<\/p><p>2. Der Motionär bezeichnet die Umsatzabgabe als einen erheblichen fiskalischen Nachteil für den Holdingstandort Schweiz, weil die Abgabe auch den Transfer einer Beteiligung innerhalb des Konzerns belastet. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass den Anliegen der Holdinggesellschaften bei der Gesetzesrevision vom 4. Oktober 1991 insoweit Rechnung getragen wurde, als der Erwerb von Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft bei ihrer Gründung und auch bei späteren Kapitalerhöhungen von der Umsatzabgabe ausgenommen wurde (Art. 14 Abs. 1 Bst. f StG). Diese Massnahme begünstigt die Errichtung von Tochtergesellschaften im Ausland. Die geschilderte Entlastung greift indessen nicht, wenn das Kapital einer ausländischen Gesellschaft von der inländischen Holdinggesellschaft durch Sacheinlage von Beteiligungen liberiert wird. Ein solcher Beteiligungstransfer ist von der Umsatzabgabe nicht befreit. Mit einer weiteren Gesetzesänderung könnte dem in der Motion formulierten Anliegen indessen weitgehend Rechnung getragen werden.<\/p><p>3. Bekanntlich befindet sich das so genannte Fusionsgesetz in Vorbereitung. Mit der Botschaft an die eidgenössischen Räte ist in der ersten Hälfte des Jahres 2000 zu rechnen. Im Rahmen der dabei vorgesehenen Anpassung der Steuergesetze wird auch die Möglichkeit einer allgemeinen Befreiung von der Umsatzabgabe in Umstrukturierungsfällen (Fusionen, Aufspaltungen und Umwandlungen) näher untersucht.<\/p><p>Soweit sich die Motion auf eigentliche Umstrukturierungsfälle bezieht, wird das Anliegen somit bereits geprüft, jedoch nicht nur für Holdinggesellschaften, sondern grundsätzlich für alle Unternehmen. Wir beantragen daher die Umwandlung der Motion in ein Postulat.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, das Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) so zu ändern, dass alle Formen von konzerninternen Umstrukturierungen von der Umsatzabgabe ausgenommen sind. Nach der derzeit geltenden Regelung wird die Umsatzabgabe auch auf dem blossen Transfer von Beteiligungen innerhalb eines Konzerns erhoben, da grössere Holdinggesellschaften fälschlicherweise als Effektenhändler gelten. Dadurch wird die Verbesserung bestehender Konzernstrukturen, aber auch die Neugliederung von Beteiligungen als Folge von Akquisitionen und Veräusserungen sowie von strategischen Allianzen erheblich verteuert oder gar verunmöglicht. Die Umsatzabgabe auf Beteiligungsübertragungen bildet im heutigen Umfeld einen gewichtigen schweizerischen Standortnachteil.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Beseitigung der Umsatzabgabe bei konzerninternen Umstrukturierungen"}],"title":"Beseitigung der Umsatzabgabe bei konzerninternen Umstrukturierungen"}