﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19993248</id><updated>2024-04-10T09:41:15Z</updated><additionalIndexing>freie Schlagwörter: Teilzeiteigentum;Ferienwohnung;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Wohneigentum;zweiter Wohnsitz;Gesetz;Tourismus</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2281</code><gender>m</gender><id>47</id><name>Comby Bernard</name><officialDenomination>Comby</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-06-10T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4519</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0102040301</key><name>Grundstückerwerb durch Ausländer/innen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010102</key><name>Gesetz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01020110</key><name>Wohneigentum</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0101010303</key><name>Ferienwohnung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01010103</key><name>Tourismus</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0107020102</key><name>zweiter Wohnsitz</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-12-22T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil die Urheberin / der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist</text><type>42</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1999-09-08T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1999-06-10T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1999-12-22T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2066</code><gender>m</gender><id>83</id><name>Frey Claude</name><officialDenomination>Frey Claude</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2456</code><gender>m</gender><id>406</id><name>Antille Charles-Albert</name><officialDenomination>Antille Charles-Albert</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2377</code><gender>m</gender><id>313</id><name>Dupraz John</name><officialDenomination>Dupraz</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2427</code><gender>m</gender><id>364</id><name>Vogel Daniel</name><officialDenomination>Vogel Daniel</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2414</code><gender>m</gender><id>351</id><name>Sandoz Marcel</name><officialDenomination>Sandoz Marcel</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2375</code><gender>m</gender><id>311</id><name>Christen Yves</name><officialDenomination>Christen Yves</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2264</code><gender>m</gender><id>14</id><name>Bezzola Duri</name><officialDenomination>Bezzola Duri</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2281</code><gender>m</gender><id>47</id><name>Comby Bernard</name><officialDenomination>Comby</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>99.3248</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Das Teilzeiteigentum oder Time-sharing ist für die künftige Entwicklung der Tourismusregionen unseres Landes von grosser Bedeutung, denn die einzelnen Projekte werden international in Austauschbörsen angeboten. So beispielsweise an amerikanischen Börsen wie der RCI. Diese Organisationen erstellen strenge Vorschriften und üben über die Benutzerinnen und Benutzer selbst eine permanente Kontrolle über die den Kunden angebotenen Leistungen aus. Die RCI verwaltet rund 3000 Liegenschaften in der ganzen Welt und unterstellt alle Promotoren einheitlichen Beitrittsregeln.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der RCI verfügt über ein ganzes System von vertraglichen Beziehungen zwischen dem Promotor und ihr selbst, dem Urlauber und ihr beziehungsweise zwischen dem Urlauber und dem Promotor. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;So bezahlt der Urlauber-Eigentümer jährlich die Kosten für die Leistungen, die zu seinen Gunsten erbracht wurden: Empfang, Hauswart, Hotellerieservice (Wäsche und Bettzeug), Reinigung, Wiederinstandstellung der Wohnung und Verwaltung (STWE-Nebenkosten, Steuern usw.). Damit ist die Einhaltung der Bedingungen gewährleistet im Interesse einer qualitativen und harmonischen Entwicklung des helvetischen Tourismus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sicher, das Teilzeiteigentum löst nicht alle Probleme der Tourismusorte. Es hat aber den Vorteil, dass es in bestimmten Alpenregionen Ganzjahresarbeitsplätze schafft, weil es eine Verteilung der Gäste auf alle Jahreszeiten und eine bessere Nutzung der Infrastrukturen und der privaten wie auch der öffentlichen Anlagen ermöglicht. Es erleichtert auch den Zugang zu Eigentum an Ferienwohnungen, da es die Mobilität und den touristischen Austausch fördert. Gleichzeitig wird der ausländische Zugriff auf Schweizer Boden verringert. Die jüngsten Erfahrungen im Wallis legen davon ein beredtes Zeugnis ab.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Deshalb beantragen wir eine Lockerung der Lex Friedrich, weil wir davon ausgehen, dass das Teilzeiteigentum eine ständige Betriebsstätte im Sinne der Bundesgesetzgebung darstellt. Denn Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes sieht vor, dass es keine Bewilligung braucht, wenn "das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, eines Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dient."&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Teilzeiteigentum, das im Rahmen international anerkannter Austauschbörsen angeboten wird, entspricht vom wirtschaftlichen Standpunkt her genau diesem Konzept der ständigen Betriebsstätten. Der Komplex, zu dem das Teilzeiteigentum gehört, umfasst Infrastrukturen und gemeinsame Anlagen, die für den Betrieb der Tourismusindustrie unabdingbar sind. Deshalb sollte man auch vom juristischen Standpunkt her zulassen, dass das Teilzeiteigentum als ständige Betriebsstätte gilt und also nicht der Lex Friedrich untersteht.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das Time-Sharing ist eine neuere Erscheinungsform beim Erwerb von Ferienwohnungen. Die Wohnungen werden dabei nicht wie üblich zu hundert Prozent von neuen Eigentümern erworben, sondern diese erwerben bloss Teilzeiteigentum in der Form von Miteigentum über eine oder mehrere Wochen. Das erworbene Recht besteht darin, zu einer bestimmten Zeit in der betreffenden Wohnung Ferien zu verbringen oder dann diesen Anspruch allenfalls an einer Art Börse gegen ein anderes entsprechendes Angebot einzutauschen. Der Vorteil dieses Modells liegt in der höheren Belegungsdichte der Wohnungen, was - wie der Motionär zu Recht festhält - zu einer besseren Auslastung der touristischen Infrastruktur und zur Schaffung von ganzjährigen Arbeitsplätzen führen kann. Andererseits sind mit dem Teilzeiteigentum auch Nachteile verbunden, die es nicht zu verkennen gilt. So wird von verschiedenen Seiten der Erlass einer das Time-Sharing begleitenden Missbrauchsgesetzgebung verlangt (Motion Aguet vom 17. Dezember 1997 und Postulat Frick vom 8. Oktober 1998) und es ist in der Tat nicht auszuschliessen, dass das Time-Sharing-Modell mittel- oder längerfristig mit ähnlichen Problemen konfrontiert sein wird wie die dem Teilzeiteigentum verwandten Apparthotels (Art. 10 BewG). Bei der Apparthotellerie kam es in den vergangenen Jahren oft zu langwierigen zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Hotelier und den Wohnungseigentümern, weil sich letztere durch die Nutzung ihrer Wohnung durch Dritte beeinträchtigt fühlten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit der Motion wird die Gleichstellung des Erwerbs von Teilzeiteigentum bei Ferienwohnungen mit den Betriebsstätten (Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewG) gefordert. Seit der Lockerung der Vorschriften der Lex Friedrich im Jahre 1997 untersteht die Veräusserung eines Unternehmens an Personen im Ausland unter anderem dann nicht mehr der Bewilligungspflicht, wenn es einem traditionellen Hotel- oder Apparthotelbetrieb gleichgestellt und somit als Betriebsstätte bezeichnet werden kann. Voraussetzung ist dabei eine hotelmässige Bewirtschaftung der Wohneinheiten und die Aufrechterhaltung der üblichen Infrastruktur wie Empfangs- und Aufenthaltsräume, Restaurant, Hallenbad oder Sauna. Gleich wie beim Apparthotel der Erwerb einzelner Ferienwohnungen bleibt aber auch beim Time-Sharing der Erwerb von Miteigentumsanteilen an solchen Wohnungen bewilligungspflichtig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nur mit einer weiteren Revision des Bewilligungsgesetzes könnte der Erwerb von Teilzeiteigentum demnach von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden. Der Bundesrat ist aber der Ansicht, dass die Schaffung einer solchen Ausnahmeklausel nicht gerechtfertigt ist. Nachdem die VOX-Analyse zur Referendumsabstimmung vom Juni 1995 über eine Revision der Lex Friedrich ganz klar ergab, dass die Vorlage hauptsächlich an den vorgeschlagenen Liberalisierungen im Bereich der Ferienwohnungen scheiterte, betonte der Bundesrat immer wieder, dass es demokratisch zustande gekommene Entscheide zu respektieren gelte und staatspolitische Erwägungen Lockerungen beim Bewilligungs- und Kontingentierungssystem beim Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland entgegenstünden. Genau darauf liefe aber eine Ausnahme für das Time-Sharing-Modell hinaus: Eine (besondere) Art des Erwerbs von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland würde von der Bewilligungspflicht (Art. 9 BewG) und dem Kontingentszwang (Art. 11 BewG) befreit. Mit der Befreiung ginge zudem ein Einbruch im Kontrollsystem hinsichtlich des wichtigsten Verweigerungsgrundes nach Artikel 12 BewG einher: Es könnte nicht mehr geprüft und gewährleistet werden, dass ein Erwerber, sein Ehegatte oder ein Kind nicht Eigentümer mehrerer Ferienwohnungen in der Schweiz würde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nebst den politischen Überlegungen, die der Forderung der Motion entgegenstehen, scheint dem Bundesrat das Anliegen aber auch sachlich nicht gerechtfertigt zu sein. Es ist nicht einzusehen und mit dem Prinzip der Gleichbehandlung kaum vereinbar, dass eine Form des Erwerbs von Miteigentum ohne Not anders als alle anderen Formen des Eigentumserwerbs behandelt werden soll. Ohne Not deshalb, weil bereits unter dem geltenden Recht der Erwerb von Teilzeiteigentum möglich und in verschiedenen Kantonen auch recht verbreitet ist. Die Bewilligungsverfahren bedeuten zwar einen gewissen administrativen Aufwand, gestalten sich in aller Regel aber recht einfach. Die damit verbundenen Gebühren regelt ausschliesslich das kantonale Recht. Auch das zeitlich limitierte Verbot der Wiederveräusserung von Ferienwohnungen, das beim Teilzeiteigentum tatsächlich Schwierigkeiten bereiten kann, ist allein kantonalrechtlich geregelt. Was die Kontingentierung betrifft, so wurde im Jahre 1998 etwa mit dem Kanton Wallis vereinbart, dass beim Time-Sharing pro verkaufte Woche nurmehr 1/52 Kontingentseinheit anzurechnen sei, was den "Verbrauch" von Kontingentseinheiten für das Teilzeiteigentum in diesem Kanton auf weniger als drei Einheiten pro Jahr reduziert hat und damit beinahe vernachlässigbar ist. Wenn also Handlungsbedarf in dieser Angelegenheit besteht, so kann ihn der Bundesrat nur auf kantonaler Ebene ausmachen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die weitere Forderung der Motion betrifft, nämlich die Lex Friedrich mittelfristig aufzuheben, so verweist der Bundesrat auf seine entsprechende Antwort auf den gleichlautenden Vorstoss des Motionärs vom 18. Dezember 1998. Mit derselben Begründen beantragt er deshalb auch heute, die Motion diesbezüglich in ein Postulat umzuwandeln.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird aufgefordert, kurzfristig, wenn nötig, die Lex Friedrich so zu ändern, dass Teilzeiteigentum wie eine feste Niederlassung betrachtet wird und entsprechend nicht mehr der Lex Friedrich unterstellt ist. Kann aber eine Person mit Wohnsitz im Ausland oder ihre Familie nicht mehr als vier Wochen an einer Wohnung erwerben, die im Teilzeiteigentum verkauft wird, so soll sie weiterhin der Lex Friedrich unterstehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mittelfristig wird der Bundesrat aufgefordert, die Lex Friedrich abzuschaffen. Als Ersatz soll er ergänzende Massnahmen in der Raumplanung ergreifen, die geeignet sind, ein Ungleichgewicht zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnsitz zu verhindern. Dies ist die Lösung, der das Parlament im Rahmen der Debatte über den Europäischen Wirtschaftsraum im Jahre 1992 zugestimmt hat.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Lex Friedrich und Teilzeiteigentum</value></text></texts><title>Lex Friedrich und Teilzeiteigentum</title></affair>