{"id":19993254,"updated":"2024-04-10T08:48:22Z","additionalIndexing":"Zollabkommen;Rückzahlung;Vereinfachung der Zollformalitäten;Zollformalität;Mehrwertsteuer;Tourismus","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2189,"gender":"m","id":367,"name":"Widrig Hans Werner","officialDenomination":"Widrig"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-06-14T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4519"},"descriptors":[{"key":"L04K01010103","name":"Tourismus","type":1},{"key":"L04K11070103","name":"Mehrwertsteuer","type":1},{"key":"L05K1104030103","name":"Rückzahlung","type":1},{"key":"L05K0701040110","name":"Zollabkommen","type":2},{"key":"L05K0701040403","name":"Zollformalität","type":2},{"key":"L06K070104040301","name":"Vereinfachung der Zollformalitäten","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-03-24T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-12-13T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1999-12-23T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(929311200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(976662000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2395,"gender":"m","id":332,"name":"Imhof Rudolf","officialDenomination":"Imhof"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2306,"gender":"m","id":131,"name":"Leu Josef","officialDenomination":"Leu Josef"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2098,"gender":"m","id":127,"name":"Kühne Josef","officialDenomination":"Kühne"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2189,"gender":"m","id":367,"name":"Widrig Hans Werner","officialDenomination":"Widrig"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"99.3254","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Das Zusatzprotokoll vom 9. Juni 1997 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (SR 0.632.401.02; AS 1999 1820ff.) regelt die Leistung der \"Amtshilfe bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts, insbesondere bei der Verhütung und der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich\" (vgl. Art. 2). Die Vertragspartner leisten einander diese Amtshilfe nicht nur auf Ersuchen hin, sondern auch von sich aus (Art. 4), \"insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstossen und für die andere Vertragspartei von Interesse sein können\", oder über Personen, \"bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben\". Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hat diese Bestimmung von Anfang an mit der nötigen Zurückhaltung angewendet und Meldungen nur bei begründetem Verdacht erstattet.<\/p><p>Die Zollverwaltung verfügt über klare amtsinterne Weisungen über die Zuständigkeiten der einzelnen Amtsstellen innerhalb der EZV für die Beantwortung von Amtshilfeersuchen. Die Weisungen regeln ebenfalls, unter welchen Voraussetzungen welche Amtsstelle innerhalb der EZV spontane Amtshilfe leisten darf. Ein Tätigwerden des Bundesrates ist deshalb nicht erforderlich.<\/p><p>Der Bundesrat ist im Übrigen der Auffassung, dass der Leistung von Amtshilfe ohne Ersuchen für die Mehrzahl der Reisenden, die eine Ware schweizerischerseits zur Ausfuhr und im jeweiligen Mitgliedstaat der EU zur Einfuhr anmelden, keinerlei Bedeutung zukommt. Wirkung entfaltet ein solcher Schritt nur, wenn Reisende versuchen sollten, durch einen Verzicht auf die Anmeldung mitgeführter Waren die Entrichtung der Einfuhrabgaben der Mitgliedstaaten der EU zu vermeiden. Wenn die Schweiz auch in klaren, begründeten Verdachtsfällen keine Amtshilfe leistete, würde ihr gegenüber zunehmend der Vorwurf erhoben, sie begünstige Fiskalwiderhandlungen zum Nachteil des Auslandes. Solche Kritik liegt nicht im Interesse des Landes und seiner Wirtschaft.<\/p><p>Ferner muss auch erwähnt werden, dass die Organe der Mitgliedstaaten der EU auch der schweizerischen Verwaltung auf diese Weise Amtshilfe leisten. Das liegt nicht nur im Interesse des Fiskus, sondern auch in jenem der schweizerischen Binnenwirtschaft, die ihre Umsätze im Inland regelmässig versteuert.<\/p><p>2. Es trifft zu, dass die VO trotz Anhebung der Mehrwertsteuersätze auf den 1. Januar 1999 keine Änderung erfahren hat. Die fragliche Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr von der Steuer befreit sind. Damit eine Steuerbefreiung Platz greifen kann, muss u. a. der Preis der gelieferten Gegenstände mindestens 500 Franken betragen (Art. 1 Bst. a VO). Der Nachweis der Ausfuhr ist mit der zollamtlich gestempelten Kopie der besonderen Ausfuhrdeklaration im Reisenden- und Grenzverkehr zu erbringen (Art. 1 Bst. e VO).<\/p><p>Eine allfällige Steuerbefreiung bedingt also zwingend die Mitwirkung der Zollbehörde, welche die Angaben auf dem Formular überprüfen und die Ausfuhr bescheinigen muss. Unter den gegebenen Umständen erscheint es gerechtfertigt, bei einem lediglich geringfügigen Steuervorteil eine Steuerbefreiung für Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr auszuschliessen. In der fraglichen Verordnung hat das EFD die Warenwertgrenze auf 500 Franken (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzt. Bei einem Steuersatz von 6,5 Prozent, wie er während der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 Anwendung fand, muss also der Steuervorteil mindestens Fr. 30.50 betragen, damit Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr steuerbefreit sind. Infolge der Anhebung des Normalsteuersatzes auf 7,5 Prozent per 1. Januar 1999 hat sich dieser Grenzbetrag leicht erhöht. Neu muss der Steuervorteil mindestens Fr. 34.90 betragen. Handelt es sich dagegen um Gegenstände, die zum reduzierten Satz steuerbar sind, so genügt bereits ein Steuervorteil von Fr. 9.80 (bei einem Steuersatz von 2 Prozent) bzw. Fr. 11.25 (bei einem Steuersatz von 2,3 Prozent), um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen. Dass das Konsumverhalten der ausländischen Privatpersonen infolge der Verschiebung der Steuervorteilsgrenze um weniger als 5 Franken massgeblich beeinflusst wird, ist nicht anzunehmen.<\/p><p>Gemäss Artikel 15 Nummer 2 Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern - Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage hat bei Lieferungen von Gegenständen zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden eine Steuerbefreiung Platz zu greifen, wenn u. a. der Gesamtwert der Lieferung einschliesslich Mehrwertsteuer den Gegenwert von 175 Ecu in Landeswährung übersteigt. Umgerechnet in Schweizerfranken muss also der Gesamtwert der Lieferung mindestens etwa 280 Franken betragen. Bei diesem Vergleich darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die Steuersätze der EU-Mitgliedstaaten zwischen 15 und 25 Prozent bewegen. Eine allfällige Steuerbefreiung wird mit anderen Worten erst bei einem Steuervorteil von mindestens Fr. 36.50 (bei einem Steuersatz von 15 Prozent) bis 56 Franken (bei einem Steuersatz von <\/p><p>25 Prozent) gewährt. Es ist jedoch den einzelnen EU-Mitgliedstaaten vorbehalten, auch eine Lieferung, deren Gesamtwert niedriger als der Betrag von 175 Ecu ist, von der Steuer zu befreien.<\/p><p>Aufgrund des Gesagten drängt sich nach Auffassung des Bundesrates eine Änderung der fraglichen Departementsverordnung nicht auf. Das EFD ist jedoch bereit, die hier zur Diskussion stehende Frage erneut zu prüfen, wenn es gestützt auf Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer die fragliche Verordnung durch einen neuen Erlass ersetzen muss.<\/p><p>3. Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr sind nur dann von der Steuer befreit, wenn der Steuerpflichtige die zollamtlich gestempelte Kopie der besonderen Ausfuhrdeklaration im Reisenden- und Grenzverkehr beibringen kann (Art. 1 Bst. e VO). Nicht als Ausfuhrnachweis anerkannt werden Ausfuhrdeklarationen, die lediglich als Wiedergabe auf einem Bildträger (z. B. Mikrofilm oder Mikrokopie) oder auf sonstigen Datenträgern aufbewahrt werden.<\/p><p>Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass die papierlose Übermittlung und Aufbewahrung von Daten zunehmend an Bedeutung gewinnen wird. Das EFD hat am 9. August 1999 einen Entwurf der neuen Verordnung über die Mehrwertsteuer (im Folgenden E-MWSTV) in die Vernehmlassung geschickt, welcher sich u. a. mit dieser Problematik befasst. Danach können mehrwertsteuerrelevante Belege elektronisch übermittelt und aufbewahrt werden, wenn deren Ursprung und Integrität nachgewiesen und sowohl Versand wie auch Empfang nicht abstreitbar sind (Art. 43 Abs. 1 E-MWSTV). Allerdings gilt es hier noch Ausführungsbestimmungen technischer, organisatorischer und verfahrenstechnischer Natur zu erlassen, um die Sicherheit elektronisch übermittelter und aufbewahrter Belege zu gewährleisten.<\/p><p>Bis dahin besteht jedoch keine Möglichkeit, Ausfuhrdeklarationen, die lediglich als Wiedergabe auf einem Bild- oder sonstigen Datenträger aufbewahrt werden, als Ausfuhrnachweis anzuerkennen.<\/p><p>4. Bei der Ausfuhrzollabfertigung geht es nicht nur darum, für die steuerbefreite Lieferung eines Gegenstandes einen Beleg auszustellen. Bei der Ausfuhrabfertigung kommen z. B. auch die Bestimmungen des Artenschutzes, der Exportkontrollgesetzgebung oder des Edelmetallkontrollgesetzes zum Tragen. Es steht für den Bundesrat nicht zur Diskussion, solche hoheitlichen Aufgaben an private Organisationen zu delegieren. Eine weitgehende Delegation der Ausfuhrabfertigung an private Anbieter hätte auch keine Einsparungen auf Seiten des Bundes zur Folge. Das Personal der EZV muss wegen des Vollzuges der Einfuhrvorschriften sowieso in Dienst gestellt werden. Dagegen würden die Kosten für den Reisenden erhöht, da die Provisionen für die Firmen von der zu erstattenden Mehrwertsteuer abgezogen würden. Die Zollverwaltung arbeitet dessen ungeachtet schon seit Jahren mit privaten Anbietern zusammen, damit sich die Reisenden den Betrag der Mehrwertsteuer rasch und unkompliziert auszahlen lassen können. Die Zollverwaltung hat im Übrigen im Flughafen Zürich rasch reagiert und organisatorische Massnahmen getroffen, so dass Staus weitgehend vermieden werden können.<\/p><p>Ferner hat die Bundesversammlung am 2. September 1999 das Mehrwertsteuergesetz verabschiedet (BBl 1999 7479). Nach dessen Artikel 20 hat die Ausfuhr von Gegenständen nur dann steuerbefreiende Wirkung, wenn sie zollamtlich nachgewiesen wird. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, daran etwas ändern zu lassen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Rückerstattung der Mehrwertsteuer an im Ausland wohnhafte Personen hat für die im Tourismus tätigen Geschäfte eine steigende Bedeutung. Die Rückerstattung erlaubt, die Preisdifferenz zum Ausland etwas abzuschwächen. Es ist deshalb angebracht, die Abwicklung für die Betroffenen (Geschäfte und Reisende) soweit wie möglich zu vereinfachen und attraktiv zu gestalten.<\/p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Zollabkommen Schweiz\/EU: Das Zollabkommen regelt die Meldepflicht bei Verdacht. Für die Schweizer Zollbeamten bestehen jedoch keine klaren Richtlinien, in welchen Fällen eine Meldung erfolgen soll. Dies hat zu ungerechtfertigten Behandlungen von Reisenden und zu Meldungen geführt. Ist er bereit, die Oberzolldirektion anzuhalten, klare Richtlinien für Meldungen herauszugeben?<\/p><p>2. Mindestkaufbetrag: Gestützt auf die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer hat das EFD mit der Verordnung vom 14. Dezember 1994 über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr (im Folgenden VO genannt) den Mindestkaufbetrag auf 500 Franken (inklusive Mehrwertsteuer) festgelegt (siehe auch Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige Ziff. 550 Bst. a). Dieser Betrag wurde bei der Erhöhung der Mehrwertsteuer am 1. Januar 1999 nicht geändert.<\/p><p>Bei 7,5 Prozent beträgt der Mindestrückerstattungsbetrag 35 Franken und ist der höchste im Vergleich zu allen Ländern in Europa und Übersee. Dies wird von vielen Reisenden nicht verstanden. Ist er auch der Auffassung, dass eine Reduktion des Mindestkaufbetrages auf 400 Franken dem Mindestrückerstattungsbetrag vor der Einführung der Mehrwertsteuer entsprechen würde? Trifft es zu, dass mit dieser Reduktion der Verkauf stimuliert wird, ohne den administrativen Aufwand zu erhöhen?<\/p><p>3. Dokumentenaufbewahrung: Gemäss Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige (Ziff. 550 Bst. d) muss der Nachweis der Ausfuhr mit der zollamtlich gestempelten Kopie erbracht werden. Diese Kopien sind bis zur Verjährung aufzubewahren.<\/p><p>Die heutige Technologie erlaubt Aufzeichnungen auf Bildträgern oder Speicherplätzen (Scanning, CD). Im Ausland (z. B. Deutschland) ist diese Aufbewahrungsart für Exportdokumente erlaubt. Wann gedenkt er eine Änderung der Verordnung vorzunehmen, damit der Aufwand für die betroffenen Geschäfte reduziert wird und die Revisionen durch die Mehrwertsteuer-Verwaltung erleichtert werden?<\/p><p>4. Zollabfertigung: Die Exportzollabfertigung für die Ausfuhr im Reiseverkehr in den Flughäfen Zürich und Genf erfolgt über ein Videosystem. Aufgrund der Zunahmen der Ausfuhren entstehen insbesondere in Stosszeiten Warteschlangen, so dass vermehrt Zollpersonal eingesetzt werden muss.<\/p><p>In verschiedenen Ländern (z. B. Schweden) wird diese spezielle Zollabfertigung (mit entsprechenden Auflagen der Kontrolle und Meldung) einer Drittorganisation übertragen. Ist er auch der Meinung, ein gleiches Vorgehen in der Schweiz würde zu Kosteneinsparungen bei der Zollverwaltung und zu einer speditiveren Abwicklung führen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Exporte im Reiseverkehr"}],"title":"Exporte im Reiseverkehr"}