﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19993308</id><updated>2024-04-10T10:17:02Z</updated><additionalIndexing>Ursprungsbezeichnung;Einfuhrbeschränkung;Deklarationspflicht;Gesundheitsrisiko;Futtermittel;Fleischerzeugnis;Lebensmittelkontrolle;krebserzeugender Stoff;Dioxin</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2391</code><gender>m</gender><id>328</id><name>Gysin Remo</name><officialDenomination>Gysin Remo</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische 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Mai 1999 erhielt das BAG eine Meldung des Rapid Alert System der Efta-Überwachungsbehörde sowie der EU, wonach in Belgien Hühner mit dioxinhaltigen Futtermitteln gefüttert worden seien. Folgende Sofortmassnahmen wurden daraufhin am 1. Juni getroffen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Es wurde eine Liste der verdächtigen Lebensmittelimporte aus dem fraglichen Zeitraum erstellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Die zuständigen kantonalen Vollzugsorgane wurden über die Adressen der Importeure und die importierten Mengen informiert und angewiesen, die fraglichen Lebensmittelchargen zu beschlagnahmen und aus dem Verkehr zu ziehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ziel der Massnahmen war der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor möglichen gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit den betroffenen Lebensmitteln. Wichtigste Massnahme war der Rückzug der verdächtigen Lebensmittel aus dem schweizerischen Markt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Einen Tag vor dem entsprechenden Entscheid der EU-Kommission, d. h. am 2. Juni 1999, wurden alle betroffenen belgischen Lebensmittel an der Grenze zurückgewiesen. Zudem wurde durch die Fachstelle Toxikologie des BAG eine Risikoanalyse durchgeführt. Mit der Ausweitung der Probleme in Belgien wurden mit Entscheid vom 4. Juni 1999 in der Schweiz die Massnahmen auf Rind- und Schweinefleisch und Produkte aus Fleisch dieser Tierarten sowie auf Milch und Milchprodukte ausgedehnt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Aufgrund der unklaren Kontaminationsquelle und der diffusen belgischen Auskünfte wurde beschlossen, die angeordneten Massnahmen auf die von Anfang Januar bis Ende April 1999 aus Belgien importierten Lebensmittel anzuwenden. Die EU legte ihrerseits den 15. Januar 1999, d. h. den Tag, an dem die ersten kontaminierten Futtermittel entdeckt worden sind, als Stichtag fest. Abklärungen bei der verantwortlichen Firma zeigten, dass kontaminiertes Futter nicht nur in Belgien, sondern auch nach Frankreich, den Niederlanden und Deutschland geliefert worden war. Die französischen Gesundheitsbehörden, zu denen enge und fruchtbare Kontakte geknüpft wurden, konnten durch ihre Nachforschungen garantieren, dass keine potentiell kontaminierten Lebensmittel im fraglichen Zeitraum aus Frankreich in die Schweiz exportiert worden waren. Analoge Garantien lagen auch seitens der niederländischen und der deutschen Behörden vor. Da der Schweiz die Länder, welche kontaminiertes Futter aus Belgien bezogen hatten, bekannt waren, erübrigte sich somit ein generelles Importverbot von Lebensmitteln aus dem EU-Raum.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die angeordneten Importbeschränkungen bezogen sich selbstverständlich nicht nur auf Fleisch der betroffenen Tierarten, sondern auch auf Fleischerzeugnisse mit einem Anteil Fleisch solcher Tiere. Es bleibt zu erwähnen, dass weder in der Schweiz noch in der EU aus Schlachtabfällen Fleischerzeugnisse hergestellt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Entsorgung bzw. Verwendung von Schlachtabfällen (Kadaver, Fleischabfälle, Schlachtnebenprodukte usw.) wird in der Verordnung vom 3. Februar 1993 über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA, SR 916.441.22) geregelt. Diese Verordnung soll u. a. den Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten und der Tiere vor einer missbräuchlichen Verwendung dieser Produkte garantieren. Die EU kennt analoge Vorschriften.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Geflügelabfälle wie Federn, Innereien usw. gelten nach Lebensmittelverordnung nicht als Lebensmittel und sind dementsprechend nach den Vorschriften der VETA zu entsorgen. Sie können nach entsprechender Vorbehandlung (Sterilisation) z. B. als Zusätze zu Tierfutter Verwendung finden, was im Rahmen einer Rezyklierung von Rohstoffen durchaus sinnvoll erscheint. Die am 2. Juni 1999 getroffenen Massnahmen betreffend belgische Produkte schlossen auch diese Produkte und Abfälle mit ein, so dass sie ab diesem Datum an der Grenze ebenfalls zurückgewiesen wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die schweizerischen Behörden sind seit der Warnung vom 31. Mai 1999 über das Rapid Alert System der Efta-Überwachungsbehörde mit den belgischen Behörden sowie der Europäischen Kommission über verschiedene Kanäle (Fachebene Bundesamt für Gesundheit/Bundesamt für Veterinärwesen, Schweizer Mission in Brüssel, Schweizer Botschaft in Brüssel) in Kontakt und erhalten die zur Beurteilung der Lage erforderlichen Auskünfte. Anders als die EU- bzw. EWR-Staaten erhält die Schweiz diese jedoch nicht automatisch, sondern nur auf entsprechende Intervention hin. Sie ist somit auf die Kooperationsbereitschaft der EU-Behörden angewiesen, was die Informationsbeschaffung teilweise verzögert und erschwert. Als Nichtmitgliedstaat der EU/des EWR wird die Schweiz wie alle übrigen Drittstaaten erst nachträglich, nach den EU/EWR-Staaten, informiert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4.1 EU: Die Qualitätskontrolle und -sicherung von Futtermitteln und Lebensmitteln hat in der EU seit der BSE-Krise stark an Bedeutung gewonnen. Als Folge der BSE-Krise wurde die EU-Kommission neu strukturiert. Die Kommission hat die Bereiche Wirtschaftspolitik und Gesetzgebung von den Bereichen wissenschaftliche Beratung, Inspektion und Kontrolle abgetrennt. Es hat eine Verschiebung der Aufgaben von der GD III (Industrie) und GD VI (Landwirtschaft) zur GD XXIV (Verbraucherpolitik und Gesundheitsschutz) stattgefunden. Mit der klaren Aufwertung der GD XXIV sollen neu stärker die Konsumenteninteressen in die Entscheidgrundlagen einbezogen werden. Mit Blick auf die Gewährleistung des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit verspricht sich die Kommission durch diese Sicherstellung der Unabhängigkeit sowohl mehr Transparenz wie auch mehr Effizienz. In der Verantwortung der GD XXIV liegt auch die europäische Veterinär- und Lebensmittelkontrollbehörde, welche neu in Dublin verselbständigt und massiv ausgebaut wurde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Lebensmittelkontrolle vor Ort sowie die Kontrolle der Qualitätssicherung obliegt in der EU den nationalen Kontrollbehörden, welche durch die Europäische Kommission (Vertreter der GD XXIV) im Rahmen von Audits kontrolliert werden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dieses zweistufige Verfahren der Lebensmittelkontrolle und der Qualitätssicherung als vertrauenswürdig beurteilt werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4.2 Schweiz: Seit dem Inkrafttreten des neuen Lebensmittelgesetzes verfügt die Schweiz über ein modernes und übersichtliches Lebensmittelrecht. Es weist heute klare Bestimmungen auf einem sehr hohen Niveau auf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zwei Prinzipien kennzeichnen die Schweizerische Lebensmittelkontrolle:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Produzenten sind im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht und der Verpflichtung zur Selbstkontrolle für die Einhaltung der Lebensmittelvorschriften selber verantwortlich. Sie führen die dafür notwendigen Untersuchungen durch und dokumentieren ihre Massnahmen. Die Vollzugsbehörden haben Zugang zu den Dokumenten und überprüfen sie. Die Kontrollorgane an der Grenze (Zollverwaltung und Grenztierärzte) sowie die kantonalen Kontrollorgane setzen die gesetzlichen Vorschriften um (Lebensmittelgesetz und Ausführungsverordnungen). Bezüglich den Importprodukten dürfen Fleisch und Fleischerzeugnisse sowie tierische Abfälle gemäss der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Vetetrinärwesen eingeführt werden. Sie unterliegen, ebenso wie Hunde- und Katzenfutter und bestimmte Erzeugnisse tierischer Herkunft, die zur Fütterung landwirtschaftlicher Nutztiere bestimmt sind, einer systematischen grenztierärztlichen Kontrolle. Der grenztierärztliche Dienst nimmt dabei eine systematische Kontrolle der Dokumente (amtstierärztliche Gesundheitszeugnisse) und der Identität der Sendungen vor. Darüber hinaus werden im Verdachtsfall bzw. im Rahmen eines Schwerpunkteprogramms Proben für Laboruntersuchungen gezogen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Lebensmittelkontrolle ist eine Stichprobenkontrolle. Eine integrale Überwachung ist nicht durchführbar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kontrolle der Mischfuttermittel fällt in die Kompetenz der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Nutztiere, Posieux. Die gesetzlichen Anforderungen in der Schweiz basieren auf den in der EU geltenden Richtlinien. Seit 1990 wurden in mehreren Schritten entsprechende Anpassungen vorgenommen. Anforderungen werden an die Betriebe, an das Personal und an die in Verkehr gebrachten Produkte gestellt. Die Schweiz ist immer schon bestrebt gewesen, ihre Kontrollen den angetroffenen Problemen anzupassen. Mit diesem Ziel sowie aufgrund der jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit der Futtermittelproduktion im Ausland beabsichtigt sie, die Futtermittelkontrollen zusätzlich zu verstärken. Im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle wird die Einhaltung der Vorschriften in Stichprobenkontrollen überprüft. Eine intergrale Warenkontrolle ist nicht möglich. Diese Massnahmen dienen zusammen mit den auf den Betrieben durchgeführten Selbstkontrollen der Qualitätssicherung sowohl bei den Futtermitteln als auch bei den tierischen Lebensmitteln.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist der Meinung, dass im internationalen Vergleich die Schweiz einen sehr hohen Standard bezüglich Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit und -qualität aufweist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Die im Moment existierende Aufgabenteilung zwischen den verschiedenen Bundesbehörden (Bundesamt für Landwirtschaft/ Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere, Posieux: Futtermittel; Bundesamt für Gesundheit: Lebensmittel) hat sich im Grundsatz bewährt. Ein Teil der Futtermittelkontrolle wird durch die Kantone ausgeführt, da die Verarbeiter von Schlachtnebenprodukten durch die Kantone kontrolliert werden. Dasselbe gilt für die landwirtschaftlichen Betriebe. Zur Sicherstellung einer einwandfreien Qualität tierischer Lebensmittel sind Ausgangserzeugnisse für die Tierernährung einer Kontrolle unterstellt. Das Bundesamt für Landwirtschaft bzw. die Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere kontrolliert die Produktion und das Inverkehrbringen der Futtermittel. Die Oberaufsicht über die Produktion tierischer Futtermittelkomponenten, welche aus tierischen Abfällen, die nicht verbrannt werden müssen, hergestellt werden, obliegt dem Bundesamt für Veterinärwesen. Die Kontrolle wird durch die kantonalen Veterinärämter ausgeführt. Eine generelle zusätzliche Prüfung der Futtermittel durch die Gesundheitsbehörden würde somit zu Doppelspurigkeiten führen, während eine alleinige Kontrolle durch die Gesundheitsbehörde nicht EU-kompatibel wäre und dem bilateralen Abkommen widersprechen würde. In begründeten Einzelfällen erscheint eine Kontrolle der Futtermittel vor Ort durch die kantonalen Behörden allerdings als sinnvoll und wird, wo nötig, in Absprache mit den Bundesbehörden auch durchgeführt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat die betroffenen Ämter beauftragt, bis Mitte 2000 die Aufgabenteilung zwischen den Ämtern sowie Bund und Kantonen einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungsvorschläge auszuarbeiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die Futtermittelverordnung vom 26. Mai 1999 (SR 916.307) und die Futtermittelbuchverordnung vom 10. Juni 1999 (SR 916.307.1) regeln im Detail die Vorschriften über die Deklaration von Futtermitteln. Anzugeben sind insbesondere die verwendeten Ausgangsprodukte, die Zusatzstoffe, die Haltbarkeitsfrist, die verantwortliche Firma, Dosierungsvorschriften, die Tierarten, für welche das Futter bestimmt ist sowie nötigenfalls Warnhinweise. Diese Bestimmungen entsprechen den Anforderungen der entsprechenden EU-Richtlinien.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Lebensmittelgesetz schreibt in Artikel 18 vor, dass Angaben, welche Konsumentinnen und Konsumenten täuschen, verboten sind. Beispielhaft werden explizit irreführende Herkunftsangaben aufgeführt. Die Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e und 23 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV, SR 817.02) präzisieren diese Vorschrift und verlangen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sowohl bei vorverpackten wie auch bei offen abgegebenen Lebensmitteln über das Produktionsland zu informieren sind. Nach Artikel 22a Absatz 1 LMV gilt ein Lebensmittel als in der Schweiz produziert, wenn es hier entweder vollständig erzeugt wurde oder aber genügend bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Die genügende Bearbeitung oder Verarbeitung setzt voraus, dass das betreffende Erzeugnis aufgrund der Bearbeitung hier seine charakteristischen Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung gemäss der Lebensmittelverordnung erhalten hat (Art. 22a Abs. 3 LMV). Um zu verhindern, dass die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Angabe des Produktionslandes eines Lebensmittels über die Herkunft von dessen Zutaten getäuscht werden können, hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Departement des Innern die Kompetenz eingeräumt, in einer Verordnung diejenigen Lebensmittel zu bezeichnen, bei denen nebst dem Produktionsland auch noch dasjenige seiner wesentlichen Rohstoffe oder Zutaten angegeben werden muss. Eine entsprechende Verordnung ist gegenwärtig in Ausarbeitung. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass die heutigen Bestimmungen der Lebensmittelverordnung ausreichen, um die Konsumentinnen und Konsumenten in transparenter Weise über die Herkunft von Lebensmitteln und deren Zutaten zu informieren.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Verseuchungen und gesundheitsgefährdenden Skandale in der Futtermittel- und Lebensmittelbranche sowie der Landwirtschaft häufen sich: Rinder wurden aufgrund von verseuchtem Futter, dem Schlachtabfälle von kranken Schafen beigemischt wurde, von BSE bzw. dem Rinderwahnsinn befallen. Der Konsum von verseuchtem Fleisch führte zu Erkrankungen und - so muss angenommen werden - zum Tode zahlreicher Menschen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hormone und Antibiotika, zwei das Tierwachstum fördernde Mittel, beeinträchtigten jahrelang die Gesundheit von Fleischkonsumentinnen und -konsumenten. 1998 bescherten uns brasilianische Zitrustrester als Futtermittelzugaben für Milchkühe und Hühner einen weiteren Skandal. Zurzeit sind es polychlorierte Biphenole (PCB) und Dioxine, die, über Futtermittel verabreicht, Fleisch-, Milch- und Eierprodukte verseuchen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Internationale Verflechtungen und Rücksichtnahmen erschwerten und erschweren jeweils frühzeitig wirksame Kontrollen und präventive Massnahmen. Herkunfts- und andere Deklarationen führen oft selbst bei nur geringen Vermischungen und Verarbeitungen zu Umbenennungen und Verschleierungen des Herkunftsortes und des Produktionsverfahrens eines landwirtschaftlichen Gutes. Umfassende Produkte- und Herkunftstransparenz sowie Qualitätskontrollen im Bereich der Futter- und Lebensmittel sind dringend nötig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auf dem Hintergrund dieser Situation und der neuesten alarmierenden Skandale bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Kürzlich erliess er Einfuhrverbote für verschiedene belgische Produkte und Tiere, die ab 15. Januar 1999 in Belgien gehalten wurden. Warum hat er im Hinblick auf die komplexen EU-internen länderübergreifenden Handelsströme von Futtermittelzutaten, Futtermitteln und Lebensmitteln, gepaart mit mangelhaften Deklarationspflichten und Dokumentationen, nicht wie die USA und andere Länder ein Importverbot aus dem ganzen, eng verflochtenen EU-Raum erlassen? Wie ist der 15. Januar 1999 als Stichtag begründet? Hat der Bundesrat beispielsweise Gewissheit, dass in französischem Futtermittel nicht auch kontaminierte belgische Anteile enthalten sind?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist die Kontrolle von Sekundärprodukten aus tierischen Abfällen (z. B. Salami, Würste, Fleischerzeugnisse usw.) in Belgien und der EU nachvollziehbar gesichert? Ist beispielsweise geklärt, zu welchen Endprodukten die Abfälle aus der Hühnerschlachtung verwendet werden? Fallen entsprechende Produkte ebenfalls unter das vom Bundesrat erlassene Importverbot?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist der Bundesrat bereit, zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten von den EG-Behörden umfassende Auskunft und Transparenz über den kontaminierten Futter- und Lebensmittelbereich zu verlangen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie beurteilt er die Qualitätskontrolle und -sicherung von Futter- und Lebensmitteln einerseits in der EU und andererseits in der Schweiz?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Ist er bereit, die Futtermittel künftig einer intensiveren eidgenössischen Prüfung durch die Gesundheitsbehörden (Bundesamt für Gesundheit, Lebensmittelkontrolle der kantonalen Laboratorien) zu unterstellen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Ist er um höchste Transparenz auf dem schweizerischen Futter- und Lebensmittelmarkt besorgt und bereit, irreführende Umdeklarationen aufgrund kleinster Eingriffe baldmöglichst zu verbieten?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>PCB und Dioxin in Futtermitteln und in Lebensmitteln</value></text></texts><title>PCB und Dioxin in Futtermitteln und in Lebensmitteln</title></affair>