﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19993343</id><updated>2025-06-25T02:21:20Z</updated><additionalIndexing>Deklarationspflicht;Lebensmitteldeklaration;Handel mit Agrarerzeugnissen;Futtermittel;Fleisch;Getränk;gentechnisch veränderte Organismen;Lebensmittelkontrolle</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2387</code><gender>m</gender><id>323</id><name>Grobet Christian</name><officialDenomination>Grobet Christian</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-06-18T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4519</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K010506060201</key><name>Lebensmittelkontrolle</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L07K07010603010101</key><name>Deklarationspflicht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0105060601</key><name>Lebensmitteldeklaration</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K14020101</key><name>Getränk</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1401010401</key><name>Futtermittel</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L08K0706010501040202</key><name>gentechnisch veränderte Organismen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K14020501</key><name>Fleisch</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701020304</key><name>Handel mit Agrarerzeugnissen</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-11-30T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen</text><type>18</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>1999-09-08T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1999-06-18T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2000-11-30T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2003-06-05T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2021</code><gender>m</gender><id>25</id><name>Borel François</name><officialDenomination>Borel François</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2171</code><gender>m</gender><id>210</id><name>Spielmann Jean</name><officialDenomination>Spielmann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2032</code><gender>m</gender><id>39</id><name>Carobbio Werner</name><officialDenomination>Carobbio</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2282</code><gender>m</gender><id>56</id><name>de Dardel Jean-Nils</name><officialDenomination>de Dardel Jean-Nils</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2200</code><gender>m</gender><id>1</id><name>Aguet Pierre</name><officialDenomination>Aguet</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2447</code><gender>f</gender><id>394</id><name>Jaquet-Berger Christiane</name><officialDenomination>Jaquet-Berger</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2151</code><gender>m</gender><id>183</id><name>Ruffy Victor</name><officialDenomination>Ruffy Victor</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2387</code><gender>m</gender><id>323</id><name>Grobet Christian</name><officialDenomination>Grobet Christian</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>99.3343</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Seit dem 1. Januar 1998 sind neue Vorschriften zur Angabe des Produktionslandes in Kraft (Art. 22 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Art. 22a und Art. 23 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995, LMV, SR 817.02). Danach gilt ein Lebensmittel als in der Schweiz produziert, wenn es hier erzeugt oder aber genügend be- oder verarbeitet worden ist. Diese Regelung entspricht dem Konzept, wie es der Verordnung vom 4. Juli 1984 über die Ursprungsbeglaubigung (VUB, SR 946.31) zu Grunde liegt, die sich an internationalen Konventionen und Standards orientiert. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ist ein Lebensmittel vollständig in der Schweiz hergestellt, so gilt diese als Produktionsland. Diese Regelung dürfte auf Grund der Aufzählung in Artikel 22a Absatz 2 kaum Schwierigkeiten in der Anwendung bieten. Als vollständig in der Schweiz erzeugt gilt beispielsweise gemäss Buchstabe c neben Fleisch von hier geborenen oder ausgeschlüpften und aufgezogenen Tieren auch solches von Tieren, deren überwiegende Gewichtszunahme in der Schweiz erfolgt ist oder die ihr Leben zum überwiegenden Teil in der Schweiz verbracht haben. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 22a Absatz 3 LMV konkretisiert die genügende Be- oder Verarbeitung eines Lebensmittels. Danach gilt ein Lebensmittel als in der Schweiz produziert, wenn es in einer Weise bearbeitet worden ist, dass es hier seine charakteristischen Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung gemäss der LMV erhalten hat. Umpacken, Schneiden oder einfaches Zusammensetzen bzw. Mischen von Lebensmitteln reicht aufgrund der gesetzlichen Grundlage jedenfalls nicht aus, um aus ausländischen Produkten ein Schweizer Erzeugnis zu machen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Besteht die Gefahr, dass die Konsumentinnen oder Konsumenten aufgrund der Angabe des Produktionslandes des Lebensmittels über das Produktionsland wesentlicher Rohstoffe oder Zutaten getäuscht werden könnten, so ist anzugeben, aus welchen Ländern diese Rohstoffe oder Zutaten stammen (Art. 22a Abs. 4). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bereitet zurzeit eine Verordnung vor, welche diejenigen Lebensmittel bezeichnet, bei denen solche Zusatzangaben anzubringen sind. Das Inkrafttreten ist für Anfang 2000 geplant.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Bestimmungen über die Angabe des Produktionslandes bei vorverpackten Lebensmitteln gelten sinngemäss auch für offen angebotene Lebensmittel (vgl. Art. 23 LMV). Auf die schriftliche Angabe kann jedoch verzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise, z. B. durch mündliche Auskunft, gewährleistet ist. Eine Sonderregelung gilt für Fleisch von Tieren nach Artikel 121 Buchstaben a und b LMV sowie für Fleischerzeugnisse mit Fleisch solcher Tiere. Bei diesen Erzeugnissen ist das Produktionsland seit dem 1. Mai 1996 auch im Offenverkauf schriftlich anzugeben. Diese mit dem Auftreten von BSE in Zusammenhang stehende besondere Deklarationsregelung wird am 1. Januar 2000 durch die allgemeine, für alle Lebensmittel geltende Pflicht zur Angabe des Produktionslandes abgelöst, sofern dies das EDI bis zu diesem Zeitpunkt nicht anders bestimmt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die gentechnisch veränderten Lebensmittel anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, in der Schweiz bereits seit dem 1. Juli 1995 speziell gekennzeichnet werden müssen (Art. 22 Abs. 1 Bst. k LMV). Mit Beschluss vom 14. Juni 1999 hat der Bundesrat einen Artikel 22b in die Lebensmittelverordnung eingefügt und dort weitere Einzelheiten der Kennzeichnung festgelegt. Die neuen Bestimmungen sind auf den 1. Juli 1999 in Kraft getreten. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Angesichts der bestehenden Regelung zur Kennzeichnung gentechnisch hergestellter Lebensmittel und der zurzeit in Vorbereitung befindlichen Regelung zur Angabe des Produktionslandes sieht der Bundesrat momentan keinen zusätzlichen Handlungsbedarf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Nach Artikel 2 Absatz 3 des Lebensmittelgesetzes (LMG, SR 817.0) gelten dessen Bestimmungen nicht nur für in der Schweiz hergestellte Nahrungsmittel, sondern auch für importierte. Vorbehalten bleiben jedoch die von der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen aus internationalen Abkommen. Entsprechend der in Artikel 23 LMG verankerten Verpflichtung zur Selbstkontrolle ist es in erster Linie Sache der Importeure, für die Übereinstimmung ihrer Produkte mit der schweizerischen Gesetzgebung zu sorgen. Die Vollzugsbehörden überprüfen die Durchführung der Selbstkontrolle und führen Stichprobenkontrollen durch. Zusätzlich werden an der Grenze aufgrund einer wissenschaftlichen Risikoanalyse bestimmte Warenkategorien schwerpunktmässig kontrolliert. Beispielsweise werden 1999 die zum Import bestimmten Mais- und Sojaerzeugnisse speziell darauf hin überprüft, ob sie gentechnisch veränderte Organismen enthalten und ob sie korrekt deklariert sind. Lückenlose Kontrollen wären äusserst kostenintensiv und nicht verhältnismässig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Fütterung von Tieren basiert heute teilweise auf tierischem Ausgangsmaterial. Die geltende Gesetzgebung verlangt dies zur Wiederverwertung von bei der Schlachtung und der Lebensmittelproduktion anfallenden Schlachtnebenprodukten und Fleischabfällen. Die Regelung ist insoweit sinnvoll, als wertvolle Eiweissstoffe aus diesen sogenannt tierischen Abfällen wiederum der Futtermittelkette zugeführt statt zerstört werden. Zudem sind die Schweine und das Geflügel Tiere, welche natürlicherweise auch tierisches Futter zu sich nehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Art der Wiederverwertung von tierischen Abfällen entspricht nicht mehr dem Empfinden vieler Konsumentinnen und Konsumenten. Dem Wandel der Gesellschaft kam der Bundesrat bereits schrittweise entgegen, indem er die Verwertung von Tierkadavern über die Futtermittel verbot. Die Kadaver werden verbrannt. Weiter werden heute schon bestimmte Teile von an sich genusstauglichen Schlachttierkörpern verbrannt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat bereits Massnahmen ergriffen, die eine Gefährdung der Bevölkerung durch die Verfütterung von gefährlichem Tierfutter nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ausschliessen. Diese Massnahmen gehören zu den weltweit strengsten. Der Bundesrat hat auch Fleischimporte aus Ländern unterbunden, die für die Bevölkerung ein Gefahrenpotenzial darstellen könnten (u. a. Importverbot für Rindfleisch aus Grossbritannien und Portugal, Importverbot für Rindfleisch aus Ländern, in denen Seuchen endemisch sind). Ein weitergehendes Verbot würde einer wissenschaftlichen Risikoanalyse nicht standhalten und wäre auch nicht angemessen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die zuständigen Behörden stellen durch angemessene Kontrollen sicher, dass eine Gefährdung der Bevölkerung durch Lebensmittel ausgeschlossen werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Weiteren hat der Bundesrat die Forderung des Parlamentes aufgenommen, dass der schweizerischen Landwirtschaft keine zusätzlichen, die Produktion verteuernden Auflagen mehr aufgebürdet werden sollen. Ein Verkaufsverbot für Fleisch, das von Tieren stammt, deren Futter Bestandteile tierischer Herkunft enthält, führt in der Praxis zu einem Verbot der Fleischproduktion mittels Futter tierischen Ursprungs. Eine Fleischproduktion nur auf der Basis von vegetabilem Futter würde jedoch die Produktion massiv verteuern. Darüber hinaus würde durch den Wortlaut der Motion die Fütterung von Vieh aller Art durch Muttermilch ebenfalls verboten.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Massnahmen zu ergreifen, damit die Herkunft von Lebensmitteln und Getränken, die in der Schweiz verkauft werden, klar deklariert wird, ebenso das Vorhandensein transgener Elemente;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. die Kontrolle von Lebensmitteln und Getränken aus dem Ausland zu intensivieren;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. den Verkauf von Fleisch zu verbieten, das von Tieren stammt, deren Futter Bestandteile tierischer Herkunft enthält.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Besserer Schutz bei Lebensmitteln und Getränken</value></text></texts><title>Besserer Schutz bei Lebensmitteln und Getränken</title></affair>