﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19993347</id><updated>2025-06-25T02:24:10Z</updated><additionalIndexing>Gebühren;indirekte Steuer;Urheberrecht;spezielle Verbrauchssteuer</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2395</code><gender>m</gender><id>332</id><name>Imhof Rudolf</name><officialDenomination>Imhof</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-06-18T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4519</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K16020403</key><name>Urheberrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070105</key><name>spezielle Verbrauchssteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107020401</key><name>Gebühren</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070206</key><name>indirekte Steuer</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-10-08T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen</text><type>18</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1999-09-08T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1999-06-18T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1999-10-08T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2003-06-05T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2085</code><gender>m</gender><id>111</id><name>Hess Peter</name><officialDenomination>Hess Peter</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2398</code><gender>m</gender><id>335</id><name>Kofmel Peter</name><officialDenomination>Kofmel</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2269</code><gender>m</gender><id>10</id><name>Baumberger Peter</name><officialDenomination>Baumberger Peter</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2077</code><gender>m</gender><id>100</id><name>Gysin Hans Rudolf</name><officialDenomination>Gysin</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2367</code><gender>m</gender><id>301</id><name>Banga Boris</name><officialDenomination>Banga</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2189</code><gender>m</gender><id>367</id><name>Widrig Hans Werner</name><officialDenomination>Widrig</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2098</code><gender>m</gender><id>127</id><name>Kühne Josef</name><officialDenomination>Kühne</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2381</code><gender>m</gender><id>317</id><name>Ehrler Melchior</name><officialDenomination>Ehrler Melchior</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2393</code><gender>m</gender><id>330</id><name>Hochreutener Norbert</name><officialDenomination>Hochreutener</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2395</code><gender>m</gender><id>332</id><name>Imhof Rudolf</name><officialDenomination>Imhof</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>99.3347</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Mit der Einführung des neuen URG im Jahre 1993 erfolgte eine massive Ausdehnung des Urheberrechtsschutzes. Gleichzeitig wurden neu die verwandten Schutzrechte im URG geregelt. Dies führte zu einer starken Ausdehnung der Vergütungspflicht der Nutzer. Die gesetzliche Regelung führte zur Bildung von Massentarifen, wie der Entschädigung für das Fotokopieren, sowie zu der zurzeit in Verhandlung stehenden Bildschirmabgabe. Im Verlauf der Tarifverhandlungen zeigte sich, dass die Interessen der Nutzer bei der Festlegung des Preises für diese Rechte im Gesetz zuwenig Berücksichtigung finden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Angesichts der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften in der jeweiligen Werkkategorie ist die Festlegung eines Marktpreises unter Konkurrenzbedingungen in diesem Bereich nicht möglich. Zwar sieht das geltende URG gewisse Regeln zur Festlegung der Entschädigung vor (Art. 60 URG). Die wirtschaftlichen Interessen der Nutzer sind jedoch nicht Bestandteil dieser Regelung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Angesichts der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften entspricht es einem dringenden Bedürfnis, dass die Interessen der Nutzer vermehrt Eingang in das URG finden. So ist insbesondere bei der Festlegung der Entschädigung für die Nutzung von Rechten die wirtschaftliche Tragbarkeit der Entschädigung für Nutzer ein Kriterium, das mit zu berücksichtigen ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen der laufenden Tarifverhandlungen zum GT 9 - der Bildschirmabgabe - genügt nach den Vorstellungen der Verwertungsgesellschaften das Vorliegen eines Netzwerkes und eines PC für die Unterstellung unter die Tarifpflicht. Demnach würde das Abrufbar- bzw. das Wahrnehmbarmachen am Bildschirm bereits zu einer Vergütungspflicht führen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für die Nutzer ist von grosser Bedeutung, dass bei der Nutzung insbesondere auch der neuen Technologien nicht die potentielle Nutzung von Rechten, sondern nur die effektive Nutzung zu einer Vergütungspflicht führen darf. Ansonsten läuft der Nutzer Gefahr, dass Entschädigungen für Rechte zu bezahlen sind, die er gar nicht nutzt. Es ist deshalb dringend notwendig, dass der Vergütungspflicht nur diejenigen Rechte unterstellt werden, die der Nutzer tatsächlich beansprucht.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Mit der Einführung von Vergütungsansprüchen und dem System der kollektiven Verwertung ist der Gesetzgeber den praktischen Schwierigkeiten begegnet, mit denen die Erfassung der Massennutzungen geschützter Werke verbunden ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Geltendmachung der Vergütungsansprüche ausführlich geregelt worden, und zwar mit dem Ziel, die Nutzer vor der monopolartigen Stellung der Verwertungsgesellschaften zu schützen. So dürfen die Vergütungsansprüche nur gestützt auf einen von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigten Tarif geltend gemacht werden. Ausserdem müssen die Verwertungsgesellschaften mit den wichtigsten Nutzerorganisationen Tarifverhandlungen führen, bevor sie der Schiedskommission einen neuen Tarif zur Genehmigung unterbreiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach altem Recht war die Tarifgenehmigung auf eine Missbrauchskontrolle der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beschränkt. Mit dem neuen URG hat der Gesetzgeber die Missbrauchs- zu einer Angemessenheitskontrolle ausgebaut und damit einem Hauptanliegen der Werknutzerorganisationen entsprochen. Gemäss den in Artikel 60 URG festgelegten Kriterien für die Angemessenheitsprüfung darf die Entschädigung einen gewissen Prozentsatz der Einnahmen bzw. des Aufwandes des Werknutzers nicht überschreiten. Somit ist bei der Tarifprüfung durch die Schiedskommission auch eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarbeit der Entschädigung für die Nutzer gewährleistet. Im Rahmen des Tarifgenehmigungsverfahrens wird übrigens auch der Preisüberwacher angehört. Schliesslich haben die Nutzerorganisationen die Möglichkeit, gegen Genehmigungsentscheide der Schiedskommission beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das rechtliche Instrumentarium zum Schutz der Nutzer vor überhöhten Forderungen der Verwertungsgesellschaften im Bereich der Massennutzungen ist also vorhanden. Es entfaltet seine Wirkung, wenn die Tarifverhandlungen zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerorganisationen zu keiner Einigung führen. In diesem Fall bringen die Nutzerorganisationen ihre Vorbehalte ins Tarifgenehmigungsverfahren ein, und die Schiedskommission prüft unter Anhörung der Parteien, ob die Tarifvorlage der Verwertungsgesellschaften in ihrem Aufbau oder den Entschädigungsansätzen unangemessen ist. Sollte dies zutreffen, wird die Schiedskommission dem Tarif die Genehmigung verweigern oder daran Änderungen vornehmen, die ihn genehmigungsfähig und damit für die Nutzer wirtschaftlich tragbar machen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus der Begründung der Motion geht hervor, dass aufgrund der in gewissen Nutzungsbereichen entstandenen Schwierigkeiten eine Stärkung der Position der Nutzer im Verfahren zur Festlegung der Vergütungsansprüche gefordert wird. Es handelt sich dabei um Probleme, die bei der Geltendmachung der Fotokopierentschädigung und der Ausgestaltung eines Tarifes für die Verwendung geschützter Werken in betriebsinternen Netzwerken verbunden sind. In diesen beiden Nutzungsbereichen ist aber die zum Schutz der Nutzer in das neue URG eingeführte Angemessenheitskontrolle der Tarife noch gar nicht zum Tragen gekommen ist. Über einen Tarif für betriebsinterne Netzwerke laufen erst Verhandlungen. Das Genehmigungsverfahren, in dem die Nutzerorganisationen ihre Vorbehalte geltend machen können, hat also noch gar nicht begonnen und kann somit in diesem Zusammenhang auch nicht als unzureichend angesehen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Fotokopiertarif hat das Genehmigungsverfahren ohne eingehende Prüfung durchlaufen, weil die Nutzerorganisationen der Schiedskommission den gemeinsamen Antrag gestellt haben, den mit den Verwertungsgesellschaften ausgehandelten Tarif unverändert zu genehmigen. Die Probleme, die sich bei seiner Anwendung ergeben haben, können somit nicht auf eine ungenügende Berücksichtigung der Nutzerinteressen bei der Tarifgenehmigung zurückgeführt werden. Die Gültigkeitsdauer dieses Tarifes läuft übrigens bereits Ende 2001 ab. Es wird sich also schon bald die Gelegenheit bieten, das geltende Tarifsystem gestützt auf die inzwischen gemachten Erfahrungen im Rahmen eines neuen Genehmigungsverfahrens zu verbessern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da die Nutzer die ihnen vom Gesetzgeber bereits eingeräumten Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Tarifgestaltung in den besonders sensiblen Bereichen der Massennutzung noch nicht ausgeschöpft haben, erscheint es zumindest als verfrüht, einen Ausbau des in das neue URG aufgenommenen Kontrollinstrumentariums in Betracht zu ziehen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass dies zu einer weiteren Einschränkung der Privatautonomie der Rechtsinhaber führen würde, was insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie problematisch sein dürfte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss der Motion soll zudem eine Bestimmung in das URG aufgenommen werden, die klarstellt, dass nur die effektive Nutzung geschützter Werke vergütungspflichtig ist. Dadurch soll verhindert werden, dass mit den Tarifen für Massennutzungen neben denjenigen, welche die ihnen gesetzlich erlaubte Nutzungsmöglichkeit tatsächlich in Anspruch nehmen, auch potentielle Nutzer erfasst werden, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um eine einfache und praktikable Einziehung der Vergütungen für die gesetzlichen Lizenzen im Bereich der Massennutzung zu ermöglichen, was auch den Interessen der Werknutzer entspricht, sind jedoch Pauschalierungen bei der Aufstellung der Tarife für die Massennutzung unumgänglich. So wenig wie von den Nutzern verlangt werden kann, dass sie beispielsweise im Bereich des Fotokopierens jeden einzelnen Nutzungsvorgang festhalten und melden, so kann auch die Bezahlung der Vergütung für das Fotokopieren oder für das Wahrnehmbarmachen von Werken über betriebsinterne Netzwerke im Einzelfall nicht vom Nachweis der tatsächlichen Nutzung abhängig gemacht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Meinung wird auch vom Bundesgericht in seinem Entscheid vom 10. Februar 1999 (BGE 125 II 141) über die Anwendung des Fotokopiertarifes vertreten. Es hat festgestellt, dass die Pauschalentschädigung für das Fotokopieren, auf die sich die Nutzerorganisationen mit den Verwertungsgesellschaften geeinigt haben, auch dann geschuldet ist, wenn diese auf einen Durchschnittswert bezogene Vergütung dem konkreten Einzelfall nicht gerecht wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bezogen auf den Einzelfall kann die tarifliche Pauschalentschädigung sowohl aus der Sicht der Nutzer als auch aus der Sicht der Rechtsinhaber als mehr oder weniger unbefriedigend erscheinen: z. B. wenn in einem Betrieb in einer bestimmten Berechnungsperiode eine viel grössere oder viel kleinere Anzahl von Fotokopien als der dem Tarif zugrunde gelegte Durchschnittswert hergestellt wird. Solche Pauschalierungen sind gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes jedoch nicht nur gesetzlich zulässig, sondern sie sind sogar notwendig, um eine geordnete und wirtschaftliche Geltendmachung der Vergütungsansprüche zu gewährleisten, wie dies das Gesetz den Verwertungsgesellschaften vorschreibt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen des Systems zur kollektiven Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen kann die Bezahlung einer tariflich festgesetzten Entschädigung aber auch deshalb nicht vom Nachweis der tatsächlichen Nutzung abhängig gemacht werden, weil Massennutzungen wie das Fotokopieren im internen Bereich unkontrollierbar sind. Gemäss den gesetzlichen Vorschriften müssen die Tarife jedoch so aufgebaut und die Entschädigungsansätze so abgestuft werden, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen im entsprechenden Nutzungsbereich trotz Pauschalierung möglichst nahe kommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In seiner Stellungnahme zur Motion Widrig (98.3389, "Überhöhte Kosten bei Pro Litteris"), die der Nationalrat mit Beschluss vom 20. April 1999 als Postulat überwiesen hat, hat sich der Bundesrat bereit erklärt, die Möglichkeit einer Vereinfachung des Systems der Geltendmachung der Fotokopierentschädigung zu prüfen. Dabei steht insbesondere die Einführung einer Abgabe auf den Fotokopiergeräten zur Diskussion. Im Falle der Realisierung eines solchen Abgabesystems müsste die Fotokopierentschädigung nicht mehr direkt bei den Nutzern erhoben werden, was vor allem im Bereich der KMU wegen der grossen Anzahl der Nutzer und der schlechten Akzeptanz der Vergütungspflicht zu Schwierigkeiten geführt hat. Ein indirektes Abgabesystem würde jedoch von vornherein ausser Betracht fallen, wenn man den Grundsatz im Gesetz verankert, dass nur im Falle einer tatsächlich erfolgten Nutzung eine Vergütung erhoben werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird im Rahmen seines Auftrages, das URG den neuen Kommunikationstechnologien anzupassen (Motion KVF-S vom 12. Februar 1997, 97.3008) die mit der Geltendmachung der Vergütungsansprüche verbundenen Probleme im Auge behalten und auch gesetzgeberische Massnahmen vorschlagen, falls sich dies als notwendig erweisen sollte. Er hält es allerdings nicht für angebracht, sich auf konkrete Massnahmen festzulegen, bevor Schwachstellen auftreten, die aufzeigen, in welcher Hinsicht das bestehende Erhebungssystem geändert oder ergänzt werden muss.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen im Urheberrechtsgesetz (URG) zu schaffen, damit auch die wirtschaftlichen Interessen der Nutzer von Urheber- und verwandten Schutzrechten bei der Festlegung der Tarifentschädigung zu berücksichtigen sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das URG ist dahingehend zu ergänzen, dass nur die effektive Nutzung von Rechten vergütungspflichtig ist.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Schutz der Urheberrechtsnutzer</value></text></texts><title>Schutz der Urheberrechtsnutzer</title></affair>