{"id":19993382,"updated":"2025-06-25T02:22:33Z","additionalIndexing":"Drogenentzug;Versicherungsleistung;Drogenpolitik;Sozialeinrichtung;Invalidenversicherung;Therapeutik;Sucht","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"committee":{"abbreviation":"SGK-NR","id":6,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR","abbreviation1":"SGK-N","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":6,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-06-18T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4519"},"descriptors":[{"key":"L04K01050504","name":"Drogenpolitik","type":1},{"key":"L05K0105050401","name":"Drogenentzug","type":1},{"key":"L04K01040103","name":"Invalidenversicherung","type":1},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":1},{"key":"L04K01050214","name":"Therapeutik","type":1},{"key":"L04K01010201","name":"Sucht","type":2},{"key":"L04K01040407","name":"Sozialeinrichtung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-06-18T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2001-06-06T00:00:00Z","text":"Die Motion wird in Form eines Postulates beider Räte überwiesen","type":19}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"1999-09-08T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"SGK-SR","id":19,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR","abbreviation1":"SGK-S","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":19,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"1999-06-18T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[],"sessionId":"4608"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(929656800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(929743200000+0200)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Diese hat das Ziel, drogen- und alkoholabhängige Menschen wieder in die Gesellschaft einzugliedern und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.<\/p><p>In der Schweiz hat sich in den letzten Jahrzehnten vor allem durch private Initiative ein vielfältiges Angebot für die stationäre Behandlung entwickelt, das in jüngster Zeit stark ausgebaut worden ist. Es wird ein breites Spektrum von anerkannten Therapieformen angewendet. Für die Drogenrehabilitation stehen heute rund 2000 Plätze in 120 Institutionen zu Verfügung. Im Bereich der Alkoholrehabilitation sind es rund 1000 Plätze in 40 Einrichtungen. Gemäss einer Erhebung des BAG beliefen sich 1997 die Kosten der stationären Suchtrehabilitation in der Schweiz auf insgesamt 246 Millionen Franken. Davon wurden 75 Millionen (31 Prozent) von den Kantonen übernommen, 65 Millionen (26 Prozent) von den Gemeinden, 51 Millionen (21 Prozent) von der Invalidenversicherung, 3,5 Millionen (1 Prozent) von der Krankenversicherung und 3,5 Millionen (1 Prozent) vom Bund (BAG und Bundesamt für Justiz). Die restlichen 48 Millionen (20 Prozent) wurden von den Patientinnen und Patienten selber sowie von den Institutionen (Spenden und Erlös aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen) aufgebracht.<\/p><p>Aus rechtlicher Sicht ist es Aufgabe der Kantone, Angebote der Suchttherapie bereitzustellen. Das Betäubungsmittelgesetz (Art. 15a Abs. 2) sieht vor, dass die Kantone für die Betreuung von Personen sorgen, die wegen Betäubungsmittelmissbrauches ärztliche Behandlung oder fürsorgerische Massnahmen benötigen, und dass die Kantone die berufliche und soziale Wiedereingliederung fördern. Für den Bereich des Alkoholmissbrauches gelten die gleichen Grundsätze.<\/p><p>Die akuten Finanzprobleme zahlreicher Institutionen haben die Mängel des bisherigen Finanzierungssystems deutlich sichtbar gemacht. Der Entscheid des BSV, Betriebsbeiträge nur noch für die Betreuung Behinderter im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auszurichten und damit eine der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes nicht angepasste Beitragspraxis zu korrigieren, war der Auslöser einer seit längerer Zeit schwelenden Krise. Eine je nach Einrichtung instabile Nachfrage, mangelnde Transparenz bei den Kosten und bei der Qualität sowie eine zunehmende Zurückhaltung der Gemeinden, die Therapien mitzufinanzieren, sind weitere Faktoren, die das Problem verschärfen. Das Eidgenössische Departement des Innern hat deshalb im vergangenen Jahr den Auftrag erteilt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Institutionen ein neues Finanzierungsmodell zu entwickeln, das ein bedarfsgerechtes Angebot von hoher Qualität sichern und gleichzeitig mehr Transparenz schaffen soll. Dieses neuerarbeitete Finanzierungsmodell befindet sich derzeit in Vernehmlassung bei den Kantonen und Suchtinstitutionen. Es begünstigt eine Qualitätssteigerung und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Kantonen. An der Zuständigkeit der heutigen Kostenträgerinnen und -träger wird grundsätzlich nichts geändert. Es ist vorgesehen, dass das neue Finanzierungsmodell ab 2001 zum Tragen kommen soll.<\/p><p>Insoweit die Motion verlangt, dass bei der Definition der zukünftigen Grundlagen auch fachliche Gesichtspunkte berücksichtigt sowie Trägerorganisationen und Institutionsverantwortliche in den Umgestaltungsprozess einbezogen werden, sind die Anliegen erfüllt. Eine Aussprachemöglichkeit mit einem Teil der Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten ist während der Vernehmlassungszeit nicht opportun.<\/p><p>Die derzeitige finanzielle Unsicherheit einiger Institutionen bewog Bundesrat und Parlament, einen Überbrückungskredit von total 18 Millionen Franken - ausgezahlt in zwei Raten während des Jahres 1999 - zu bewilligen. Mit diesem Kredit sollten die Auswirkungen der rechtskonformen Praxisänderung des BSV aufgefangen werden. Durch den Bundeskredit nicht abgedeckt sind die Folgen der anderen, oben erwähnten Veränderungen, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Ob der Bundesrat für das Jahr 2000 abschliessend noch einmal einen Überbrückungskredit prüfen wird, wird im wesentlichen davon abhängen, ob sich insbesondere die Kantone auf die Einführung eines neuen Finanzierungsmodells auf spätestens den 1. Januar 2001 einigen.<\/p><p>Das anbegehrte Moratorium bewegt sich ausserhalb der geltenden Bestimmungen des IVG. Bundesrat und Verwaltung sind verpflichtet, innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu handeln. Unabhängig davon würde aber eine Wiederaufnahme der früheren, nicht rechtskonformen Praxis des BSV auch eine stossende Ungleichbehandlung bedeuten: Bei allen anderen Wohnheimen und Werkstätten werden seit jeher nur IV-Beiträge für die Betreuung Behinderter im Sinne des IVG ausgerichtet. So erhalten die Institutionen beispielsweise für Menschen, die zwar behindert, aber erst im AHV-Alter eingetreten sind, oder für Ausgesteuerte oder sozial verhaltensauffällige Menschen keine Beiträge der IV. Eine Ausweitung der IV-Beiträge müsste im Sinne der Gleichbehandlung auch für diese Menschen realisiert werden - mit den entsprechenden Folgekosten für die IV.<\/p><p>Es stellt sich auch die Frage, welche Auswirkungen ein Moratorium auf die Bereitschaft der Kantone und Institutionen haben würde, möglichst rasch ein neues Finanzierungsmodell einzuführen. Die Anpassung der Praxis an die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes war, wie erwähnt, nur der Auslöser, aber nicht der einzige Grund für die derzeitige Situation.<\/p><p>Bei einem Moratorium wäre zudem abzuklären, wie mit Institutionen und Organisationen zu verfahren ist, die bereits vor der allgemeinen Praxisänderung des BSV lediglich einen IV-Beitrag für Behinderte erhalten haben.<\/p><p>All diese Überlegungen zur Problematik sprechen gegen ein Vorgehen im Sinne der Motion. Darüber hinaus erscheinen dem Bundesrat die geforderten Massnahmen nicht durchwegs als motionsfähig, wäre doch damit ein Eingriff auf ein gesetzlich geregeltes Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahren verbunden, was gemäss Artikel 32 Absatz 1 des Geschäftsreglementes des Nationalrates (SR 171.13) nicht zulässig ist.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass alle vier Säulen der eidgenössischen Drogenpolitik erhalten bleiben, und erteilt Weisungen an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), diese Politik auch in der Praxis umzusetzen.<\/p><p>Er ordnet ein Moratorium an, das unverzüglich alle vom BSV bereits durchgeführten und angestrebten Leistungsveränderungen stoppt und bereits erfolgte Leistungskürzungen rückgängig macht.<\/p><p>Die aufgebauten Institutionseinheiten werden entsprechend der eingespielten Praxis finanziell abgesichert, bis neue Rahmenbedingungen ausgehandelt und Übergangslösungen implementiert sind.<\/p><p>Bei der Definition der zukünftigen Grundlagen - wie Suchtbegriff, Suchttheorie, Bestimmung der relevanten Institutionseinheiten, Verständnis von Hilfe- und Handlungsstrategien usw. - werden nicht nur ökonomische, sondern, mit ebensolchem Gewicht, auch fachliche Gesichtspunkte berücksichtigt.<\/p><p>Die zuständigen Trägerorganisationen und Institutionsverantwortlichen werden massgebend in den Umgestaltungsprozess eingebunden und in nächster Zeit zu einer Aussprache eingeladen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Gegen Leistungskürzungen der IV im Bereich der Suchttherapie"}],"title":"Gegen Leistungskürzungen der IV im Bereich der Suchttherapie"}