﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19993392</id><updated>2024-04-10T13:16:48Z</updated><additionalIndexing>grenzüberschreitende Zusammenarbeit;Wettbewerbsbeschränkung;Gewerbebetrieb;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;freier Dienstleistungsverkehr;St. Gallen (Kanton);wirtschaftliche Diskriminierung;Österreich</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Po.</abbreviation><id>6</id><name>Postulat</name></affairType><author><councillor><code>2189</code><gender>m</gender><id>367</id><name>Widrig Hans Werner</name><officialDenomination>Widrig</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-08-30T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4520</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05020411</key><name>wirtschaftliche Diskriminierung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030101</key><name>Wettbewerbsbeschränkung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070203030901</key><name>freier Dienstleistungsverkehr</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070203030902</key><name>Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K10010207</key><name>grenzüberschreitende Zusammenarbeit</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703060202</key><name>Gewerbebetrieb</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K03010114</key><name>Österreich</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0301010116</key><name>St. Gallen (Kanton)</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-06-05T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>1999-11-17T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1999-08-30T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2000-06-05T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2448</code><gender>f</gender><id>395</id><name>Fässler-Osterwalder Hildegard</name><officialDenomination>Fässler Hildegard</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2430</code><gender>m</gender><id>366</id><name>Weigelt Peter</name><officialDenomination>Weigelt</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2369</code><gender>m</gender><id>304</id><name>Baumann J. 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Ziel war die Rückkehr zur zuvor bestehenden liberalen gegenseitigen Bewilligungspraxis.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Anlässlich des Dreiertreffens der Wirtschaftsminister von Deutschland, Österreich und der Schweiz von 1995 wurde österreichischerseits Bereitschaft zum Abschluss einer bilateralen Vereinbarung geäussert. Der daraufhin von der Schweiz unterbreitete Abkommensentwurf sah die gegenseitige Zulassung von in den Grenzregionen ansässigen Berufsleuten zur Ausübung grenzüberschreitender Dienstleistungen vor, einschliesslich einzelner Tätigkeiten, die in Österreich zur Kategorie der sogenannten bewilligungspflichtigen, gebundenen Berufe gehören (Baumeister, Zimmermeister, Steinmetzmeister, Brunnenmeister und Sprengungsunternehmen). Das Abkommen sah einen Rechtsanspruch auf Nachsicht vom jeweils vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die innerhalb des geografischen Geltungsbereiches (Kantone St. Gallen und Graubünden, Bundesländer Vorarlberg und Tirol) ansässigen Berufsleute.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Folge setzte Österreich die Verhandlungen jedoch mit dem Argument aus, zuerst müssten die sektoriellen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossen werden, die Klarheit über die Ausgestaltung der Personenfreizügigkeit schaffen würden. Der Rechtsdienst der EU-Kommission hatte nämlich Österreich wissen lassen, dass ein bilaterales Abkommen über den Dienstleistungsverkehr zwischen der Schweiz und Österreich mit dem entsprechenden sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU in Konflikt kommen könnte. Österreich habe auch nicht das Recht, ein bilaterales Abkommen abzuschliessen, das materiell den gleichen Bereich zum Gegenstand habe.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Tat deckt Artikel 5 des Abkommens über die Freizügigkeit im Personenverkehr den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ab. In den Bereichen, in denen ein bilaterales Dienstleistungsabkommen Schweiz-EU (z. B. im öffentlichen Beschaffungswesen) abgeschlossen wird, soll die Dienstleistungserbringung nicht durch die Bestimmungen über den Personenverkehr erschwert werden. Für Personen, welche in Anwendung dieser Abkommen Dienstleistungen erbringen, garantiert das Abkommen über die Freizügigkeit im Personenverkehr das Recht auf Einreise und Aufenthalt für die Dauer der Tätigkeit.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Abkommen sieht zudem das Recht der Dienstleistungserbringer vor, sich in einen Gaststaat zu begeben und dort für eine befristete Zeit (90 Tage pro Kalenderjahr) Dienstleistungen zu erbringen. Dieses Recht steht nicht nur selbstständigen Erwerbstätigen, sondern auch juristischen Personen zu, welche ihre Arbeitnehmer in den Gaststaat entsenden können. Als juristische Personen gelten Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es sei ferner darauf hingewiesen, dass am 9. Februar 1999 in Feldkirch ein regionales Beamtengespräch der Kantone Graubünden und St. Gallen einerseits und der Bundesländer Vorarlberg und Tirol andererseits stattgefunden hat. Dabei wurde festgestellt, dass eine einvernehmliche und gute Zusammenarbeit besteht und die Bewilligungspraxis beiderseits sehr liberal gehandhabt werden soll, auch hinsichtlich des Befähigungsnachweises für schweizerische Unternehmen. Ferner wurde vereinbart, konkrete Anliegen, aktuelle Einzel- und Streitfälle, wenn möglich direkt mit den jeweils zuständigen Ämtern einer Lösung zuzuführen. Die regionalen Beamten können nach Bedarf wieder zusammentreten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auf Grund der geschilderten Sachlage kommt der Bundesrat zum Schluss, dass sich ein bilaterales Abkommen mit Österreich erübrigt. Sollte indessen der Ratifikationsprozess der bilateralen Abkommen mit der EU wider Erwarten nicht wie vorgesehen ablaufen, wäre der Bundesrat bereit, den Fragenkomplex erneut zu studieren und ein allfälliges Abkommen mit Österreich ins Auge zu fassen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die im Jahre 1993 in Kraft gesetzte österreichische Gewerbeordnung schränkt die grenzüberschreitenden Aktivitäten schweizerischer Unternehmen und Gewerbetreibender ein. Während bei den Bewilligungsgesuchen der Vorarlberger Firmen das Kiga grosszügig entscheidet, ist es für sankt-gallische Unternehmen des gebundenen Gewerbes unmöglich, in Vorarlberg tätig zu werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1996 hat das Bundesamt für Aussenwirtschaft auf Wunsch und im Einvernehmen mit dem Kanton St. Gallen versucht, die Diskriminierung schweizerischer Unternehmen auf dem Weg eines bilateralen Abkommens mit Österreich zu beheben. Der Abschluss eines solchen Abkommens scheiterte jedoch daran, dass Österreich nichts unternehmen will, bevor nicht die Ausgestaltung der Personenfreizügigkeit zwischen der EU und der Schweiz geklärt ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich ersuche den Bundesrat, unverzüglich Verhandlungen mit der österreichischen Regierung aufzunehmen, damit die gemäss österreichischer Gewerbeordnung bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe im grenzüberschreitenden Verkehr mit Vorarlberg nicht mehr diskriminiert werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Gewerblicher Dienstleistungsverkehr mit Österreich. Diskriminierung schweizerischer Unternehmer</value></text></texts><title>Gewerblicher Dienstleistungsverkehr mit Österreich. Diskriminierung schweizerischer Unternehmer</title></affair>