{"id":19993430,"updated":"2025-06-25T02:22:46Z","additionalIndexing":"Steuerbefreiung;Güterverkehr auf der Strasse;Schwerverkehrsabgabe;verderbliches Lebensmittel","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2189,"gender":"m","id":367,"name":"Widrig Hans Werner","officialDenomination":"Widrig"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-09-02T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4520"},"descriptors":[{"key":"L05K1802010204","name":"Schwerverkehrsabgabe","type":1},{"key":"L04K14020306","name":"verderbliches Lebensmittel","type":1},{"key":"L05K1801020204","name":"Güterverkehr auf der Strasse","type":1},{"key":"L05K1107030701","name":"Steuerbefreiung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-09-19T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2000-03-06T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(936223200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(969314400000+0200)\/","id":209,"name":"Überwiesen an den Bundesrat"},{"date":"\/Date(1023141600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2395,"gender":"m","id":332,"name":"Imhof Rudolf","officialDenomination":"Imhof"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2269,"gender":"m","id":10,"name":"Baumberger Peter","officialDenomination":"Baumberger Peter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2399,"gender":"m","id":336,"name":"Kunz Josef","officialDenomination":"Kunz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2430,"gender":"m","id":366,"name":"Weigelt Peter","officialDenomination":"Weigelt"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2348,"gender":"m","id":267,"name":"Schmid Samuel","officialDenomination":"Schmid Samuel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2379,"gender":"m","id":315,"name":"Eberhard Toni","officialDenomination":"Eberhard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2332,"gender":"f","id":235,"name":"Wittenwiler Milli","officialDenomination":"Wittenwiler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2382,"gender":"m","id":318,"name":"Engelberger Edi","officialDenomination":"Engelberger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2098,"gender":"m","id":127,"name":"Kühne Josef","officialDenomination":"Kühne"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2393,"gender":"m","id":330,"name":"Hochreutener Norbert","officialDenomination":"Hochreutener"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2189,"gender":"m","id":367,"name":"Widrig Hans Werner","officialDenomination":"Widrig"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"99.3430","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Durch Artikel 4 des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG) kann der Bundesrat bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Gemäss Vernehmlassungsentwurf zur SVAV beabsichtigt der Bundesrat, von dieser Möglichkeit, u. a. für Holztransporte, Gebrauch zu machen. Im gleichen Sinne ist eine Sonderregelung für Transporte verderblicher Lebensmittel aus den folgenden Gründen notwendig:<\/p><p>1. Eine Verlagerung auf die Schiene ist unmöglich. Zunächst verbieten es die Bestimmungen des Lebensmittelrechtes und die Regeln der Produktehaftpflicht, unbegleitete Bahntransporte durchzuführen. Sodann ist aus wirtschaftlichen Gründen eine Einschaltung von Bahntransporten ausgeschlossen, weil die Verkaufsfristen äusserst knapp sind und die Belieferung der Detailverkaufspunkte zunehmend im System des \"just in time\" erfolgen muss. Schliesslich haben Abklärungen ergeben, dass die Schiene die erforderlichen Transportleistungen weder erbringen kann noch in Auftrag nehmen will.<\/p><p>2. Wie das Generalsekretariat des UVEK selber einräumt, entstehen durch die Erhöhung der Gewichtslimite auf 34 bzw. 40 Tonnen für die in Frage stehenden Transporte keine Produktivitätsgewinne, die von der LSVA abgeschöpft werden könnten. Aus hygienischen und lebensmittelrechtlichen Gründen können die Fahrzeuge nicht für den Transport anderer Güter verwendet werden, weshalb Leerfahrten unausweichlich sind. Der beschränkte Umfang unseres Marktes lässt die Ausschöpfung der Transportvolumina, wie sie inskünftig zugelassen werden, gar nicht zu. Die LSVA verteuert damit ganz direkt und ohne verkehrspolitische Effekte einen grossen Teil der Landwirtschaftsprodukte und der Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs.<\/p><p>3. Die LSVA hat deshalb im Bereich des Transports verderblicher Lebensmittel keinen Lenkungscharakter, sondern ist rein fiskalischer Natur. Die von der LSVA bezweckte Überwälzung der Strassenkosten auf die Verursacher muss für den Transport verderblicher Lebensmittel aus folgenden Gründen relativiert werden: Das schweizerische Fiskalsystem (Mehrwertsteuer) begünstigt aus sozialpolitischen Gründen wichtige Versorgungsgüter. Ausserdem stehen die Transporte verderblicher Lebensmittel im Dienste der schweizerischen Agrarproduktion, die wachsendem Wettbewerbs- und Preisdruck durch Importe ausgesetzt ist. Deshalb ist es sinnvoll und angemessen, die Steuerbelastung im Bereich der Lebensmittel auf einem reduzierten Niveau anzusetzen.<\/p><p>Zwar würde sich eine Sonderregelung für Lebensmitteltransporte allgemein rechtfertigen. Im Interesse einer einfachen und leicht kontrollierbaren Lösung erscheint indessen eine Beschränkung auf verderbliche Lebensmittel vertretbar, weil damit nötigenfalls auch auf bestimmte Fahrzeugarten (Kühlfahrzeuge) Bezug genommen werden könnte.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Gemäss Artikel 4 des SVAG kann der Bundesrat bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Vorgaben zur Interpretation dieser Bestimmung finden sich einerseits im Gesetz selbst, andererseits in der Botschaft und in den Protokollen der parlamentarischen Beratung. Das Gesetz verlangt insbesondere die verursachergerechte Anlastung der ungedeckten Kosten sowie die Gleichstellung in- und ausländischer Fahrzeuge. In der Botschaft zum Gesetz und in den parlamentarischen Beratungen wurde explizit eine restriktive Handhabung des Ausnahmeregimes gefordert. Aufgrund dieser Vorgaben und der nachstehenden Überlegungen dazu lehnt der Bundesrat die geforderte LSVA-Sonderregelung für verderbliche Lebensmittel ab:<\/p><p>1. Hauptzweck der LSVA ist, wie erwähnt, die Durchsetzung des Verursacherprinzips, d. h. die Überwälzung der vom Strassenschwerverkehr verursachten Kosten auf die Verursacher. Die Umsetzung dieser Absicht führt zusammen mit bahnseitigen Massnahmen auch zur erwünschten Verbesserung der Marktchancen der Bahn. Dabei war auch dem Gesetzgeber von Anfang an bewusst, dass nicht alle Güter zur Verlagerung auf die Bahn gleich geeignet sind. Weder in der Botschaft noch in der Beratung des Parlamentes war indessen eine Sonderbehandlung von Transporten bzw. von Fahrzeugen zum Transport verderblicher Lebensmittel vorgesehen. Im Vordergrund standen vielmehr jene Fahrzeugarten bzw. Fahrzeuge, welche schon unter dem geltenden Regime gesondert behandelt werden (Fahrzeuge des Militärs, der Landwirtschaft usw.). <\/p><p>2. Die Aussage, das Generalsekretariat des UVEK räume selber ein, dass durch die Erhöhung der Gewichtslimite auf 34 bzw. 40 Tonnen für die in Frage stehenden Transporte keine Produktivitätsgewinne entstehen würden, welche von der LSVA abgeschöpft werden könnten (vgl. Ziff. 2 der Begründung des Postulates), trifft nicht zu. Die Erhöhung der Gewichtslimite ermöglicht vielmehr auch im Bereich des Transports verderblicher Lebensmittel Produktivitätsgewinne, welche die LSVA-bedingten Mehrkosten zumindest teilweise ausgleichen. Diese Auffassung deckt sich mit den Stellungnahmen des Generalsekretariates des UVEK. <\/p><p>3. Weder ein Vergleich mit der Mehrwertsteuer noch der Hinweis auf die angespannte Situation in der Landwirtschaft vermögen eine Sonderregelung für den Transport verderblicher Produkte zu begründen. Bei der LSVA handelt es sich um ein marktwirtschaftliches Instrument zur Internalisierung der externen Kosten, welche unabhängig vom Charakter des Transportgutes anfallen. Mit der Mehrwertsteuer werden demgegenüber nicht Lenkungsziele, sondern rein fiskalische Zwecke verfolgt.<\/p><p>4. Eine Sonderregelung, wie sie für die Transporte von Rohholz, Milch und Vieh vorgesehen wurde, kommt für verderbliche Lebensmittel aus Gründen der Vollziehbarkeit nicht in Frage. Bereits die Definition, welche Güter als verderblich zu gelten hätten und welche nicht, wäre mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Ausserdem dürften auf Fahrten mit solchen Gütern keine anderen, nicht verderblichen Güter mitgeführt werden, was der in der LSVA implizit enthaltenen Zielsetzung nach Konzentration von Fahrten widerspricht. Schliesslich können die zum Transport leichtverderblicher Lebensmittel eingesetzten Fahrzeuge, dies gilt auch für die Kühlfahrzeuge, ohne weiteres auch zum Transport von anderen Waren als verderblichen Lebensmitteln verwendet werden.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, in der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV) die Transporte verderblicher Lebensmittel mit einer Sonderregelung zu begünstigen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"LSVA. Sonderregelung für verderbliche Lebensmittel"}],"title":"LSVA. Sonderregelung für verderbliche Lebensmittel"}