{"id":19993462,"updated":"2024-04-10T09:26:14Z","additionalIndexing":"Flüchtling;Kosovo;Rückwanderung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-09-20T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4521"},"descriptors":[{"key":"L06K030102040101","name":"Kosovo","type":1},{"key":"L04K01080101","name":"Flüchtling","type":1},{"key":"L04K01080309","name":"Rückwanderung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-10-08T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-12-13T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1999-10-04T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(937778400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(945039600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2120,"gender":"m","id":252,"name":"Mühlemann Ernst","officialDenomination":"Mühlemann"},"type":"speaker"}],"shortId":"99.3462","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die freisinnig-demokratische Fraktion verlangte schon immer eine präventive Flüchtlingshilfe vor Ort und begrüsst deshalb den Entscheid des Bundesrates, die vorläufige kollektive Aufnahme von Kosovo-Vertriebenen aufzuheben und mit der Ansetzung einer definitiven Ausreisefrist bis Ende Mai 2000 ein klares Rückkehrsignal zu setzen. Leider zeigt sich einmal mehr, dass eidgenössische und kantonale Verwaltungsinstanzen nicht in der Lage sind, den Vollzug der bundesrätlichen Massnahmen zeitgerecht durchzuziehen.<\/p><p>Da sich die Schweiz bei der Rückführung nur auf die IOM abstützte und auf bilaterale Aktionen auf dem Land- und Luftweg verzichtete, weisen andere Länder eine viel bessere Rückkehrerbilanz auf. Es ist heute möglich, auch auf dem Landweg mit polizeilicher Bewachung über Albanien und Mazedonien einzureisen. Die Verantwortung für die Rückführung liegt bei den Kantonen, die allerdings durch den Bund stärker unterstützt werden sollten und eine bessere Koordination durch das BFF benötigen.<\/p><p>Es ist wichtig, dass die Flüchtlinge rasch in ihre Heimat reisen, um nicht als letzte Rückkehrer Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Da das BFF offenbar mit zu vielen Aufgaben überfordert ist, sollte die Verantwortung für die Rückkehr der Deza übertragen werden, denn sie hat ortskundige Vertreter in Albanien, Mazedonien und Kosovo.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach Beendigung des Kosovo-Krieges hielten sich über 67 000 Personen aus Kosovo mit einem asyl- oder ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus in der Schweiz auf (allein 1999 sind bis zum 30. September 27 554 Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien eingereist). Davon waren rund 37 000 Personen als Asylsuchende mit einem hängigen Asyl- oder Beschwerdeverfahren, 15 000 Personen mit einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, 10 000 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung als anerkannte Flüchtlinge oder mit einer ausländerrechtlichen Regelung sowie über 5000 Personen mit erleichterter Einreisebewilligung des Bundesamtes für Ausländerfragen registriert. Mit Beschlüssen vom 23. Juni und vom 11. August 1999 hat der Bundesrat aufgrund der veränderten Lage vor Ort die Grundsätze für die Rückkehr der Kriegsvertriebenen festgelegt. In erster Priorität sollen mit gezielter Hilfe vor Ort die Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft zur Friedenssicherung und zum Wiederaufbau unterstützt werden. Mit einem spezifischen Rückkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogramm soll zudem die rasche Rückkehr aller Personen unabhängig ihres asylrechtlichen Status gefördert werden, sofern sie vor dem 1. Juli 1999 in die Schweiz eingereist sind und hier Schutz gesucht haben. Von den individuellen Rückkehr- und Materialhilfen ausgeschlossen sind Personen, welche in der Schweiz straffällig oder gewalttätig geworden sind oder die Mitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt haben.<\/p><p>Mit Beschluss vom 11. August 1999 über die Aufhebung der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme für Personen mit letztem Wohnsitz in Kosovo hat der Bundesrat die Ausreisefrist für jene 15 000 Personen mit abgeschlossenem Asylverfahren einheitlich auf den 31. Mai 2000 festgelegt. Die Behandlung der hängigen Asylgesuche (davon rund 3000 bei der Asylrekurskommission) wurde wiederaufgenommen. Seither hat das BFF 10 000 der in erster Instanz hängigen Gesuche entschieden. Die verbleibenden rund 24 000 Gesuche werden laufend behandelt und bis Ende Mai 2000 mehrheitlich entschieden sein. Im Falle eines negativen Verfahrensausganges wird die Ausreisefrist ebenfalls auf den 31. Mai 2000 angesetzt. Mit Ausnahme von straffälligen und gewalttätigen Personen sowie solchen, welche die Mitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt haben, wird somit auf zwangsweise Rückführungen bis zu diesem Zeitpunkt verzichtet. Der Verzicht auf den zwangsweisen Vollzug von Wegweisungen für das laufende Jahr steht in Übereinstimmung mit der Rückkehrpolitik der wichtigsten europäischen Aufnahmestaaten, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland und Österreichs.<\/p><p>Der Bundesrat hat die Ansetzung der einheitlichen Ausreisefrist per 31. Mai 2000 auf das Auslaufen des zweiphasigen Rückkehrhilfeprogrammes Kosovo hin abgestimmt. Er hat im weiteren der schlechten Unterbringungssituation sowie dem bevorstehenden Wintereinbruch Rechnung getragen. Nach ungenutztem Ablauf der Ausreisefrist wird die Wegweisung von Personen, die sich nicht für die Teilnahme am Rückkehrhilfeprogramm angemeldet haben, zwangsweise vollzogen.<\/p><p>Der Erfolg des flankierenden Hilfsprogrammes ist vor diesem Hintergrund zu würdigen. Obwohl in diesem Jahr noch keine rechtliche Verpflichtung zur Ausreise besteht und - wie erwähnt - lediglich 15 000 Personen einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid mit Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000 erhalten haben, werden aufgrund der nach wie vor auf hohem Niveau anhaltenden Nachfrage per Ende Oktober 1999 rund 12 000 Personen freiwillig ausgereist sein. Nicht berücksichtigt dabei sind Personen, welche selbständig und ausserhalb des Programmes zurückkehren. Mit Einbruch des Winters ist damit zu rechnen, dass die Rückkehrbereitschaft und damit die Anmeldungen abnehmen werden.<\/p><p>Das schweizerische Programm mit seinem vernetzten Projektansatz und der konsequenten Nutzung von Synergien zwischen der In- und Auslandhilfe hat im internationalen Vergleich, insbesondere mit den Programmen der anderen westeuropäischen Aufnahmestaaten, eine anhaltende Wirkung erzielt und u. a. auch Anerkennung durch das UNHCR erhalten. Nach der Bundesrepublik Deutschland hat die Schweiz am meisten Kriegsvertriebene nach Kosovo zurückgeführt. Die wiederholt geäusserte Kritik an den vom BFF veröffentlichten Vergleichszahlen über die Rückkehr aus den übrigen westeuropäischen Aufnahmestaaten ist im übrigen nicht haltbar. Eine Umfrage der Deza vom 23. September 1999 in den anderen europäischen Aufnahmestaaten hat nahezu deckungsgleiche Zahlen ergeben. Im Falle Deutschlands beispielsweise sind gemäss der Erhebung der Deza 8016 Personen nach Kosovo zurückgekehrt, laut den von der IOM veröffentlichten Zahlen (welche jenen des BFF entsprechen) sind dies 8842 Personen. Im Falle Österreichs betragen die entsprechenden Vergleichszahlen 2150 bzw. 2392 Personen. Aufgrund dieser Zahlen erweist sich auch die Behauptung, wonach Deutschland bisher rund 30 Prozent der Personen im Asylbereich mit letztem Wohnsitz in Kosovo (rund 200 000) zurückgeführt hat, als tatsachenwidrig. Schliesslich sind auch zahlenmässige Vergleiche mit Staaten wie Albanien und Mazedonien aufgrund der völlig unterschiedlichen Gegebenheiten (Notunterbringung in Massencamps in der Grenzregion, allgemeine Versorgungslage) unhaltbar.<\/p><p>Trotz der zahlenmässig ausserordentlichen Dimension des Rückkehrhilfeprogrammes und der komplexen logistischen Rahmenbedingungen beim Lufttransport und Landtransit sowie bei der Umsetzung vor Ort ist es gelungen, das bundesrätliche Konzept zeitgerecht umzusetzen.<\/p><p>1. Die logistischen Kapazitäten wurden der Nachfrage der freiwillig Rückkehrenden jederzeit gerecht; sie werden laufend und situativ der Zahl der Anmeldungen angepasst. Seit Mitte August werden täglich (auch an den Wochenenden) Sonderflüge mit je 165 Rückkehrenden durchgeführt. Die Transportkapazitäten sind ausreichend, auch wenn die Rückkehr über den Landweg noch nicht möglich ist. Die Frist nach Anmeldung bis zum Abflug beträgt gegenwärtig zehn bis zwölf Tage. Diese Vorbereitungsfrist ist aus verschiedenen Gründen nötig: Die Rückkehrenden bereiten einerseits die Ausreise vor, andererseits nutzen Gemeinden, Kantone und zuständige Bundesbehörden die Zeit für eine geordnete Abmeldung und Statusregelung (z. B. in Fällen von Asylgesuchsrückzügen), die Aushändigung von hinterlegten Reise- und Identitätspapieren, die Ausstellung von Reiseersatzdokumenten (Laissez-passer) sowie zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung.<\/p><p>Die freiwillige Rückkehr auf dem Luftweg ist technisch ausschliesslich mit der von der Uno mit der operationellen Durchführung betrauten IOM möglich. Die mazedonischen Behörden machen eine Transitbewilligung denn auch von einem Transport durch die IOM abhängig. Etliche Staaten haben erfolglos versucht, unabhängig von der IOM Rückführungen durchzuführen. Direktflüge nach Pristina können zurzeit und bis zur Aufnahme des kommerziellen Flugverkehrs ausschliesslich über die IOM erfolgen. Ein auf Ende September 1999 geplanter Buskonvoi musste verschoben werden, da die mazedonischen Behörden die Transitbewilligung verweigerten. Nach Intervention des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten hat das Aussenministerium der Republik Mazedonien am 25. September 1999 die Rückkehr nach Kosovo im Landtransit über ihr Territorium mündlich zugesichert. Die schriftliche Bestätigung durch die mazedonische Regierung steht zurzeit noch aus. Das BFF plant einen ersten Konvoi für diesen Monat.<\/p><p>2. Das BFF hat die Kantone seit Programmbeginn verzugslos über die vom Bundesrat gefassten Beschlüsse und die operationelle Umsetzung des Programmes informiert. Das BFF hat zudem die kantonalen Rückkehrberatungsstellen im Rahmen von Ausbildungsveranstaltungen über das Kosovo-Programm instruiert, die nötigen Arbeitsinstrumente bereitgestellt (u. a. ein zeitgemässes Informationskonzept) und eine spezielle Auskunftsstelle für Fragen der Kantone eingerichtet. Die gesamte Transportlogistik wird vom BFF zentral organisiert. Ferner unterstützt es die Kantone bei der Flugbuchung, der Ausstellung von Reiseersatzdokumenten sowie beim Check-in und bei der Gepäckabfertigung am Flughafen. Auf Wunsch der Westschweizer Kantone werden seit dem 7. September 1999 auch regelmässig Sonderflüge ab Genf-Cointrin angeboten. Inzwischen setzen alle Kantone das Programm sehr aktiv um und leisten vor allem die notwendige Informations- und Motivationsarbeit.<\/p><p>3. Der Bundesrat geht davon aus, dass ein substantieller Anteil der insgesamt 63 000 Personen, die nach Aufhebung der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme für Personen mit letztem Wohnsitz in Kosovo die Schweiz verlassen und in die Bundesrepublik Jugoslawien zurückkehren müssen, sich am Kosovo-Programm beteiligen werden, um von den individuellen Rückkehrhilfeprämien sowie der Materialhilfe vor Ort zu profitieren. Der Bundesrat hält fest, dass bis zum 31. Mai 2000 das Konzept der freiwilligen Rückkehr gilt. Er hofft, zwangsweise Rückführungen so bald wie möglich für Straffällige und Renitente vorzunehmen.<\/p><p>Die wichtigste Informations- und Anlaufstelle für die Rückkehrenden sind die kantonalen Rückkehrberatungsstellen. Das BFF hat auch Vertreter von kosovo-albanischen Vereinigungen in direkten Gesprächen informiert. Gleichzeitig wurden entsprechende Informationen in albanischsprachigen Medien publiziert. Das BFF plant weiter eine Informationskampagne in der Provinz Kosovo.<\/p><p>Wie erwähnt halten sich rund 37 000 Personen als Asylsuchende in der Schweiz auf, deren Gesuch erst- oder zweitinstanzlich hängig ist. Diese sind zum Teil schon vor dem Krieg in die Schweiz eingereist und befinden sich teilweise seit mehreren Jahren in der Schweiz. Es ist bereits jetzt absehbar, dass ein Teil dieser Personen an der Behandlung des Gesuches bzw. Beschwerdeverfahrens festhalten und nicht - gegen Gesuchs- oder Beschwerderückzug - am Rückkehrhilfeprogramm teilnehmen wird. Aufgrund dessen ist aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass sich die Rückführung von ausreisepflichtigen Personen, insbesondere auch mit Mitteln des zwangsweisen Vollzuges, womöglich bis ins Jahr 2002 hinziehen wird.<\/p><p>4. Der von den Interpellanten geforderten Übertragung der Rückkehrorganisation an die Deza stehen rechtliche und praktische Erwägungen entgegen. Wie jedes staatliche Handeln erfordert auch die Leistung von Rückkehrhilfe eine gesetzliche Grundlage, in der u. a. die Zuständigkeit festgelegt wird. Artikel 93 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 hält den Grundsatz fest, dass der Bund Rückkehrhilfe leisten kann (Finanzierung von Projekten im In- und Ausland). Nach den Ausführungsbestimmungen in Artikel 72 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen entscheidet das BFF, wer berechtigt ist, an einem Programm teilzunehmen, und es bestimmt die Zielsetzung der Projekte. Die Deza plant im Einvernehmen mit dem BFF die Projekte im Ausland und setzt sie vor Ort um. Entscheidend ist, dass diese Aufgabenteilung sachlich richtig ist und sich bisher sehr gut bewährt hat. Die Organisation der Rückkehr beginnt in der Schweiz. Das dafür notwendige Know-how, die Informationen und das Personal besteht beim BFF und den kantonalen Behörden. Die Deza wäre nicht in der Lage, zusätzlich die jetzt vom BFF und den kantonalen Behörden übernommenen Aufgaben zu erledigen. Dazu kommt, dass diese Aufgaben überhaupt nicht zum angestammten Aufgabengebiet der Deza gehören, insbesondere auch nicht die wohl in absehbarer Zeit notwendig werdenden zwangsweisen Rückführungen.<\/p><p>Bei der operationellen Umsetzung des Kosovo-Programmes ist die Deza insbesondere zuständig für die Ausrichtung der individuellen Materialhilfe (sogenannte \"shelter kits\"), für den Wiederaufbau und die Durchführung der durch die Rückkehrbewegung ausgelösten kollektiven Strukturhilfeprojekte (namentlich in den Bereichen Unterkünfte, Schulen, Spitäler, Trinkwasser und Landwirtschaft). In Absprache mit dem BFF und der Deza erfolgt die Auszahlung der Bargeldbeträge vor Ort durch die IOM, da diese Organisation über die dafür zurzeit am besten geeignete Infrastruktur in Kosovo verfügt und Gewähr für höchstmögliche Sicherheit bietet.<\/p><p>Das BFF stellt die Umsetzung in der Schweiz sicher. Es informiert und berät die Kantone, organisiert die humanitären Sonderflüge in Kooperation mit der IOM und entscheidet über die Teilnahmeberechtigung. Das BFF verfügt einerseits über die ausschliessliche Datenhoheit im Asylbereich und andererseits über die erforderlichen Kontakte mit den kantonalen Fremdenpolizeibehörden und Rückkehrberatungsstellen.<\/p><p>Das BFF und die Deza führen das gesamte Rückkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogramm Kosovo auf der Basis einer gemeinsamen Projektorganisation durch. Die beiden Ämter haben die bereits im Rahmen des Bosnien-Programmes bewährte Aufgabenteilung mit Rücksicht auf die jeweilig bestehenden Kernkompetenzen gegenseitig aufeinander abgestimmt und die Zusammenarbeit entsprechend ausgestaltet. Das BFF und die Deza passen den Einsatz der nötigen Mittel und des verfügbaren Personals laufend entsprechend den Bedürfnissen sowohl vor Ort als auch in der Schweiz an. Der Bundesrat kann keinerlei Vorteile bzw. Notwendigkeit einer Übertragung der Gesamtzuständigkeit für das Rückkehrhilfeprogramm an die Deza erkennen und schliesst daher die Verlagerung ausschliesslich auf die Deza im Sinne der Interpellanten ausdrücklich aus.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Zusammenhang mit der Rückführung der Kosovo-Flüchtlinge stellen sich folgende Fragen:<\/p><p>1. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die Rückführung der Kosovo-Flüchtlinge zu beschleunigen, indem er sich nicht nur auf die Internationale Organisation für Migration (IOM) abstützt, sondern auch den bilateralen Weg im Land- und Luftverkehr ausnützt?<\/p><p>2. Wie kann das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) den Vollzug der Flüchtlingsrückkehr durch die Kantone stärker unterstützen und besser koordinieren?<\/p><p>3. Was unternimmt der Bundesrat, um bis Ende Mai 2000 die rund 60 000 ausreisepflichtigen Personen aus Kosovo wirklich zurückzuführen?<\/p><p>4. Warum überträgt der Bundesrat die Rückkehrorganisation nicht der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza), die in Albanien, Mazedonien und Kosovo ortskundige Vertreter hat?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Rückführung der Kosovo-Flüchtlinge"}],"title":"Rückführung der Kosovo-Flüchtlinge"}