{"id":19993470,"updated":"2024-04-10T10:20:15Z","additionalIndexing":"Landwirt\/in;Direktzahlungen;landwirtschaftliches Einkommen;Frauenarbeit","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2335,"gender":"f","id":12,"name":"Beerli Christine","officialDenomination":"Beerli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1999-09-22T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4521"},"descriptors":[{"key":"L04K14010404","name":"Direktzahlungen","type":1},{"key":"L05K1401050104","name":"landwirtschaftliches Einkommen","type":1},{"key":"L05K0702030205","name":"Frauenarbeit","type":1},{"key":"L05K1401050601","name":"Landwirt\/in","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1999-12-16T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1999-12-06T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(937951200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(945298800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2335,"gender":"f","id":12,"name":"Beerli Christine","officialDenomination":"Beerli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"99.3470","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>In seiner Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik, zweite Etappe (\"Agrarpolitik 2002\") hat der Bundesrat aufgrund der Problematik von Einkommens- und Vermögensgrenzen vorgeschlagen, lediglich eine Einkommensgrenze vorzusehen und dies nur für bestimmte Direktzahlungen (96.060). Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum neuen Landwirtschaftsgesetz wurden die Direktzahlungen konzeptionell überarbeitet und im Sinne einer Vereinfachung für alle Direktzahlungen gemeinsame Voraussetzungen beschlossen (Art. 70 LwG). Dabei wurde die Frage des Gesamteinkommens diskutiert und der Ausschluss ausserbetrieblicher Einkommen ausdrücklich abgelehnt. Damit hat sich das Parlament klar für das Gesamteinkommen basierend auf dem steuerbaren Einkommen ausgesprochen. Wesentlich beeinflusst haben diesen Entscheid die negativen Erfahrungen mit dem landwirtschaftlichen Einkommen, welches 1992 mit Artikel 31a des alten Landwirtschaftsgesetzes für die ergänzenden Direktzahlungen beschlossen wurde. Beim landwirtschaftlichen Einkommen blieben ausserbetriebliche Einkommen des Bewirtschafters oder seines Ehepartners unberücksichtigt. Dies führte dazu, dass grösseren Haupterwerbsbetrieben mit entsprechendem landwirtschaftlichem Einkommen die Beiträge gekürzt oder gestrichen wurden, während ausserbetrieblich tätige Bewirtschafter von kleineren Betrieben, deren Gesamteinkommen jenes der Haupterwerbsbetriebe bei weitem überstieg, die Beiträge erhielten. Ausserdem konnte man bezüglich des Gesamteinkommens auf eine nahezu zwanzigjährige Vollzugserfahrung mit den Kosten- und Bewirtschaftungsbeiträgen für die Berglandwirtschaft zurückblicken.<\/p><p>Neben der Grundsatzfrage des massgebenden Einkommens wurden anlässlich der Beratungen auch die Eckwerte von 80 000 bis 120 000 Franken praktisch festgelegt (AB 1998 S 151f.). Mit der geltenden Regelung, wonach zwischen den beiden Eckwerten die Kürzung maximal 4000 Franken beträgt und erst ab 120 000 Franken die diesen Betrag übersteigende Summe von den Direktzahlungen abgezogen wird, hat der Bundesrat die Diskussionen im Rat berücksichtigt. Eine Korrektur des Zusatzeinkommens oder eine Abweichung vom Familienbesteuerungsprinzip (Gesamteinkommen) hat der Gesetzgeber im Agrarrecht nicht vorgesehen. <\/p><p>Die Grundproblematik liegt darin, dass die Direktzahlungen sozialen Kriterien unterworfen sind, welche auch die Leistungsabgeltung treffen. Die Benachteiligung entsteht primär durch das Prinzip der Familienbesteuerung. Es ist dabei unerheblich, wer das ausserbetriebliche Einkommen einbringt. Der Bundesrat ist sich der resultierenden indirekten Diskriminierung der Bäuerinnen bewusst. Nach der traditionellen Rollenteilung wird das ausserbetriebliche Nebeneinkommen häufig von der Frau erbracht. <\/p><p>In seiner Stellungnahme zur Motion Tschuppert (99.3302) hat der Bundesrat eine Überprüfung der Direktzahlungen in Richtung einer vermehrten Trennung zwischen Leistungsabgeltung und sozialen Komponenten angekündigt. In diesem Zusammenhang soll auch die Zielkonformität der Beitragsbegrenzungen geprüft werden. Die Überprüfung soll gleichzeitig mit jener der Marktstützungsmassnahmen nach Artikel 187 Absatz 13 LwG innert fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes erfolgen.<\/p><p>Sollte sich zeigen, dass die geltende Regelung zu gravierenden sozialen Ungerechtigkeiten führt, ist der Bundesrat bereit, gezielte Verbesserungsmöglichkeiten zu prüfen. Dabei müsste im Interesse der Landwirtschaft sichergestellt bleiben, dass die breite Akzeptanz der Direktzahlungen als wichtiges Element der Einkommenspolitik nicht beeinträchtigt wird.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Summe der Direktzahlungen wird ab einem steuerbaren Einkommen von 80 000 Franken gekürzt. Massgebend ist dabei das steuerbare Einkommen der direkten Bundessteuer. Es gilt somit das Familienbesteuerungsprinzip, d. h., bei Ehepaaren wird auf das gemeinsame Einkommen abgestellt. Ist die Ehefrau berufstätig, kann diese Regelung zu einer Kürzung der Direktzahlungen führen, obschon es sich dabei grundsätzlich um eine Leistungsabgeltung handelt. Das Fraueneinkommen wird somit zumindest teilweise wieder abgeschöpft. Diese Regelung empfinden viele Bäuerinnen als sachlich nicht gerechtfertigt und ungerecht. Sie verlangen daher, dass Zusatzeinkommen des Ehepartners bei der Einkommensgrenze nicht angerechnet werden.<\/p><p>Wie beurteilt der Bundesrat diese Problematik, und wie gedenkt er, diesem Anliegen Rechnung zu tragen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Direktzahlungen an die Landwirtschaft. Anrechnung des Fraueneinkommens"}],"title":"Direktzahlungen an die Landwirtschaft. Anrechnung des Fraueneinkommens"}