{"id":19993482,"updated":"2025-06-25T02:20:51Z","additionalIndexing":"Unterhaltspflicht;Steuerabzug;Steuersenkung;geschiedene Person;Familienunterhalt;Alleinerziehende\/r;Steuerbelastung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2426,"gender":"f","id":363,"name":"Vermot-Mangold Ruth-Gaby","officialDenomination":"Vermot-Mangold"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-09-29T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4521"},"descriptors":[{"key":"L04K01030303","name":"Alleinerziehende\/r","type":1},{"key":"L04K01030305","name":"Familienunterhalt","type":1},{"key":"L04K11070304","name":"Steuerabzug","type":1},{"key":"L04K11070308","name":"Steuerbelastung","type":1},{"key":"L04K11070307","name":"Steuersenkung","type":1},{"key":"L04K01030501","name":"geschiedene 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Die hohe Steuerlast, die daraus resultieren kann, verletzt in vielen Fällen das Prinzip der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Das Beispiel einer allein erziehenden Mutter mit zwei vorschulpflichtigen Kindern aus St. Gallen zeigt dies: Das Einkommen der Familie bestand bis 1995 aus den Unterhaltsbeiträgen von 3280 Franken pro Monat für Mutter und Kinder, die gemäss den SKOS-Richtlinien unter dem Existenzminimum lebten. Durch die Besteuerung der Kinderalimente von 740 Franken pro Kind erhöhte sich das steuerbare Einkommen 1995\/96 um über 10 000 Franken pro Jahr und die Steuerlast um gut 2400 Franken.<\/p><p>Gemäss Artikel 285 ZGB hat das Kind Anspruch auf Unterhaltsbeiträge, die der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.<\/p><p>Ist ein Elternteil in der Lage, Kinderalimente zu zahlen, die ein Minimum überschreiten, sollen diese vollumfänglich für den Lebensunterhalt des Kindes zur Verfügung stehen und dürfen nicht dadurch gemindert werden, dass sie als Einkommen des Elternteils, unter dessen elterlicher Gewalt das Kind steht, besteuert werden.<\/p><p>Unterhaltsbeiträge in der Höhe des halben Kinderabzuges beim alimentenverpflichteten Elternteil zum Abzug zuzulassen und beim empfangenden Elternteil zu besteuern, entspricht einer solchen Anforderung. Nach dem geltenden DBG beträgt der Kinderabzug 5100 Franken pro Kind. Kinderalimente in der halben Höhe dieses Betrages entsprechen einem minimalen Ansatz von 200 Franken pro Monat, wie er im Kanton Bern angewendet wird.<\/p><p>Beim Abzug von Unterhaltsbeiträgen handelt es sich um einen anorganischen Abzug, der definitionsgemäss bestimmten Aufwendungen, die an sich Einkommensverwendungen darstellen, in beschränktem Umfang Rechnung trägt. Es ist deshalb auch aus steuerlicher Sicht notwendig, diesen Abzug zu plafonieren.<\/p><p>Aus steuerlicher Sicht ist zudem umstritten, ob Unterhaltsbeiträge für Kinder tatsächlich als Einkommen des empfangenden Elternteils zu betrachten sind oder ob sie nicht eine Einkommensverwendung des Alimentenzahlenden im Rahmen der fortwirkenden Familienbeziehung darstellen (siehe dazu Bundesrichterin Dr. iur. Kathrin Klett: \"Familienbesteuerung\", in: AJP 7\/94).<\/p><p>Diese Forderungen belasten die Staatskasse überdies nicht; sie sind kostenneutral, bedeuten jedoch für viele Einelternfamilien eine Erleichterung.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.a. Bis zum Inkrafttreten des DBG am 1. Januar 1995 galt bei der direkten Bundessteuer die Regelung, dass Alimente vom Leistenden nicht in Abzug gebracht werden konnten und vom Empfänger daher auch nicht zu versteuern waren. Diese Regelung wurde jedoch schon seit längerer Zeit kritisiert; es wurde ihr vorgeworfen, dass sie Alimentenschuldner und Alimentengläubiger nicht nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit besteuere. Deshalb waren die Kantone mehr und mehr dazu übergegangen, Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und an Kinder beim Leistenden zum Abzug zuzulassen und beim Empfänger zu besteuern (vgl. Thomas Koller: \"Die Besteuerung von Unterhaltsleistungen an Kinder im Lichte von BGE 118 Ia 277ff. und deren Auswirkungen auf das Zivilrecht\", in: \"Archiv für Schweizerisches Abgaberecht\", Bd. 62, S. 289ff.). <\/p><p>b. Diese Rechtsentwicklung in den Kantonen fand ihren Niederschlag schliesslich auch im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sowie im DBG. In beiden Gesetzen ist vorgesehen, dass einerseits der Schuldner die von ihm geleisteten Alimente vollumfänglich in Abzug bringen kann (Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG und Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG) und andererseits der Gläubiger die erhaltenen Alimente vollumfänglich zu versteuern hat (Art. 7 Abs. 4 Bst. g StHG und Art. 23 Bst. f DBG). Obwohl die Kantone für die Anpassung ihrer Gesetzgebung an die Grundsätze des StHG noch eine Anpassungsfrist bis zum Jahre 2001 haben, erkannte das Bundesgericht dieser Regelung unter den Gesichtspunkten des Verbotes der interkantonalen Doppelbesteuerung eine Vorwirkung zu: Es entschied nämlich mit Urteil vom 20. Juni 1995, dass Alimente im interkantonalen Verhältnis zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung dem Wohnsitzkanton des Empfängers zur ausschliesslichen Besteuerung zuzuweisen und beim Verpflichteten zum Abzug zuzulassen seien (BGE 121 I 150ff., in: \"Archiv für Schweizerisches Abgaberecht\", Bd. 65, S. 682). <\/p><p>2. Der Bundesrat hatte dem Parlament bereits am 2. März 1998 beantragt, die Motion Aeppli 97.3643, die Kinderzulagen von der Besteuerung ausnehmen wollte, abzulehnen. Zudem beantragte er am 22. Juni 1998, die von Nationalrätin Christine Keller eingereichte Motion 98.3084 in ein Postulat umzuwandeln. Die Motionärin verlangte, dass Alimente für minderjährige Kinder vom Empfänger jedenfalls dann, wenn sein Einkommen eine bestimmte Grenze unterschreitet, nicht zum vollen Betrag versteuert werden sollten. Beide Motionen wurden - ähnlich wie der vorliegende parlamentarische Vorstoss - mit der hohen Steuerbelastung der Alleinerziehenden begründet. Der Bundesrat hatte damals zu beiden Vorstössen ausgeführt, dass vorab der vom Bundesgericht aus Artikel 4 der alten Bundesverfassung abgeleitete Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beachtet werden müsse: \"Damit die Einkommen miteinander verglichen werden können, müssen sie nach denselben Kriterien ermittelt werden. Dies bedeutet in erster Linie, dass sämtliche Einkünfte vollumfänglich in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.\"<\/p><p>Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zur Motion Keller Christine bereits darauf hingewiesen, dass dies grundsätzlich auch für Kinderalimente gelte. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verschiedener steuerpflichtiger Personen könne nur korrekt verglichen werden, wenn bei allen die gleichen Kriterien angewandt würden. <\/p><p>3. Das Bundesrecht trägt bereits heute der Situation von allein erziehenden Personen Rechnung. So ist für sie bei der direkten Bundessteuer nicht der Tarif für Alleinstehende, sondern derjenige für Ehepaare anwendbar (Art. 36 Abs. 2 DBG). Auch sieht Artikel 11 Absatz 1 StHG vor, dass für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, die gleiche Ermässigung zur Anwendung kommt wie für verheiratete Personen. Dem kantonalen Gesetzgeber ist es überlassen, ob er die Ermässigung in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzuges vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife für allein stehende und verheiratete Personen regeln will. Die Ermässigung muss jedoch für Alleinerziehende genau gleich hoch sein wie für Ehepaare (s. Reich: \"Kommentar\", StHG Art. 11, N 32 a.E.).<\/p><p>4. Die im Herbst 1996 eingesetzte Expertenkommission \"Familienbesteuerung\" unter der Leitung von Professor Locher hat im Frühling 1999 eine umfassende Analyse der Familienbesteuerung in der Schweiz vorgelegt. Die Expertenkommission hat in ihrem Bericht auch die Situation der Alleinerziehenden im Allgemeinen und die Form der Alimentenbesteuerung im Besonderen untersucht. Nach eingehender Prüfung kam sie zum Schluss, dass die Alimentenbesteuerung des geltenden Bundesrechtes beibehalten werden sollte. Massgebend war u. a. folgende Überlegung:<\/p><p>\"Der sorgeberechtigte Elternteil verfügt über dieses Einkommen, wenn auch im Interesse der Kinder. Dieses Einkommen erhöht seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, während es bei der unterhaltsverpflichteten Person wegfällt. Im Unterschied zur Verwandtenunterstützung nach Artikel 328 ZGB sind diese Alimente nicht von einer Notlage abhängig, sondern berücksichtigen die finanzielle Leistungsfähigkeit des verpflichteten Elternteils. Aus steuersystematischen Gründen muss daher die Besteuerung beim sorgeberechtigten Elternteil erfolgen, und zwar vollständig und nicht nur teilweise.\" (Bericht der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung, Kommission +Familienbesteuerung\", Bern 1998, S. 45.) <\/p><p>Eine Besteuerung von nicht (mehr) vorhandenem Einkommen bei der unterhaltsverpflichteten Person erachtet die Expertenkommission daher ebenfalls als nicht richtig. <\/p><p>Sie stellte zudem fest, dass die Zivilgerichte bereits heute die neue steuerliche Situation berücksichtigen und die Steuerbelastung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge einbeziehen. Die heutige Form der Alimentenbesteuerung sei überdies für beide insgesamt solange günstiger, als das steuerbare Einkommen des sorgeberechtigten Elternteils (inklusive Alimente) kleiner ist als dasjenige der unterhaltsverpflichteten Person (ohne Alimentenabzug). Dies dürfte auch heute noch den Normalfall darstellen. <\/p><p>5. Zurzeit wird im Auftrag der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) ein Positionspapier zum Bericht der genannten Expertenkommission erarbeitet, das an der nächsten Plenarsitzung der Finanzdirektoren am 20. Januar 2000 diskutiert werden soll. Sobald die FDK zu den Vorschlägen der Expertenkommission \"Familienbesteuerung\" offiziell Stellung genommen hat, beabsichtigt der Bundesrat, innert nützlicher Frist eine Vernehmlassungsvorlage zur Reform der Familienbesteuerung vorzulegen. In dieser Vorlage werden auch Vorschläge zur Verbesserung der Situation allein erziehender Steuerpflichtiger enthalten sein, die Teil einer umfassenden Reform der Familienbesteuerung bilden. Eine Neuregelung der Alimentenbesteuerung - wie dies die Motionärin verlangt - wäre jedoch der falsche Weg, der Situation der allein erziehenden Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG):<\/p><p>Art. 23<\/p><p>Steuerbar sind auch:<\/p><p>f. Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält, höchstens jedoch in der Höhe des halben Kinderabzuges gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a (pro Kind).<\/p><p>Art. 33 Abs. 1<\/p><p>Von den Einkünften werden abgezogen:<\/p><p>c. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, höchstens jedoch in der Höhe des halben Kinderabzuges gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a (pro Kind).<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Einelternfamilien. Gerechtere Besteuerung"}],"title":"Einelternfamilien. Gerechtere Besteuerung"}