{"id":19993580,"updated":"2024-04-10T09:14:43Z","additionalIndexing":"Flüchtling;Kosovo;Rückkehrbeihilfe;Rückwanderung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-12-06T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4601"},"descriptors":[{"key":"L04K01080101","name":"Flüchtling","type":1},{"key":"L06K030102040101","name":"Kosovo","type":1},{"key":"L04K01080309","name":"Rückwanderung","type":1},{"key":"L05K0108030603","name":"Rückkehrbeihilfe","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-06-14T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2000-05-03T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(944434800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(960933600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2383,"gender":"m","id":319,"name":"Fehr Hans","officialDenomination":"Fehr Hans"},"type":"speaker"}],"shortId":"99.3580","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Ende November 1999 ist die Frist abgelaufen, innert der sich Flüchtlinge aus Kosovo für die erste Phase des Rückkehrprogrammes mit 2000 Franken zuzüglich Materialhilfe melden können. Ende Mai 2000 wird die zweite Phase mit halbierten Barbeträgen und der Finanzierung des Hausrattransports ablaufen. Zu diesem Zeitpunkt läuft auch die Ausreisefrist für die vorläufig Aufgenommenen ab. Ab Juni 2000 wird nur noch die übliche Rückkehrhilfe von 600 Franken gewährt werden.<\/p><p>An einer Pressekonferenz vom 22. November 1999 sprach das Bundesamt für Flüchtlinge von 11 839 Personen, die bis zu jenem Zeitpunkt aufgrund der ausserordentlichen Rückkehrhilfe zurückgereist sind. Weitere 3000 sollen sich angemeldet haben. Damit haben knapp 25 Prozent der zur Rückkehr aufgeforderten Personen vom grosszügigen Angebot Gebrauch gemacht. Es muss bezweifelt werden, dass sich die übrigen 75 Prozent mit einem noch geringeren Anreiz zur Rückkehr bewegen lassen werden. Damit stellt sich die Frage, wie nach Ablauf der Ausreisefrist am 31. Mai 2000 die Wegweisung von mehreren Tausend verbliebenen Personen vollzogen werden soll. Wenn erst im Frühsommer die Vorbereitung der Konzepte für die zwangsweise Rückführung beginnen würde, würde dies für Handlungen im gleichen Jahr bereits nicht mehr reichen, weil bis zur Umsetzung schon wieder der Winter vor der Tür stünde. Ausserdem ist es unabdingbar, sofort ein unmissverständliches Signal zu setzen, um neuen und verzögernden Diskussionen im Frühjahr vorzubeugen.<\/p><p>Nach der geltenden Kompetenzaufteilung sind die Kantone für den Vollzug von Wegweisungen zuständig. Der Bund ist aber zur Unterstützung verpflichtet, und die ausserordentliche Lage macht hier ohne Zweifel ausserordentliche Unterstützung notwendig. Die Planung allfälliger Sondermassnahmen muss schon heute an die Hand genommen werden, solange die Kapazitäten nicht von neuen Flüchtlingswellen wieder ausgeschöpft sind. Bisher scheinen trotz des dringenden Handlungsbedarfes noch keine Arbeiten diesbezüglich zu laufen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach Beendigung des Krieges in Kosovo plante der Bundesrat die rasche Rückkehr der Kriegsvertriebenen in Sicherheit und Würde. Der Grossteil der Kriegsvertriebenen soll raschmöglichst nach Kosovo zurückkehren. Zur Erreichung dieses Zieles förderte der Bundesrat in erster Priorität die freiwillige Rückkehr. Das Rückkehrhilfeprogramm Kosovo Phase 1 war ein grosser Erfolg. Es hat sich gezeigt, dass die materielle Hilfe einen echten Anreiz für die freiwillige Rückkehr darstellt. Für den Wiederaufbau sowie für die wirtschaftliche Wiedereingliederung der Rückkehrer in Kosovo gewährt das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) gemeinsam mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit bedarfsgerechte individuelle Materialhilfe und realisiert gleichzeitig diverse Strukturhilfeprojekte für den Wiederaufbau insbesondere in den Bereichen Unterkünfte, Schulen und Trinkwasserversorgung. Für die Phase 2, welche am 1. Dezember 1999 begonnen hat, hat das BFF die individuelle Hilfe halbiert. Gleichzeitig wird die Hilfe vor Ort weitergeführt. Der Bundesrat hat jedoch von Anfang an damit gerechnet, dass es Personen geben wird, welche nicht freiwillig nach Kosovo zurückkehren wollen. Darunter dürften vor allem Personen fallen, die schon jahrelang in der Schweiz sind, d. h., sich schon vor Ausbruch der Feindseligkeiten hier befanden. Der Bund und die Kantone sind gewillt, in gemeinsamer Zusammenarbeit den Vollzug der Wegweisungen nach abgeschlossenem Asylverfahren sicherzustellen.<\/p><p>1. Unter dem Rückkehrhilfeprogramm Phase 1 sind bis Ende Januar 2000 rund 18 500 Personen ausgereist.<\/p><p>2. Am 30. Juni 1999 haben sich rund 63 000 Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien (davon etwa 60 000 aus Kosovo) im Asylbereich in der Schweiz aufgehalten. Von dieser Anzahl Personen, die aufgrund des Einreisezeitpunktes vor dem 1. Juli 1999 mehrheitlich sowohl in den Genuss der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme kamen als auch die Möglichkeit haben, am Rückkehrhilfeprogramm zu partizipieren, verfügen ungefähr 9000 Personen über den Status des anerkannten Flüchtlings, der individuellen vorläufigen Aufnahmen oder profitieren von humanitären Regelungen (Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer; SR 823.21). Sie besitzen demnach ein Bleiberecht in der Schweiz. Weitere maximal 4100 Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien, deren Vollzug hängig ist, können gemäss dem Entscheid des Bundesrates vom 1. März 2000 im Rahmen der \"Humanitären Aktion 2000\" in den Genuss der vorläufigen Aufnahme gelangen. Bei etwa 2000 Personen ist der Aufenthaltsort unbekannt.<\/p><p>Rund 18 500 Personen haben bis Ende Januar 2000 im Rahmen der Phase 1 des Rückkehrhilfeprogrammes die Schweiz verlassen; in der bis Ende Mai 2000 laufenden Phase 2 haben sich per 28. April 2000 insgesamt 7200 Personen angemeldet, wovon bereits 1872 in die Heimat zurückgekehrt sind. Somit verbleiben vom ursprünglichen Bestand gegenwärtig noch etwa 25 000 Personen, welche in den Phasen 2 und 3 entweder selbstständig ausreisen oder aber zwangsweise zurückgeführt werden müssen.<\/p><p>3. Ziel der Rückkehrstrategie des Bundes ist es, die Rückführung von Kriegsvertriebenen aus Kosovo innert eines möglichst kurzen Zeitraumes abzuschliessen. Der Erfolg der geplanten Rückführungen nach Kosovo und die Erreichung der gesetzten Ziele sind jedoch von verschiedenen externen Faktoren abhängig, die nicht oder nur beschränkt beeinflusst werden können. Hierzu gehören vorab der Bestand und die positive Weiterentwicklung des Friedensprozesses. Dementsprechend ist bei der Ausgestaltung des Rückführungsprozesses auch zu beachten, dass die Rückführungen aus den Aufnahmestaaten nicht ihrerseits eine Destabilisierung der Lage vor Ort bewirken dürfen. Voraussetzung für eine rasche Umsetzung von Rückführungen in grösserem Umfang ist zudem eine effiziente Zusammenarbeit mit der UN Interim Administration Mission in Kosovo (Unmik) bei der Einreise von unfreiwillig Rückkehrenden. Der Bundesrat wird alles daran setzen, damit die Rückführungen raschmöglichst erfolgen.<\/p><p>4. Die Verpflichtung zum Vollzug von Wegweisungen - sowohl im Asyl- wie im Ausländerbereich - liegt von Gesetzes wegen bei den Kantonen. Für den Erfolg der Rückführungspolitik des Bundes ist deshalb von ausschlaggebender Bedeutung, dass diese von den Kantonen mitgetragen wird.<\/p><p>Anfang Dezember 1999 leitete das BFF die systematische Planung der Rückkehr nach Kosovo Phase 3 ein. Die bis Ende des Jahres erarbeiteten Planungselemente bildeten im Januar 2000 die Grundlage für intensive Diskussionen zwischen der Vorsteherin des EJPD und dem BFF über das weitere Vorgehen, auch bezüglich der Frage des frühzeitigen Einbezuges der mitbetroffenen Behörden und Organisationen in den Entscheidfindungsprozess.<\/p><p>Als Ergebnis der Vorarbeiten hat das BFF mit Datum vom 1. März 2000 ein Konzeptpapier vorgelegt, das die wesentlichen Elemente einer möglichen Rückkehrstrategie für Kriegsvertriebene aus Kosovo aufzeigt. Das EJPD hat das Konzeptpapier den Kantonen zur Stellungnahme bis zum 31. März 2000 zugestellt, mit dem Ziel, die Ergebnisse der Vernehmlassung am 4. Mai 2000 anlässlich einer nationalen Asylkonferenz auf Regierungsebene zur Diskussion zu stellen. Parallel zu diesem Vernehmlassungsverfahren sind auch die kantonalen Fremdenpolizeibehörden und Asylkoordinatoren über die geplanten Zielsetzungen, Massnahmen und Rahmenbedingungen in Kenntnis gesetzt worden.<\/p><p>Das Strategiepapier steht zudem auf dem Internet in einer deutschen sowie einer französischen Version interessierten Personen zur Einsicht offen (http:\/\/www.asile.admin.ch\/deutsch\/asyl5d.htm; http:\/\/www.asile.admin.ch\/franz\/asyl5f.htm).<\/p><p>Bei der Rückkehr von Kriegsvertriebenen nach Kosovo räumt der Bundesrat der Förderung der selbstständigen Rückkehr erste Priorität ein. Die Rückkehrstrategie des Bundes sieht vor, bis Ende Mai 2000 durch intensive, gezielte Information - und in Zusammenarbeit mit den Rückkehrberatungsstellen der Kantone - eine grosse Zahl von Rückkehrpflichtigen zur Teilnahme an Phase 2 des Rückkehrhilfeprogrammes zu bewegen. Durch die frühzeitige Aufnahme der Rückführungen von rechtskräftig Weggewiesenen, für welche die generelle Ausreisefrist vom 31. Mai 2000 nicht gilt, soll gleichzeitig ein eindeutiges Signal bezüglich des Vollzugswillens des Bundes gesetzt werden.<\/p><p>Rückkehrpflichtige, welche die Ausreisefrist vom 31. Mai 2000 ungenutzt verstreichen lassen, müssen gemäss der vom Bund angestrebten Strategie mit einer konsequenten Rückführung nach Kosovo rechnen. Um die Rückführungen innert eines möglichst kurzen Zeitraums abschliessen zu können, ist vorgesehen, auf eine zusätzliche detaillierte Staffelung der Ausreisefristen zu verzichten. Im Einzelfall vorliegenden Vollzugshemmnissen kann im Rahmen von Fristerstreckungs-, Wiedererwägungs- und Revisionsgesuchen Rechnung getragen werden. Dabei gelten für Fristerstreckungsgesuche ausschliesslich die in der \"Weisung über die Aufhebung der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme und über die Förderung der Rückkehr bestimmter Personengruppen jugoslawischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in der Provinz Kosovo\" vom 20. September 1999 aufgelisteten Kriterien (Schwangerschaft, Krankheit, Weiterwanderung und Beendigung des laufenden Schuljahres). Den Kantonen wird im Konzeptentwurf jedoch vorgeschlagen, in Ergänzung der Weisung Jugendlichen in Ausbildung eine Verlängerung der Ausreisefrist bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren. Vorbehalten bleiben gegebenenfalls Staffelungskriterien für ethnische Minoritäten nach Massgabe der Zumutbarkeit.<\/p><p>In der Zeit vom 5. bis zum 7. April 2000 reiste die Vorsteherin des EJPD nach Kosovo, um sich vor Beginn der Phase 3 des Rückkehrhilfeprogrammes persönlich einen Eindruck der Lage zu verschaffen sowie insbesondere um ein Memorandum of Understanding betreffend die Förderung und Erleichterung der Rückkehr von Personen aus Kosovo zwischen der Unmik und der Schweiz zu unterzeichnen. Wesentliche Bestandteile dieser Reise bildeten die weiteren Gespräche mit den örtlichen Vertretern, der UN Civilian Police Force (Uncivpol), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und dem UN High Commissioner for Refugees sowie mit Rückkehrern aus der Schweiz. Von allen Gesprächspartnern wurde die Lage übereinstimmend als sicherer und stabiler eingeschätzt als noch vor ein paar Monaten. Für eine weitere Rückkehr der Vertriebenen bestehen deshalb keine Hindernisse mehr, und insbesondere am Termin vom 31. Mai 2000 für den Abschluss der Phase 2 kann - zumindest für Kosovo-Albaner - festgehalten werden. Was die Minderheiten, die besonders schutzbedürftigen Personen und die Jugendlichen in Ausbildung anbelangt, wird ein Entscheid im Anschluss an die Asylkonferenz vom 4. Mai 2000 zu treffen sein.<\/p><p>Von Gesetzes wegen ist der Bund verpflichtet, den Kantonen bei der Erfüllung ihres Vollzugsauftrages logistische, organisatorische und administrative Unterstützung zu leisten (vgl. Art. 22a des teilrevidierten Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; SR 142.20). Dem Abschluss der für die Rückführung in grösserem Umfang notwendigen Rückübernahme- und Transitabkommen mit den Umliegerstaaten von Kosovo sowie Absprachen mit der Unmik kamen dabei höchste Priorität zu. Das Rückübernahme- und Durchbeförderungsabkommen mit Mazedonien ist seit dem 22. Juli 1998 in Kraft. Das Rückübernahmeabkommen mit Albanien, welches auch den Transit von Rückkehrenden aus der Schweiz nach Kosovo über albanisches Staatsgebiet zum Gegenstand hat, wurde am 29. Februar 2000 unterzeichnet. Ein multilaterales Transitabkommen, das es jugoslawischen Staatsangehörigen erlaubt, zum Zwecke der definitiven, freiwilligen Rückkehr auf dem Landweg in die Bundesrepublik Jugoslawien\/Provinz Kosovo transitvisumsfrei von den Aufnahmestaaten über das Gebiet der Vertragsstaaten (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Deutschland, Italien, Kroatien, Österreich, Schweiz, Slowenien und Ungarn) nach Kosovo zurückzukehren, gelangte am 21. März 2000 zur Unterzeichnung. Mit der Unterzeichnung eines Memorandum of Understanding am 6. April 2000 anlässlich der Kosovoreise der Departementsvorsteherin sind somit im internationalen Bereich alle Voraussetzungen für die Umsetzung der selbstständigen und zwangsweisen Rückkehr termingerecht erfüllt.<\/p><p>Grosse Bedeutung kommt auch dem frühzeitigen Aufbau von noch leistungsfähigeren Vollzugsstrukturen und einer engen Kooperation zwischen den Bundes- und den Vollzugsbehörden der Kantone zu. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Sonderflüge, welche durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) im Auftrag des BFF durchgeführt werden, nur Personen transportieren, die freiwillig nach Kosovo zurückkehren. Aufgrund von bilateralen Absprachen zwischen dem BFF und den regelmässig mit Pristina operierenden, kommerziellen Fluggesellschaften stehen seit Anfang Januar 2000 bis Ende Mai 2000 für den zwangsweisen Vollzug von Wegweisungen auf dem Luftweg ausreichende Transportkapazitäten zur Verfügung, die zudem bei Bedarf noch erweitert werden können. Auch für die Periode vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2000 ist das BFF in der Lage, für die planmässige Umsetzung der zwangsweisen Rückführungen hinreichend Transportkapazitäten auf Linienflügen zu gewährleisten. Bei zusätzlichem Bedarf - insbesondere für schwer renitente und gewaltbereite Personen - kann das Transportangebot auf Linienflügen mit Sonderflügen ergänzt werden.<\/p><p>Für straffällige Asylbewerber aus Kosovo gilt die vom Bundesrat mit Beschluss vom 11. August 1999 einheitlich angesetzte Ausreisefrist vom 31. Mai 2000 ebenso wenig wie für Dissoziale und Personen, die nach dem 1. Juli 1999 in die Schweiz eingereist sind. Liegt eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung vor, so können sie schon vor Ablauf der generellen Ausreisefrist nach Kosovo zurückgeführt werden. Dementsprechend haben die Kantone mit Unterstützung des BFF seit der Wiederaufnahme des Linienflugverkehrs mit dem internationalen Flughafen Pristina am 21. Januar 2000 bereits 421 Rückführungen (Stand: 23. April 2000) mit Linienflügen nach Pristina vorgenommen. Nach dem Abschluss des Memorandum of Understanding besteht für das BFF künftig auch die Möglichkeit, in Absprache mit den Kantonen bei Bedarf Sonderflüge für Rückführungen nach Kosovo zu organisieren. Ein erster Sonderflug mit 58 - zum Teil straffälligen, renitenten und gewaltbereiten - Personen wurde am 12. April 2000 durchgeführt, so dass sich die Gesamtzahl der zwangsweise zurückgeführten Personen per 23. April 2000 auf 479 beläuft.<\/p><p>Um die Zusammenarbeit mit den Vollzugsbehörden der Kantone weiter zu intensivieren und kurzfristig auftretende Probleme beim Vollzug von Wegweisungen rasch und effizient einer Lösung zuführen zu können, hat das BFF eine monatlich tagende Fachgruppe Kosovo mit Vertretern der Fremdenpolizeibehörden der Kantone Aargau, Bern, Waadt und Zürich etabliert.<\/p><p>Es ist vorgesehen, die von der Vollzugsunterstützung des Bundes organisierten Transportkapazitäten anteilsmässig auf die Kantone zu verteilen. Diesen wird es im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz grundsätzlich frei stehen, darüber zu befinden, welchen Personen mit rechtskräftiger Wegweisungsverfügung sie die zur Verfügung stehenden Plätze zuweisen wollen. Seitens des Bundes ist - mit einer Ausnahme - nicht vorgesehen, den Kantonen Empfehlungen bezüglich Prioritäten beim Vollzug von Wegweisungen abzugeben. Einzig bezüglich der Rückführung von Familien mit schulpflichtigen Kindern sollte aus Sicht des Bundes vermieden werden, dass es nach Abschluss des laufenden Schuljahres durch Verzögerungen beim Vollzug zu einer erneuten Einschulung kommt. In diesem Sinne wird der Bund den Kantonen voraussichtlich empfehlen, Familien mit schulpflichtigen Kindern ab dem 1. August 2000 prioritär nach Kosovo zurückzuführen. Der Wiederaufbau von Schulen bildet im Übrigen auch einen der Schwerpunkte der Strukturhilfe im Rahmen des Rückkehrhilfeprogrammes.<\/p><p>Die Auswertung der schriftlichen Vernehmlassungen der Kantone hat ergeben, dass die Kantonsregierungen dem Strategiepapier im Wesentlichen zustimmen. Obwohl mehrere Kantone zu einzelnen Punkten abweichende Auffassungen vertreten, finden letztlich alle Vorschläge des EJPD deutliche Mehrheiten. Insbesondere haben sich alle Kantone - mit Ausnahme des Kantons Genf - für das Festhalten an der Ausreisefrist vom 31. Mai 2000 ausgesprochen. Eine Bereinigung der noch offenen Fragen findet wie geplant anlässlich der nationalen Asylkonferenz vom 4. Mai 2000 statt. Zudem hat auch die Eidgenössische Kommission für Flüchtlingsfragen, die sich an ihrer letzten Plenarsitzung mit den zentralen Fragen des Strategiepapiers befasste, die Lösungsvorschläge des Bundes im Grundsatz mehrheitlich akzeptiert.<\/p><p>5. Die bisherigen Erfahrungen mit den Rückkehrhilfeprogrammen für Bosnien-Herzegowina und Kosovo waren durchwegs positiv und die Rückkehrzahlen dementsprechend hoch. Die Gefahr, dass aufgrund von Überlegungen über die Implementierung von Programmen für weitere Länder eine zusätzliche Attraktivität der Schweiz (Pullfaktor) entsteht, wird daher eher als gering eingeschätzt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Bundesrat nicht beabsichtigt, die Rückkehrhilfeprogramme von Bosnien-Herzegowina sowie Kosovo analog mit gleichem oder ähnlichem Leistungsumfang auf andere Länder zu übertragen. Die Interdepartementale Leitungsgruppe für Rückkehrhilfe prüft zurzeit die Machbarkeit von Rückkehrhilfeprogrammen für weitere Herkunftsländer. Es zeichnet sich ab, dass die Art der individuellen Hilfe (z.  B. Bargeld, Kleinkredite, Beratung, Betreuung sowie medizinische Unterstützung) sowie die Art der Strukturhilfen situativ ausgestaltet werden müssen und das Konzept für den Balkan nicht tel quel auf andere Länder übertragen werden kann. Die Verhinderung von Pullfaktoren ist dabei ein wichtiges Kriterium, das beim Entscheid über weitere Rückkehrhilfeprogramme zu berücksichtigen ist.<\/p><p>6. Es trifft nicht zu, dass während der Phase 1 des Programmverlaufes die Flüge nach Kosovo wegen mangelnden Interesses der Kosovo-Albaner abgesagt werden mussten. Der Unterbruch der Sonderflüge nach Kosovo vom 22. November 1999 bis zum 9. Dezember 1999 ist ausschliesslich auf die kurzfristige Schliessung des Flughafens Pristina aus Sicherheitsgründen zurückzuführen. Die grosse Zahl der Rückkehrer (vgl. Frage 1) hat gezeigt, dass das Interesse der Kosovo-Albaner an der Phase 1 jederzeit ungebrochen gross war. Die Öffentlichkeit war jederzeit darüber informiert. Die IOM hat nach Wiederaufnahme der humanitären Sonderflüge vom 10. Januar 2000 bis zum 9. März 2000 18 Flüge durchgeführt. Im Februar 2000 wurden vier Flüge annuliert, da die Anmeldungen zu Beginn der Phase 2 geringer als erwartet waren. Die Projektorganisation Kosovo stellt jedoch zurzeit eine steigende Tendenz zur Anmeldung an Phase 2 fest (vgl. Frage 2).<\/p><p>7. Das Rückübernahmeabkommen mit Albanien normiert auch die Frage des Transits von Kosovo-Albanern über albanisches Staatsgebiet sowohl im Rahmen der freiwilligen als auch der unfreiwilligen Rückkehr. Zudem enthält es Bestimmungen über die Mithilfe Albaniens bei organisierten oder polizeilich begleiteten Durchbeförderungen. Sobald die erforderlichen innerstaatlichen Verfahren in Albanien abgeschlossen sind, wird das Abkommen in Kraft treten.<\/p><p>Das am 22. Juli 1998 in Kraft getretene Rückübernahmeabkommen mit Mazedonien regelt neben der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger auch den Transit für die begleitete (unfreiwillige) Rückführung von Drittstaatsangehörigen in ihren Heimat- oder Drittstaat (z. B. Kosovo). Ausserdem gelangte ein multilaterales Transitabkommen, dass es jugoslawischen Staatsangehörigen erlaubt, zum Zwecke der definitiven, freiwilligen Rückkehr auf dem Landweg in die Bundesrepublik Jugoslawien\/Provinz Kosovo transitvisumsfrei von den Aufnahmestaaten über das Gebiet der Vertragsstaaten nach Kosovo zurückzukehren, am 21. März 2000 zur Unterzeichnung. Somit sind grundsätzlich alle Voraussetzungen für zwangsweise Rückführungen auch auf dem Landweg (Buskonvois) via Italien, Albanien und Mazedonien geschaffen. Aufgrund der mit dem Landtransport verbundenen organisatorischen, zeitlichen und sicherheitsrelevanten Probleme sowie der im Vergleich zum Lufttransport höheren Kosten stellt diese Variante jedoch im heutigen Zeitpunkt keine praktikable Option dar. Diese Einschätzung wurde denn auch von den Vertretern der Fremdenpolizeibehörden der Kantone Aargau, Bern, Waadt und Zürich anlässlich der Tagung der Fachgruppe Kosovo vom 9. März 2000 geteilt. Seitens dieser Behördenvertreter wird die Durchführung von Sonderflügen eindeutig bevorzugt.<\/p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Landweg möglich ist. Die Organisation der Rückkehr ist aber auf dem Luftweg organisatorisch einfach und kostengünstiger. Trotzdem ist es wichtig, dass der Landweg insbesondere auch für die individuelle freiwillige Rückkehr möglich ist.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Wir stellen dem Bundesrat folgende Fragen:<\/p><p>1. Wie viele Personen haben sich bis Ende November 1999 und damit bis Ende der Frist der ersten Phase für das Rückkehrprogramm angemeldet?<\/p><p>2. Wie viele Personen, die zurückkehren sollten, verbleiben zum jetzigen Zeitpunkt?<\/p><p>3. Teilt er die Meinung des Bundesamtes für Flüchtlinge, dass die rund 63 000 Personen aus Kosovo innert drei Jahren zurückgekehrt sein werden? Erachtet er diesen Zeithorizont als befriedigend?<\/p><p>4. Bestehen Konzepte zum weiteren Vorantreiben der Rückkehr nach Kosovo nach Ende Mai für den Fall, dass die dann zum Zuge kommende übliche Rückkehrhilfe von 600 Franken als Anreiz keine Wirkung zeigt?<\/p><p>5. Teilt er die Meinung, dass mit den Diskussionen um ein eventuelles Ausdehnen der grosszügigen Rückkehrprogramme mit Materialhilfen auch auf Flüchtlinge anderer Länder (Sri Lanka, Irak, Türkei, Eritrea und Äthiopien) die Attraktivität der Schweiz als Asylland gesteigert wird?<\/p><p>6. Trifft es zu, dass in letzter Zeit nebst den Landtransporten auch Rückkehrflüge mangels Interesse vonseiten der Flüchtlinge abgesagt werden mussten? Weshalb wurde die Öffentlichkeit nicht darüber informiert?<\/p><p>7. Wie weit ist die Rückführung auf dem Landweg geregelt? Welche Kapazitäten bestehen in welchen Zeiträumen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Rückführung nach Kosovo. Weiteres Vorgehen"}],"title":"Rückführung nach Kosovo. Weiteres Vorgehen"}