﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19993605</id><updated>2025-06-24T21:08:39Z</updated><additionalIndexing>Verordnung;Bewilligung;Übergangsbestimmung;Spielunternehmen</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Emp.</abbreviation><id>7</id><name>Empfehlung</name></affairType><author><councillor><code>2359</code><gender>m</gender><id>275</id><name>Maissen Theo</name><officialDenomination>Maissen</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische 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Bundesrat beantragt, die Empfehlung als erfüllt abzuschreiben.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1999-12-16T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2000-03-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts><text><type i:nil="true" /><value>Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung als erfüllt abzuschreiben.</value></text></texts></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2357</code><gender>m</gender><id>276</id><name>Brändli 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bestehenden Kursäle per Inkrafttreten des neuen SBG ex lege eine übergangsrechtliche Konzession "zur Weiterführung ihres bisherigen Spielangebotes" (Abs. 1). Diese "provisorische Konzession B" gilt für die Dauer eines Jahres für jene Kursäle, die kein Gesuch um Erteilung einer Konzession A oder B gemäss neuem SBG einreichen (Abs. 3). Für jene Kursäle, die ein solches Gesuch stellen, gilt die Übergangskonzession entweder bis zum abweisenden Entscheid des Bundesrates über das Gesuch oder bis zur Erteilung einer neurechtlichen Konzession (Abs. 2). Danach müssen die Kursäle ihren bisherigen altrechtlichen Betrieb des Boulespiels und der Geldspielautomaten einstellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Übergangsordnung in Artikel 61 SBG beantwortet die Frage nicht ausdrücklich, ob für die bestehenden Kursäle während der Dauer der Übergangsordnung die heutigen rechtlichen Rahmenbedingungen weiter gelten, oder ob diesen Kursälen bereits zusätzliche betriebliche Auflagen oder eine Spielbankenabgabe gemäss neuem SBG auferlegt werden und gegebenenfalls in welchem Umfang.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Entwurf zur VSBG vom Juni 1999 sah der Bundesrat vor, dass sämtliche bestehenden Kursäle, unabhängig davon, ob sie neben dem Boulespiel auch Geldspielautomaten anbieten oder nicht, sofort ab Inkrafttreten des neuen SBG alle betrieblichen Auflagen erfüllen und die volle Spielbankenabgabe des neuen SBG entrichten müssen (Art. 97-99 VSBG). Dieser Vorschlag steht in offensichtlichem Widerspruch zu den Intentionen von Artikel 61 SBG und den Absichten des Gesetzgebers. Insbesondere würde er all jene bestehenden Kursäle für die Dauer der Übergangsordnung mit neuen Investitionen, hohen zusätzlichen Betriebsaufwendungen und höheren Abgaben belasten, die per Ende der Übergangsordnung ihren Spielbetrieb ersatzlos einstellen müssen oder die schon bisher wenig profitabel waren. Das wäre mit dem Sinn einer jeden Übergangsordnung keinesfalls zu vereinbaren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Lösung für eine gesetzeskonforme Besteuerung in der Übergangsphase ergibt sich aus Artikel 61 SBG, wonach die bestehenden Kursäle eine provisorische Konzession B zur Weiterführung ihres bisherigen Spielangebotes erhalten. Daraus folgt, dass bei Verzicht auf die Einreichung des Konzessionsgesuches bzw. bei dessen Abweisung die Besteuerung nach der bisherigen Ordnung erfolgen muss, weil keine zusätzlichen Erträge aus dem neuen erweiterten Spielangebot der neurechtlich konzessionierten Spielbanken anfallen, welche die höhere Besteuerung mittels der neuen Spielbankenabgabe rechtfertigen. Im Interesse einer grösstmöglichen Rechtssicherheit für alle betroffenen Kreise einerseits, aber auch im Interesse einer optimalen Einführung der vielfältigen neuen spielbankenrelevanten Bestimmungen andererseits, sind deshalb bei den Übergangsbestimmungen in der zu erlassenden VSBG den bestehenden Kursälen während der Dauer der Übergangskonzessionen keine neuen betrieblichen Auflagen oder Abgaben aufzuerlegen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat hat die Empfehlung Maissen entgegengenommen und eingehend geprüft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Einleitend ist festzuhalten, dass die bestehenden Kursäle mit einer übergangsrechtlichen Konzession B grundsätzlich den Bestimmungen des SBG und der Vollzugsverordnungen unterstehen. Damit ist auch die Spielbankenabgabe geschuldet. Der Gesetzgeber hat im SBG keine entsprechende Ausnahmeregelung vorgesehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei der Überarbeitung des VSBG im Besteuerungsbereich wurde aber versucht, eine pragmatische Lösung zu finden, welche den Interessen aller beteiligter Kreise so weit als möglich gerecht wird. Insbesondere soll im Rahmen der Verhältnismässigkeit verhindert werden, dass Kursäle mit einer provisorischen Konzession B durch die Kumulation von neu geforderten Investitionen und der geschuldeten Spielbankenabgabe faktisch zum Schliessen ihres Betriebes gezwungen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 131 Absatz 1 der am 23. Februar 2000 vom Bundesrat verabschiedeten VSBG sieht denn auch vor, dass sich der Abgabesatz für Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B wie für die übrigen Spielbanken nach Artikel 80 VSBG berechnet (40 Prozent).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um den Anliegen der Empfehlung weitgehend Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat einen Artikel 131 Absatz 3 eingeführt, wonach Artikel 41 Absatz 4 SBG auf provisorisch konzessionierte Kursäle Anwendung findet. Der Bundesrat kann demnach den Abgabesatz jährlich unter Würdigung der durch das neue Gesetz erforderlichen Neuinvestitionen und zusätzlichen Aufwendungen für den Betrieb bis auf 20 Prozent reduzieren. Für das am 1. April 2000 beginnende Betriebsjahr hat der Bundesrat gestützt auf diese Bestimmung folgende Pauschalreduktionen beschlossen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- eine Reduktion um 15 Prozentpunkte für Spielbanken, die nur das Boulespiel anbieten;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- eine Reduktion um 10 Prozentpunkte für Spielbanken, die das Boulespiel und das Spiel an Glücksspielautomaten anbieten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Neben dieser Pauschalreduktion wird der Bundesrat in begründeten Fällen den Abgabesatz bis auf 20 Prozent reduzieren. Er berücksichtigt dabei namentlich die Investitionen und die Betriebskosten, die aufgrund der Anwendung des neuen Gesetzes getätigt werden müssen. Für die Dauer der provisorischen Konzession wurden diese zusätzlichen Kosten auf ein notwendiges Minimum beschränkt (Art. 128 und 129 VSBG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ausserdem sieht der entschiedene Test der VSBG einen Artikel 131 Absatz 4 vor, der es dem Bundesrat ermöglicht, die geschuldete Abgabe teilweise zu erlassen, um den Weiterbetrieb von Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B gemäss Artikel 61 SBG zu gewährleisten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zusätzlich zu dieser Reduktion können Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B auch von weiteren Abgabeermässigungen (bis auf 50 Prozent) profitieren, sofern sie entweder ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke verwenden (Art. 132 Abs. 1 VSBG) und/oder sich an einem Standort befinden, der wirtschaftlich ausgeprägt vom saisonalen Tourismus abhängig ist (Art. 132 VSBG in Verbindung mit Art. 42 SBG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei Kumulation aller Reduktionsmöglichkeiten ergibt sich ein minimaler Basisabgabesatz von 10 Prozent. Dank der erwähnten Möglichkeit, die geschuldete Abgabe teilweise zu erlassen, kann der Bundesrat den Abgabesatz faktisch noch weiter senken. Der Weiterbetrieb der bestehenden Kursäle ist somit gewährleistet.&lt;/p&gt; Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung als erfüllt abzuschreiben.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Dem Bundesrat wird empfohlen, in den Übergangsbestimmungen der Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) Folgendes sicherzustellen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Den bestehenden Kursälen, die kein neurechtliches Konzessionsgesuch einreichen oder deren Konzessionsgesuch abgewiesen wird, werden für den Zeitraum der gesetzlichen Übergangsordnung (d. h. vom Inkrafttreten des neuen Spielbankengesetzes, SBG, an bis zur Einstellung des Betriebes längstens ein Jahr danach bzw. bis zur Abweisung des Gesuches) weder zusätzliche betriebliche Auflagen mit bedeutenden Kostenfolgen noch eine Spielbankenabgabe des Bundes auferlegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Den bestehenden Kursälen, die eine neurechtliche Konzession erhalten, werden zusätzliche betriebliche Auflagen mit bedeutenden Kostenfolgen oder eine Spielbankenabgabe des Bundes frühestens auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neurechtlichen Spielbank auferlegt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Übergangsbestimmungen Spielbankenverordnung</value></text></texts><title>Übergangsbestimmungen Spielbankenverordnung</title></affair>