﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19993615</id><updated>2025-11-14T08:57:30Z</updated><additionalIndexing>Bioethik;EPA;Patentierung von Lebewesen;Gentechnologie;europäisches Patent;Patentrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2295</code><gender>f</gender><id>95</id><name>Gonseth Ruth</name><officialDenomination>Gonseth</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-12-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4601</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K160204020202</key><name>Patentierung von Lebewesen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K160204020201</key><name>europäisches Patent</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K160204020204</key><name>Patentrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070601050104</key><name>Gentechnologie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K150309</key><name>EPA</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1603010401</key><name>Bioethik</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>2</id><name>Diskussion</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-03-24T00:00:00Z</date><text>Diskussion verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-06-22T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil die Urheberin / der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist</text><type>42</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2000-03-01T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1999-12-21T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2001-06-22T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2520</code><gender>m</gender><id>497</id><name>Mugny Patrice</name><officialDenomination>Mugny Patrice</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2268</code><gender>m</gender><id>9</id><name>Baumann Ruedi</name><officialDenomination>Baumann Ruedi</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2254</code><gender>f</gender><id>101</id><name>Haering Barbara</name><officialDenomination>Haering</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2534</code><gender>f</gender><id>512</id><name>Sommaruga Simonetta</name><officialDenomination>Sommaruga 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Die Beschwerdekammer des EPA lehnte deswegen noch 1997 ein Pflanzenpatent der Firma Novartis ab.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Genindustrie versucht aber seit Jahren, diesen Artikel mit juristischen Kniffen zu verwässern. Offenbar mit Erfolg: Nun hat der Verwaltungsrat des EPA handstreichartig eine Uminterpretation des Abkommens vorgenommen. Neu sollen alle genmanipulierten Pflanzen und Tiere, die sich nicht ganz "direkt auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierart" beschränken, patentiert werden können. Neu soll auch "ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers" patentierbar sein, "selbst wenn der Aufbau des Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist". Diese Interpretation steht in krassem Widerspruch zum EPÜ und gleicht deutlich einer Kontroverse, die vor einigen Jahren in der Schweiz für Aufregung gesorgt hat und während der das EJPD und der Bundesrat zum Schluss kamen, dass Artikel 53b EPÜ neu verhandelt werden müsse.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Bericht "Biotechnologie und Patentrecht - die Patentierbarkeit von Erfindungen betreffend Organismen" vom August 1993 reproduziert das EJPD die Haltung des Bundesrates vom 23. Juni 1993. Darin hält der Bundesrat in Ziffer 6 fest: "Die Verwirklichung der Neuregelung muss vorerst und mittelfristig auf europäischer Ebene, insbesondere im Rahmen des EPÜ, an die Hand genommen werden, bevor eine Revision von Artikel 1a und Artikel 2 Buchstabe a PatG vorgenommen werden kann."&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit hat der Bundesrat explizit anerkannt, dass eine Änderung des geltenden Ausschlusses von Pflanzensorten und Tierarten (Art. 1a PatG und Art. 53b EPÜ) nicht einfach über eine kalte Uminterpretation des Gesetzes geschehen kann. Noch deutlicher hat das EJPD dies der Presse erläutert: "Der Bundesrat will seiner Grundhaltung zunächst auf europäischer Ebene zum Durchbruch verhelfen. Es ginge dabei um eine Änderung des EPÜ, wobei ein Verhandlungsbeginn nach Auskunft Messerlis noch nicht absehbar ist." ("Berner Zeitung" vom 24. Juni 1993, Peter Messerli vom Bundesamt für geistiges Eigentum, Bage.)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 24. März 1976 zum PatG zum Artikel 1a erläuternd erklärt: "Danach können nicht patentiert werden: auf dem Gebiet des Pflanzen- und Tierreichs: die Lebewesen selbst, nämlich die Pflanzensorten und Tierarten, sowie die 'im wesentlichen biologischen' Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren" (BBl 1976 II 67).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dass die 1986 eigenmächtig durch das Bage erfolgte kalte Uminterpretation der Prüfungsrichtlinien zu Artikel 1a PatG juristisch nicht haltbar war, hat auch das Bundesamt selber gemerkt. Auch an der Tagung des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom April 1986, an der diese Richtlinien zur Sprache kamen, wurde festgehalten, dass die Uminterpretation nicht den ursprünglichen Absichten des Gesetzgebers entspreche. Die Motion Auer zur später gescheiterten Revision des PatG sollte ja in dieser Hinsicht grössere Klarheit schaffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich erwarte nun vom Bundesrat, dem EJPD und dem heutigen Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE, vormals Bage), dass die 1993 festgelegte Position eingehalten wird. Artikel 53b EPÜ bzw. Artikel 1a PatG können nicht einfach kalt uminterpretiert werden. Zur Neufassung des EPÜ-Abkommens braucht es eine diplomatische Konferenz und in der Schweiz eine referendumsfähige Vorlage zur Anpassung des PatG.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch in der EU und im Europarat ist die Diskussion über die Patentierung von Tieren und Pflanzen und von menschlichen Genen und Bestandteilen noch längst nicht abgeschlossen und das weitere Vorgehen umstritten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Europarat ist ein Vorschlag des deutschen Abgeordneten Wolfgang Wodarg einstimmig angenommen worden: Er lehnt die Patentierung von genmanipulierten Pflanzen und Tieren sowie von menschlichen Genen ab. Damit widersetzt sich der Europarat, der 54 Länder repräsentiert, dem handstreichartigen Beschluss des EPA. Der Verwaltungsrat hat sich dabei zwar auf die umstrittene Patentrichtlinie der EU gestützt. Doch gegen diese Richtlinie haben Norwegen, Holland und Italien am Europäischen Gerichtshof Klage erhoben. Das Urteil steht noch aus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;An der WTO-Konferenz haben eine grosse Gruppe von "like minded"-Ländern und vor allem NGO ihren Widerstand gegen eine Ausweitung des Patentrechtes angekündigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Furcht, dass die grossen "Life Science"-Industrien dank patentiertem Saatgut eine gefährliche Machtmonopolisierung auf dem weltweiten Lebensmittelmarkt erreichen, hat in den USA dazu geführt, dass gegen Monsanto und andere Giganten dieser Branche eine Antitrust-Klage erhoben wird. Der Europarat teilt offensichtlich diese Befürchtungen und hat deshalb mit seinem Entscheid den Weg zur Schaffung eines breiteren, transparenten und für alle Beteiligten gerechten Schutzsystems für biotechnologische Innovationen geebnet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch wenn Nationalrat und Ständerat die Motion Leumann (98.3243, Revision Bundesgesetz über die Erfindungspatente) überwiesen haben, womit eine Anpassung des Schweizer Patentgesetzes an die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (nachfolgend: Biotechnologie-Richtlinie) verlangt wird, darf dies noch lange nicht als ein von der Bevölkerung gutgeheissenes und unterstütztes Begehren interpretiert werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Mit Beschluss vom 16. Juni 1999 hat der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation gewisse Vorschriften der Biotechnologie-Richtlinie in die Ausführungsordnung zum EPÜ (nachfolgend: Ausführungsordnung; SR 0.232.142.21) übernommen. Die in die Ausführungsordnung eingefügten Bestimmungen (Regeln 23b-23e bzw. Regel 28 Abs. 6) behandeln im Kern die Definition der einschlägigen Begriffe sowie den Umfang bzw. die Grenzen der Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen. Die Veranlassung zur Aufnahme dieser Bestimmungen in die Ausführungsordnung ergab sich aus dem Gebot, die Einheitlichkeit des harmonisierten europäischen Patentrechtes zu wahren. Die vorgenommenen Änderungen gehen nach Auffassung des Verwaltungsrates nicht über das bereits geltende europäische Patentrecht bzw. die Praxis der Beschwerdekammern des EPA hinaus. Ziel war es lediglich, eine richtlinienkonforme Konkretisierung und Auslegung der geltenden Bestimmungen des EPÜ sicherzustellen, wofür eine Änderung der Ausführungsordnung als ausreichend erachtet wurde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b EPÜ ist der Verwaltungsrat befugt, die Vorschriften der Ausführungsordnung zu ändern. Der Beschluss des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 16. Juni 1999 steht daher nach Auffassung des Bunderates nicht in Widerspruch zum EPÜ und nimmt auch keine Uminterpretierung dieses Übereinkommens vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Beschluss des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation zur Änderung der Ausführungsordnung kann letztlich auch gar nie zu einer Änderung des EPÜ führen. Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen nämlich in jedem Fall die Vorschriften des Übereinkommens vor (Art. 164 Abs. 2 EPÜ). Sind nach Auffassung der Beschwerdekammern des EPA oder der nachträglich mit einer entsprechenden Streitigkeit befassten nationalen Gerichte die Vorschriften der Ausführungsordnung mit jenen des Übereinkommens unvereinbar, so sind diese Behörden nicht an die entsprechenden Vorschriften der Ausführungsordnung gebunden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Patentierung von biotechnologischen Erfindungen beurteilt sich demnach weiterhin aufgrund der Patentierungsvoraussetzungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 EPÜ (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit). Erfüllt eine Erfindung diese Voraussetzungen, so ist sie patentierbar, sofern nicht ein Ausschlussgrund der Patentierung entgegensteht. Artikel 53 Buchstabe b EPÜ schreibt vor, dass für Pflanzensorten und Tierarten keine europäischen Patente erteilt werden. Diese Bestimmung enthält indessen kein generelles Patentierungsverbot von Erfindungen betreffend Tiere und Pflanzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dass der Beschluss des Verwaltungsrates vom 16. Juni 1999 eine konkretisierende Auslegung, nicht aber eine Uminterpretierung des EPÜ darstellt, wird auch durch den Entscheid der Grossen Beschwerdekammer vom 20. Dezember 1999 in Sachen Transgene Pflanze/Novartis II (Rs. G 0001/98) bestätigt. Ohne sich auf den Verwaltungsratsbeschluss oder die Ausführungsordnung abzustützen kam die Grosse Beschwerdekammer hier zum Ergebnis, dass ein Anspruch, der keine konkreten Pflanzensorten identifiziert, nicht nach Artikel 53 Buchstabe b EPÜ von der Patentierung ausgeschlossen ist, auch wenn er möglicherweise Pflanzensorten umfasst. Der Umfang des Ausschlusses von der Patentierung sei das Gegenstück der Verfügbarkeit des Sortenschutzes. Sortenschutzrechte würden nur für konkrete Pflanzensorten erteilt, aber nicht für technische Lehren, die in einer unbestimmten Vielzahl von Pflanzensorten verwirklicht werden können. Daher reiche es für die Anwendung des Ausschlusses von der Patentierung nach Artikel 53 Buchstabe b EPÜ nicht aus, wenn ein Anspruch eine oder mehrere Pflanzensorten umfasse oder umfassen könne.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die schweizerische Delegation stimmte im Lichte der unter Ziffer 1 gemachten Überlegungen sowie im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit für die betroffenen Patentprüfer der Änderung der Ausführungsordnung zu und trug damit auch der Entwicklung in Europa Rechnung. Sie stützte ihre Haltung nicht zuletzt auf die vom Bundesrat am 23. Juni 1993 billigend zur Kenntnis genommenen Schlüsse des Grundlagenpapiers des EJPD ("Biotechnologie und Patentrecht: Die Patentierbarkeit von Erfindungen betreffend Organismen", Bericht des EJPD, August 1993; nachfolgend: Biotechnologie-Bericht EJPD). Sie machte jedoch klar, dass die Bestimmungen der Ausführungsordnung nicht im Widerspruch zu den geltenden Bestimmungen des EPÜ stehen bzw. ausgelegt werden dürften. Sie sprach sich deshalb dafür aus, dass bei der schon länger geplanten Teilrevision des EPÜ auch zu prüfen sei, ob und inwiefern diesbezüglich Änderungen des Übereinkommens selbst notwendig seien.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3./4. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Chancen, die sich dank der Gentechnologie namentlich im Bereich Gesundheit bieten, genutzt werden sollen. Er hat deshalb - wenn auch nicht vorbehaltlos - die Patentierbarkeit gentechnologischer Erfindungen bejaht (Botschaft vom 16. August 1989 zu einer Änderung des PatG, BBl 1989 III 232, 236; Biotechnologie-Bericht EJPD, S. 42, Ziff. 1; Botschaft vom 6. Juni 1995 über die Gen-Schutz-Initiative, BBl 1995 III 1361, 1363). Die gegenwärtige Entwicklung in Europa steht nicht im Widerspruch zur bisherigen Haltung des Bundesrates.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In Bezug auf die Ausschlüsse von der Patentierung hielt der Bundesrat fest, dass der starre Ausschluss von Pflanzensorten und Tierrassen in Artikel 53 Buchstabe b EPÜ und Artikel 1a PatG im Zeitalter der Gentechnologie überholt sei und ersetzt werden müsse. Damit sprach sich der Bundesrat aber nicht gegen eine Patentierung von Erfindungen betreffend Organismen unter geltendem Recht aus. Vielmehr gab er einem flexibleren Ansatz den Vorzug und hielt fest, dass dieser eine Konkretisierung des Vorbehaltes des Ordre public und der guten Sitten (Art. 53 Bst. a EPÜ, Art. 2 Bst. a PatG) voraussetze (Biotechnologie-Bericht EJPD, S. 43, Ziff. 4; bestätigt in BBl 1995 III 1364). Wegen der internationalen Einbindung müsse die Lösung zunächst insbesondere auf europäischer Ebene gefunden werden. Heute ist allerdings festzustellen, dass aufgrund seiner Aufnahme in die Biotechnologie-Richtlinie der Auschluss von Pflanzensorten und Tierrassen trotz der gegebenen Problematik bis auf weiteres zementiert sein dürfte. Eine umfassende Revision des EPÜ, in deren Verlauf auch die Frage der Notwendigkeit einer Änderung von Artikel 53 Buchstabe b EPÜ zwecks Anpassung an die Biotechnologie-Richtlinie überprüft werden soll, steht unmittelbar bevor. Eine erste diplomatische Revisionskonferenz ist für November 2000 geplant. Zuvor wird auch der Bundesrat Gelegenheit haben, sich im Rahmen der durch die oben erwähnte Motion Leumann ausgelösten Teilrevision des PatG unter Berücksichtigung der aktuellen Debatte über die Gentechnologie ein weiteres Mal zur Frage der Patentierung gentechnologischer Erfindungen auszusprechen. Etwaige Änderungen des Übereinkommens unterstehen der Genehmigung durch das Parlament bzw. dem fakultativen Referendum (Art. 166 Abs. 2 bzw. Art. 184 Abs. 2 sowie Art. 141 nBV). Die demokratischen Rechte werden damit gewahrt. In diesem Zusammenhang darf allerdings nicht übersehen werden, dass die Entwicklung in Europa dahin geht, den Ausschlussgrund von Pflanzensorten und Tierrassen so zu verstehen, wie es der Auslegung von Artikel 53 Buchstabe b EPÜ durch die Grosse Beschwerdekammer sowie der Interpretation von Artikel 1a PatG durch das IGE entspricht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor dem Hintergrund der Entwicklung in Europa soll die Konkretisierung des Vorbehaltes des Ordre public zusammen mit einer Regelung der Patentierung von Erfindungen betreffend Organismen auch auf nationaler Ebene an die Hand genommen werden. Der Bundesrat wird hierzu durch die Motion Leumann aufgefordert, die am 1. Oktober 1998 vom Ständerat und am 20. April 1999 vom Nationalrat überwiesen wurde. Die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zu einem diesbezüglichen Entwurf und Bericht betreffend eine Änderung des PatG ist für das zweite Quartal 2000 vorgesehen. Die Einhaltung dieses Termins hängt allerdings von der noch offenen Frage ab, ob in Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid vom 7. Dezember 1999 in Sachen Kodak die Frage der Erschöpfung von Patentrechten ebenfalls in die laufende Revision des PatG einbezogen werden soll. Die weitere Behandlung der Revisionsvorlage hängt von den Ergebnissen der Vernehmlassung und von den weiteren Entwicklungen auf europäischer Ebene ab.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Der Bundesrat hat am 27. April 1998 die Eidgenössische Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich (EKAH) eingesetzt. Ihr Mandat betrifft die Beratung der Behörden bei der aktuellen Rechsetzung im Bereich der Gentechnologie und beim Vollzug. Die EKAH informiert ferner die Öffentlichkeit über Fragen, die sie behandelt. In ihrer nunmehr eindreivierteljährigen intensiven Tätigkeit hat sich die EKAH bereits zu einer Vielzahl von ethischen Problemstellungen im Bereich der Gentechnik geäussert. Das wissenschaftliche und zugleich administrative Sekretariat wird dabei von einer einzigen wissenschaftlichen Fachperson geführt. Wird von der EKAH zusätzlich erwartet, dass sie den Dialog in der Öffentlichkeit über Nutzen und Risiken der Bio- und Gentechnologie vermehrt fördern und führen solle, so stösst sie als Milizkommission an ihre Kapazitätsgrenzen. Der Bundesrat erachtet jedoch den ethischen Diskurs mit der Öffentlichkeit in diesen Fragen als wichtig; er ist daher bereit, die EKAH im Rahmen der verfügbaren Mitteln finanziell zu unterstützen, damit sie diesen Auftrag wahrnehmen und erfüllen kann.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamtes (EPA) in München hat auf völlig undemokratische Art einen radikalen Kurswechsel eingeleitet: In Europa sollen genmanipulierte Tiere und Pflanzen und auch "ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers" patentierbar sein, "selbst wenn der Aufbau des Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist". Diese Uminterpretation steht in krassem Widerspruch zum Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung Europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen, EPÜ; SR 0.232.142.2) und zum geltenden Bundesgesetz über die Erfindungspatente (PatG; SR 232.14), die gleichermassen vorschreiben, dass "Pflanzensorten und Tierarten" nicht patentiert werden dürfen. Dies widerspricht auch den bisherigen Aussagen des Bundesrates, wonach für so weit reichende Patentierungen Artikel 53b EPÜ neu verhandelt werden müsse.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch die deutsche Bundesministerin der Justiz, Frau Herta Däubler-Gmelin, teilt in einem Schreiben vom 29. November 1999 an Greenpeace Hamburg "die Einschätzung, dass eine endgültige Regelung ohne Änderung des Europäischen Patentübereinkommens nicht möglich ist". Darauf hat die deutsche Delegation bei der Sitzung im Juni auch nachdrücklich hingewiesen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das EPA hat sich damit undemokratisch und widerrechtlich angemasst, Entscheidungen von grosser Tragweite über unsere Zukunft vorwegzunehmen. Dahinter stehen nicht nur grosse finanzielle Interessen der Genindustrie, sondern auch des Patentamtes selbst: Es finanziert sich nicht über Steuergelder, sondern über Gebühren für die Erteilung von Patenten. (1998 betrug der Gewinn 250 Millionen Deutsche Mark, die Einnahmen beliefen sich auf 1,3 Milliarden Deusche Mark.)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich bitte deshalb den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist er auch der Meinung, dass die vorgenommene Uminterpretation dem geltenden EPÜ widerspricht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Welche Haltung hat die Schweizer Vertretung beim EPA beim Beschluss zu dieser Uminterpretation eingenommen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie garantiert er, dass die demokratischen Spielregeln eingehalten und die Referendumsmöglichkeit nicht umgangen wird durch Vorwegnahme so wichtiger Entscheide durch das EPA, das seine Mitglieder quasi zum reinen Nachvollzug zwingt? Welcher Fahrplan punkto Revision des PatG in der Schweiz ist vorgesehen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Teilt er die Meinung von Frau Herta Däubler-Gmelin? Wenn nein, wie erklärt er seine Meinungsänderung gegenüber seinen eigenen früheren Aussagen? Wenn ja, nach welchem Fahrplan soll allenfalls das EPÜ geändert werden? Wird er sich dafür einsetzen, dass die gesetzwidrige Uminterpretation aufgehoben wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Mit der Einsetzung der Ethikkommission hat der Bundesrat diese auch beauftragt, ethisch relevante Themen mit der Bevölkerung zu diskutieren. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass diese Diskussion endlich geführt werden sollte, und ist er bereit, die Kommission mit den dafür notwendigen Mitteln auszustatten?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Europäisches Patentübereinkommen. Uminterpretation</value></text></texts><title>Europäisches Patentübereinkommen. Uminterpretation</title></affair>