{"id":19993624,"updated":"2024-04-10T13:05:54Z","additionalIndexing":"Kanton;Besteuerungsgrundlage;Direktzahlungen;Gleichbehandlung;landwirtschaftliches Einkommen","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2379,"gender":"m","id":315,"name":"Eberhard Toni","officialDenomination":"Eberhard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-12-22T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4601"},"descriptors":[{"key":"L04K14010404","name":"Direktzahlungen","type":1},{"key":"L05K1107030101","name":"Besteuerungsgrundlage","type":1},{"key":"L05K1401050104","name":"landwirtschaftliches Einkommen","type":1},{"key":"L06K080701020108","name":"Kanton","type":1},{"key":"L04K05020303","name":"Gleichbehandlung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-03-24T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-06-15T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2000-03-01T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(945817200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(961020000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2512,"gender":"m","id":490,"name":"Lustenberger Ruedi","officialDenomination":"Lustenberger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2306,"gender":"m","id":131,"name":"Leu Josef","officialDenomination":"Leu Josef"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2499,"gender":"m","id":475,"name":"Hess Walter","officialDenomination":"Hess Walter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2189,"gender":"m","id":367,"name":"Widrig Hans Werner","officialDenomination":"Widrig"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2381,"gender":"m","id":317,"name":"Ehrler Melchior","officialDenomination":"Ehrler Melchior"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2485,"gender":"m","id":461,"name":"Estermann Heinrich","officialDenomination":"Estermann Heinrich"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2379,"gender":"m","id":315,"name":"Eberhard Toni","officialDenomination":"Eberhard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"99.3624","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>In seiner Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik, zweite Etappe (\"AP 2002\"; 96.060) hat der Bundesrat aufgrund der Problematik von Einkommens- und Vermögensgrenzen vorgeschlagen, lediglich eine Einkommensgrenze vorzusehen und dies nur für bestimmte Direktzahlungen. Auf eine Vermögensgrenze sollte verzichtet werden, da sie bei den damaligen Kostenbeiträgen an Viehhalter im Berggebiet und bei den Bewirtschaftungsbeiträgen (Hang- und Sömmerungsbeiträge) zu Ungleichbehandlungen führte. Auf eine gesamtschweizerisch einheitlich definierte Grösse konnte nicht abgestellt werden, weil keine diesbezügliche Bundessteuer besteht. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum neuen Landwirtschaftsgesetz (LwG) wurden die Direktzahlungen konzeptionell überarbeitet und Vermögensgrenzen für die allgemeinen Direktzahlungen und Ökobeiträge beschlossen. Das Parlament hat in Artikel 70 Absatz 5 Buchstabe f LwG festgelegt, dass für die Bemessung allfälliger Beitragskürzungen auf das steuerbare Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin abzustellen ist und damit die nach Kantonen unterschiedliche Bemessung des steuerbaren Vermögens in Kauf genommen.<\/p><p>Zu den einzelnen Fragen lässt sich Folgendes festhalten:<\/p><p>1. Es trifft zu, dass Unterschiede bei der Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (in der Regel Bauland) und damit bei der Bemessung des Vermögens bestehen. Für den Ausgleich der unterschiedlichen Grundstückbewertung bei der interkantonalen Steuerausscheidung dient der sogenannte Repartitionswert. Dieser Vergleichswert bewegt sich bei den meisten Kantonen ausgehend vom Mittelwert in einer Bandbreite von plus\/minus 20 Prozent. Einige Kantone weisen allerdings erheblich höhere Abweichungen auf. Beim Bauland ist es nicht nur eine Frage der unterschiedlichen Bewertung, sondern auch der Bezeichnung bzw. Zonenzuordnung eines Grundstücks im Rahmen der Raum- bzw. Ortsplanung.<\/p><p>2. In Bezug auf die übrigen Grundstücke, namentlich beim Ertragswert, bestehen nur kleine Unterschiede. Weitere Differenzen können sich aber aus der unterschiedlichen Bewertungspraxis von Wohnhäusern landwirtschaftlicher Liegenschaften ergeben, welche für Nebenerwerbsbetriebe teilweise nichtlandwirtschaftlich eingeschätzt werden.<\/p><p>Neben diesen grundstückabhängigen Differenzen bestehen bei den Sozialabzügen wie Verheiratetenabzug und Abzug für AHV-Rentner, Invalide, Gebrechliche, Witwen mit minderjährigen Kindern weitere Unterschiede. Auch der Abzug von Kindesvermögen ist unterschiedlich geregelt. Dies gilt auch für das steuerfreie Minimum, welches aber keinen Einfluss auf die Bemessung hat.<\/p><p>3. Die Unterschiede sind ein Spiegelbild unseres föderalistischen Steuersystems. Es könnte versucht werden, diese Differenzen auszugleichen. Dazu müsste allerdings nicht nur die Berechnung des steuerbaren Vermögens korrigiert, sondern auch die Bewertung der Vermögensbestandteile wie Gebäude und Land im Einzelfall überprüft und angepasst werden. Hierfür wären verbindliche Bundesrichtlinien über die Bewertung und Berechnung des massgeblichen Vermögens zu erstellen. Im Weiteren könnte im Vollzug die Überprüfung nicht nur auf jene Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen beschränkt werden, welche den Grenzwert überschreiten, da eine Gleichbehandlung im Falle von bisher zum Ertragswert und neu zum Verkehrswert bewerteten Bauland zu einer Aufwertung bzw. zu Mehrvermögen führen würde. Dadurch würde sich die Anzahl der zu prüfenden Vermögensveranlagungen voraussichtlich mindestens verdoppeln. Ein Korrekturverfahren im beschriebenen Sinne liesse sich nur mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand bewältigen. Ausserdem könnten trotz allem nicht alle Eventualitäten abgedeckt werden. <\/p><p>Aufgrund obiger Beurteilung hat der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Langenberger (99.3475) festgehalten, dass trotz berechtigter Einwände die bestehende Regelung als einfache, für die Kantone umsetzbare Lösung beibehalten werden soll.<\/p><p>Der Bundesrat erwartet, dass durch die laufende Steuerharmonisierung, welche zumindest die Schaffung einer einheitlichen Erhebungsbasis vorsieht, die Unterschiede etwas vermindert werden. Mittelfristig soll entsprechend der Antwort auf die Motion Tschuppert (99.3302) eine Überprüfung der Direktzahlungen in Richtung einer vermehrten Trennung zwischen Leistungsabgeltung und sozialen Komponenten erfolgen. In diesem Zusammenhang wird auch die Zielkonformität und Vollzugstauglichkeit der Beitragsbegrenzungen geprüft werden. Die Überprüfung ist gleichzeitig mit jener der Marktstützungsmassnahmen nach Artikel 187 Absatz 13 LwG innert fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen LwG vorgesehen. Der Bundesrat ist bereit, auf diesen Zeitpunkt allenfalls Änderungsvorschläge und gegebenenfalls eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, so dass sich das Parlament zu dieser Frage wiederum wird äussern können. <\/p><p>Auf Verordnungsebene wäre, um das Problem zu mildern, einzig eine Erhöhung der Grenzwerte oder des Pauschalabzugs für das Betriebskapital möglich. Dabei müsste im Interesse der Landwirtschaft sichergestellt bleiben, dass die breite Akzeptanz der Direktzahlungen als wichtiges Element der Einkommenspolitik nicht beeinträchtigt wird.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In Artikel 23 der Direktzahlungsverordnung ist die Begrenzung der Direktzahlungen aufgrund des massgeblichen Vermögens geregelt. In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat:<\/p><p>1. Trifft es zu, dass bei der Bemessung des Vermögens landwirtschaftlich genutztes Bauland in einzelnen Kantonen zum Ertragswert, in anderen zum Verkehrswert veranlagt wird?<\/p><p>2. Gibt es bei der Handhabung der Direktzahlungen andere wichtige Unterschiede zwischen den Kantonen?<\/p><p>3. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um allfällige stossende Unterschiede zwischen den Kantonen zu beheben?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Direktzahlungen. Unterschiede zwischen Kantonen"}],"title":"Direktzahlungen. Unterschiede zwischen Kantonen"}