{"id":19993627,"updated":"2025-06-25T02:26:02Z","additionalIndexing":"Familiennachzug;Einbürgerung;Rechte des Kindes;Kind;elterliche Sorge;Jugendstrafrecht;Strafvollzugsrecht;Konvention UNO;Vorbehalt bei einem Übereinkommen;Menschenrechte","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2370,"gender":"m","id":305,"name":"Berberat Didier","officialDenomination":"Berberat"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-12-22T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4601"},"descriptors":[{"key":"L05K0107010205","name":"Kind","type":1},{"key":"L06K100202020501","name":"Konvention UNO","type":1},{"key":"L04K05020508","name":"Rechte des Kindes","type":1},{"key":"L05K0506020601","name":"Vorbehalt bei einem 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Diese ist am 20. November 1989 von der Uno-Generalversammlung verabschiedet worden.<\/p><p>Nach einer Debatte im Parlament im Jahre 1996 konnte die Schweiz dieses Übereinkommen am 24. Februar 1997 ratifizieren. Es trat am 26. März 1997 in Kraft. <\/p><p>Bei der Ratifizierung hat die Schweiz fünf Vorbehalte zu Punkten angebracht, in denen ihre Gesetzgebung oder die Praxis damals nicht mit dem Übereinkommen übereinstimmten.<\/p><p>Diese Vorbehalte betreffen die elterliche Gewalt, das Recht auf Einbürgerung, die Familienzusammenführung, die für bestimmte Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern nicht sichergestellt ist, den getrennten Strafvollzug für Jugendliche und und Erwachsene, der in Ausnahmefällen nicht gilt, und die Jugendstrafrechtspflege.<\/p><p>Unserer Auffassung nach sollten diese Vorbehalte so rasch als möglich aufgehoben werden. Dies zu tun, beauftragen wir den Bundesrat. <\/p><p>Angesichts der Tatsache, dass die Schweiz in Sachen Schutz der Menschenrechte, zu denen auch die Rechte des Kindes gehören, eine Vorreiterrolle spielen will, sollte sie mit dem guten Vorbild vorangehen, damit auch andere Länder ihrem Beispiel folgen und die Vorbehalte abschaffen, die manchmal so weit greifend sind, dass sie Ziel und Zweck des Übereinkommens widersprechen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Mit Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1996 (AS 1998 2053) ist der Bundesrat ermächtigt worden, das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes zu ratifizieren und dabei fünf Vorbehalte anzubringen. Dem Bundesrat ist die Befugnis eingeräumt worden, diese Vorbehalte zurückzuziehen, sollten sie sich dereinst als gegenstandslos erweisen (Art. 1 Abs. 3 des Bundesbeschlusses). Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 26. März 1997 in Kraft getreten (AS 1998 2055).<\/p><p>Vorbehalte sind - sofern ein Abkommen solche ausnahmsweise nicht ausdrücklich untersagt - jeweils dann angezeigt, wenn die schweizerische Rechtsordnung den Anforderungen eines völkerrechtlichen Abkommens zwar überwiegend genügt, aber vorläufig noch punktuelle Unvereinbarkeiten festgestellt worden sind. Vorbehalte dürfen nicht gegen Ziel und Zweck des Abkommens verstossen. Nicht zuletzt aufgrund verschiedener parlamentarischer Vorstösse hat der Bundesrat erklärt, dass es ihm ein Anliegen sei, mit den nötigen Gesetzesrevisionen die Voraussetzungen für den baldigen Rückzug der Vorbehalte zu schaffen (vgl. BBl 1994 V 73 f.). Die Frage, ob die Vorbehalte aufrechterhalten werden sollten oder zurückgezogen werden können, ist jeweils vor dem Hintergrund eingeleiteter oder bereits abgeschlossener Revisionen zu untersuchen.<\/p><p>Über die Art und Weise, wie ein Vertragsstaat das Übereinkommen umgesetzt hat und welche Schwierigkeiten ihm dabei erwachsen sind, hat jeder Vertragsstaat dem Uno-Ausschuss für die Rechte des Kindes (nachfolgend Ausschuss) Bericht zu erstatten (Art. 44 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens). Diese Erst- und Folgeberichte haben sich auch zu den Gründen zu äussern, welche einen Vertragsstaat veranlasst haben, zu einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens Vorbehalte anzubringen. Der Erstbericht der Schweiz wurde von der Bundesverwaltung entworfen und einer breiten Vernehmlassung unterzogen; er soll im Laufe dieses Jahres fertig gestellt, vom Bundesrat genehmigt und dem Ausschuss unterbreitet werden. Es ist anzunehmen, dass sich der Ausschuss für die Rechte des Kindes zu den Vorbehalten der Schweiz äussern und gegebenenfalls Empfehlungen formulieren wird (vgl. Art. 45 Bst. d des Übereinkommens).<\/p><p>1. Artikel 5 verlangt, dass die Vertragsstaaten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern achten, das Kind bei der Ausübung seiner Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen. Der Vorbehalt der Schweiz, wonach \"die schweizerische Gesetzgebung über die elterliche Sorge\" vorbehalten bleibt, ist erst vom Parlament angebracht worden. Unter den mittlerweile 191 Vertragsparteien hat einzig die Schweiz einen Vorbehalt zu Artikel 5 formuliert.<\/p><p>Der Vorbehalt der Schweiz markiert nicht Unvereinbarkeiten zwischen dem schweizerischen Recht und dem Übereinkommen, sondern will dem Umstand Rechnung tragen, dass die Konvention die Elternrechte nicht näher umschreibt. Überwiegend wird angenommen, dass es sich bei diesem Vorbehalt aufgrund seiner primär politischen und nicht rechtlichen Motivation um einen unechten, interpretierenden Vorbehalt handelt (vgl. AB S 1996 349 und 1048). Mithin gibt es auch keine konkreten gesetzgeberischen Schritte, die den Vorbehalt gegenstandslos werden lassen könnten. Berechtigung und Fortbestand des Vorbehaltes unterliegen vielmehr einer politischen Bewertung, wofür auch allfällige Bemerkungen des Ausschusses zum Erstbericht der Schweiz berücksichtigt werden sollten.<\/p><p>2. Für das in Artikel 7 des Übereinkommens garantierte Recht auf Erwerb einer Staatsbürgerschaft hat die Schweiz die Bürgerrechtsgesetzgebung vorbehalten, \"die keinen Anspruch auf Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit einräumt\". Die Rechtslage hat sich mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung insofern geändert, als dass dem Bund die Erleichterung der Einbürgerung staatenloser Kinder aufgetragen wird (Art. 38 Abs. 3 BV). Mit einer Revision der Bürgerrechtsgesetzgebung, welche dieses Mandat zu konkretisieren haben wird, könnte die schweizerische Rechtsordnung dereinst in Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens gebracht werden. Ob und allenfalls in welchem Umfang der Vorbehalt noch berechtigt sein wird, muss näher untersucht werden, wenn diese Gesetzesänderungen vorliegen. Hingewiesen werden darf in diesem Zusammenhang auch auf die erleichterte Einbürgerung junger Ausländer und Ausländerinnen bzw. die dafür erforderliche Verfassungsgrundlage, wie sie vom Bundesrat in seinen Zielen für die Legislaturperiode 2000-2003 angekündigt worden ist. Auch dieses Vorhaben kann einen Einfluss auf den Fortbestand des Vorbehaltes haben. <\/p><p>3. Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens verlangt, dass Anträge auf Familiennachzug wohlwollend, human und beschleunigt behandelt werden. Die Schweiz hat mittels Vorbehalt erklärt, dass bestimmten Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern kein Recht auf Familiennachzug gewährt wird. Dem Bundesgericht zufolge vermittelt Artikel 10 des Übereinkommens keinen absoluten und gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Familienzusammenführung für alle Ausländer und Ausländerinnen, sondern räumt den Vertragsstaaten bei der Ausgestaltung der Einwanderungsgesetzgebung einen Ermessensspielraum ein (BGE 124 II 361, E. 3b). Das geltende Ausländerrecht gewährt Ausländerinnen und Ausländern mit zeitlich begrenzten Aufenthaltsbewilligungen (Saisonbewilligung, Kurzaufenthalterbewilligung und dergleichen) keinen Anspruch auf Familiennachzug. Ähnlich verhält es sich im Asylrecht, welches Asylsuchenden während eines hängigen Asylverfahrens keinen Anspruch auf Familiennachzug gewährt. Bei vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist der Familiennachzug nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Art. 24 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, SR 142.281 sowie Art. 51 Abs. 5 Asylgesetz, AsylG, SR 142.31 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 Asylverordnung 1, SR 142.311). Der Familiennachzug ist für anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige grundsätzlich möglich (Art. 4 AsylG), jedoch kann er im Einzelfall verweigert werden.<\/p><p>Der Bundesrat hat gegenüber den Räten wiederholt seine Absicht bekräftigt, im Bereich des Ausländerrechtes jene Reformen einzuleiten, die einen Rückzug des Vorbehaltes erlauben könnten. Einerseits wird sich zwar die Totalrevision des Anag einlässlich mit Fragen des Familiennachzuges und den Anforderungen von Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens zu befassen haben; andererseits aber scheint eine Neuregelung des Asylrechtes politisch offenbar wenig wünschbar, zumal eine weitergehende Gewährung des Familiennachzuges zur Folge haben könnte, dass die Zahl der Asylsuchenden in der Schweiz anwachsen dürfte, was wiederum mit finanziellen Auswirkungen verbunden wäre. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit Artikel 10 Absatz 1 überhaupt ein durchsetzbares Recht auf Familiennachzug vermittelt - eine Frage, zu der sich vermutlich auch der Ausschuss anlässlich der Beratung des Erstberichtes der Schweiz äussern könnte -, behält der Vorbehalt für den Bundesrat insbesondere im Asylbereich seine Berechtigung. Die anstehenden Gesetzesreformen im Ausländerbereich sowie die einschlägigen Empfehlungen des Ausschusses werden aufzeigen, in welchen Bereichen der Vorbehalt keine Wirkung mehr haben wird. Angesichts der Folgen im Asylbereich scheint dem Bundesrat ein vollständiger Rückzug des Vorbehaltes zum heutigen Zeitpunkt nicht opportun.<\/p><p>4. Mittels Vorbehalt zu Artikel 37 Buchstabe c wird darauf Rücksicht genommen, dass in der schweizerischen Rechtsordnung die Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug nicht ausnahmslos gewährleistet ist. Am 21. September 1998 hat der Bundesrat seine Vorschläge für ein Bundesgesetz über das Jugendstrafverfahren verabschiedet. Der Entwurf sieht eine vollständige Trennung vor, und zwar sowohl für die Untersuchungshaft als auch für den Freiheitsentzug als Massnahme oder Strafe. Der Bundesrat hat bereits angekündigt, dass diese Reform den Rückzug des entsprechenden Vorbehaltes zur Folge haben dürfte (vgl. BBl 1999 2279). Gemäss dem Gesetzentwurf (Art. 47) soll den Kantonen allerdings eine zehnjährige Übergangsfrist eingeräumt werden, um den Straf- und Massnahmenvollzug an das neue Gesetz anzupassen (vgl. BBl 1999 2415). Der Zeitpunkt für einen Rückzug des Vorbehaltes wird daher davon abhängig sein, wie rasch die Kantone die erforderlichen Anpassungen vornehmen können.<\/p><p>5. Schliesslich hat die Schweiz einen Vorbehalt zu den strafprozessualen Garantien von Artikel 40 angebracht; dieser betrifft den Anspruch auf Verbeiständung und auf organisatorische und personelle Trennung von untersuchenden und urteilenden Behörden, die Ausnahmen von der Anfechtbarkeit von Strafurteilen in Fällen einer erstinstanzlichen Beurteilung durch das Bundesgericht sowie die endgültige Kostenbefreiung für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers.<\/p><p>Mittlerweile ist der Rückzug jener Vorbehalte zu Artikel 6 EMRK eingeleitet worden, welche die Inanspruchnahme eines Dolmetschers betreffen und die insofern dem Vorbehalt zum Uno-Übereinkommen über die Rechte des Kindes als Vorlage gedient haben. Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, nach parlamentarischer Genehmigung des Rückzuges der Vorbehalte zu Artikel 6 EMRK den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 40 des Uno-Übereinkommens über die Rechte des Kindes zu prüfen (vgl. BBl 1999 3667).<\/p><p>Weiter wird das zukünftige Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht Rechtsänderungen bewirken, welche sich auf den Vorbehalt zu Artikel 40 erstrecken (vgl. BBl 1999 2279 f.). So soll u. a. die Bestellung eines amtlichen Verteidigers in den Fällen der notwendigen Verteidigung ermöglicht werden. Die Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes, für welche die Justizreform die verfassungsrechtliche Grundlage schafft und zu der die Vorarbeiten an die Hand genommen worden sind, wird auch das Jugendstrafprozessrecht einbeziehen. Mit der Vernehmlassung zu dieser Vorlage darf für das nächste Jahr gerechnet werden. Die Vorlage wird an den Vorgaben des Übereinkommens auszurichten sein und die vom erwähnten Vorbehalt erfassten Probleme im Einzelnen untersuchen müssen.<\/p><p>Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass die bestehenden Vorbehalte so rasch als möglich zurückgezogen werden sollten; er hat dafür wesentliche Schritte unternommen, um die von der Motion geforderten und für einen Rückzug notwendigen Rechtsänderungen zu prüfen und vorzubereiten: In nahezu allen Bereichen, die von den echten Vorbehalten erfasst werden, sind in der Zwischenzeit Revisionsarbeiten eingeleitet worden, welche dereinst eine Neubeurteilung der Notwendigkeit der Vorbehalte erforderlich machen werden. Solange diese Revisionen, die sich in unterschiedlichen Verfahrensstadien befinden, noch nicht abgeschlossen sind, sind die Vorbehalte noch nicht gegenstandslos geworden. Als Folge des vorliegenden parlamentarischen Vorstosses wird der Bundesrat auf der Grundlage allfälliger Empfehlungen des Ausschusses den Rückzug des unechten (oder erklärenden) Vorbehaltes zu Artikel 5 prüfen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so zu ändern, dass die fünf Vorbehalte, die bei der Ratifizierung des Uno-Übereinkommens über die Rechte des Kindes angebracht wurden, aufgehoben werden können.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Uno-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Aufhebung der Vorbehalte"}],"title":"Uno-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Aufhebung der Vorbehalte"}