{"id":19993645,"updated":"2024-04-10T08:39:25Z","additionalIndexing":"Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Rassendiskriminierung;parlamentarische Kontrolle;ausserparlamentarische Kommission","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2519,"gender":"m","id":542,"name":"Mörgeli Christoph","officialDenomination":"Mörgeli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-12-22T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4601"},"descriptors":[{"key":"L04K05020401","name":"Rassendiskriminierung","type":1},{"key":"L05K0806020201","name":"ausserparlamentarische Kommission","type":1},{"key":"L04K08030207","name":"parlamentarische Kontrolle","type":1},{"key":"L06K080602010201","name":"Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-12-14T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2000-03-01T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(945817200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1008284400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2067,"gender":"m","id":84,"name":"Frey Walter","officialDenomination":"Frey Walter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2503,"gender":"m","id":479,"name":"Kaufmann Hans","officialDenomination":"Kaufmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2385,"gender":"m","id":321,"name":"Föhn Peter","officialDenomination":"Föhn"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2454,"gender":"m","id":404,"name":"Baader Caspar","officialDenomination":"Baader Caspar"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2494,"gender":"m","id":470,"name":"Glur Walter","officialDenomination":"Glur"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2399,"gender":"m","id":336,"name":"Kunz Josef","officialDenomination":"Kunz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2536,"gender":"m","id":514,"name":"Stahl Jürg","officialDenomination":"Stahl"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2274,"gender":"m","id":28,"name":"Bortoluzzi Toni","officialDenomination":"Bortoluzzi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2508,"gender":"m","id":484,"name":"Laubacher Otto","officialDenomination":"Laubacher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2408,"gender":"m","id":344,"name":"Oehrli Fritz Abraham","officialDenomination":"Oehrli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2310,"gender":"m","id":146,"name":"Maurer Ueli","officialDenomination":"Maurer Ueli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2535,"gender":"m","id":513,"name":"Spuhler Peter","officialDenomination":"Spuhler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2347,"gender":"m","id":264,"name":"Weyeneth Hermann","officialDenomination":"Weyeneth"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2476,"gender":"m","id":452,"name":"Bigger Elmar","officialDenomination":"Bigger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2504,"gender":"m","id":480,"name":"Keller Robert","officialDenomination":"Keller Robert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2415,"gender":"m","id":352,"name":"Schlüer Ulrich","officialDenomination":"Schlüer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2386,"gender":"m","id":322,"name":"Freund Jakob","officialDenomination":"Freund"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2529,"gender":"m","id":506,"name":"Scherer Marcel","officialDenomination":"Scherer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2289,"gender":"f","id":77,"name":"Fehr Lisbeth","officialDenomination":"Fehr Lisbeth"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2419,"gender":"m","id":356,"name":"Speck Christian","officialDenomination":"Speck"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2547,"gender":"m","id":526,"name":"Zuppiger Bruno","officialDenomination":"Zuppiger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. 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Rassendiskriminierende Vorkommnisse bilden in unserem Land - zum Glück - die Ausnahme. Von den öffentlichen Frieden gefährdenden rassistischen Strömungen kann nicht die Rede sein. Die Rechtsbehelfe zur Abwehr rassendiskriminierender Akte im Verfassungs-, Verwaltungs-, Zivil- und Strafrecht sind hinreichend und vollständig, wie insbesondere die Rechtsprechung zum am 1. Januar 1995 in Kraft gesetzten Artikel 261bis StGB zeigt. Entgegen der Annahme des Bundesrates in seiner Botschaft vom 2. März 1992 über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtsrevision (92.029, S. 53) ist aus heutiger Erkenntnis eine eidgenössische Kommission keineswegs notwendig, sondern, im Gegenteil, überflüssig.<\/p><p>Gegen die Beibehaltung der EKR sprechen weitere Gründe: Offenbar ist der Bundesrat entgegen seiner eigenen, in der erwähnten Botschaft (S. 54) geäusserten Absicht und im Widerspruch zu seiner Verordnung vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (Kommissionenverordnung; SR 172.31) nicht in der Lage, für eine ausgewogene Zusammensetzung der EKR im Sinne von Artikel 9 der genannten Verordnung zu sorgen, wie schon ein flüchtiger Blick auf die Namen der Kommissionsmitglieder zeigt. Die bisherige Tätigkeit und Führung der EKR sind absolut ungenügend und nicht länger tolerierbar. Die EKR, insbesondere aber deren dreiköpfiges Präsidium, hat sich nicht nur zu einer unschweizerischen Quasizensurbehörde gegen zahlreiche Gemeinde- und Kantonsbehörden entwickelt; darüber hinaus wird sie vom jetzigen Präsidium auch zu Wahlkampfzwecken missbraucht, wobei die Verantwortlichen auch nicht vor eindeutig ehrverletzenden Pressemeldungen zurückschrecken (vgl. die Pressemeldung der EKR vom 20. Oktober 1999 gegen Nationalrat Dr. Ch. Blocher).<\/p><p>Skandalöserweise wurde das Plenum darüber vom Präsidium nicht vorgängig informiert, was dem Geschäftsreglement der EKR eindeutig widerspricht (\"In die Kompetenz des Plenums fallen u. a.: .... Genehmigung von .... Stellungnahmen, Vernehmlassungen, Berichten und Studien.\").<\/p><p>1b. Selbst im Fall der Beibehaltung der EKR drängen sich Reformmassnahmen auf: Das vom Bundesrat der EKR mit Beschluss vom 23. August 1995 erteilte Mandat ist viel zu weit gefasst, enthält über weite Strecken nicht praktikable und nicht judiziable Leerformeln (z. B. \"Bekämpft jegliche Form von direkter oder indirekter Rassendiskriminierung und schenkt einer wirksamen Prävention besondere Beachtung\"). Die EKR ist mandatsgemäss befugt, eigene Öffentlichkeitsarbeit zu leisten. Zwar muss sie vor Veröffentlichungen von Mitteilungen, Berichten usw. die Zustimmung des EDI einholen. Trotz dieser Sicherungsmassnahme erlangt die EKR diese Zustimmung sogar zu ehrverletzenden Veröffentlichungen. Zu streichen ist auch die Befugnis der EKR, direkte Kontakte mit Amtsstellen der Kantone (und von Gemeinden) zu pflegen: Die EKR benützt diese Kontaktnahmen vorab zu verfassungswidrigen, indirekten Zensurmassnahmen.<\/p><p>2. Die gesetzlichen Grundlagen für die Schaffung ausserparlamentarischer Kommissionen vermögen nicht durchwegs zu befriedigen. Nicht zu beanstanden sind unter diesem Gesichtspunkt Spezialgesetze, die eine ausserparlamentarische Kommission ausdrücklich und rechtlich einwandfrei vorsehen (so z. B. das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe; SR 974.0, Art. 14). Von solchen spezialgesetzlichen Regelungen abgesehen findet sich einzig in Artikel 57 Absatz 2 RVOG der Begriff der ausserparlamentarischen Kommission. Diese Vorschrift räumt dem Bundesrat indessen nicht die von ihm in Anspruch genommene Zuständigkeit zur Einsetzung und Reglementierung einer ausserparlamentarischen Kommission ein. Ebenso wenig lässt sich eine solche Kompetenz des Bundesrates direkt aus der Bundesverfassung herleiten (Art. 102 alte BV; Art. 182 und 187 neue BV). Angesprochen ist das Verhältnis zwischen Parlament und Regierung, des Näheren eine kohärente und ausgewogene Zuständigkeits-, Verantwortlichkeits- und Kontrollordnung (vgl. Botschaft vom 16. Oktober 1996 betreffend ein neues Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, BBl 1996 V 9). Die bisherige rechtliche Regelung ist stark verbesserungsbedürftig. Die hier vorgeschlagene Teilrevision von Artikel 57 RVOG trägt einer ausgewogenen und klaren Zuständigkeitsordnung zwischen Parlament und Bundesrat Rechnung.<\/p><p>Die Zahl der ausserparlamentarischen Kommissionen hat ungebührlich zugenommen. Viele von ihnen sind überflüssig, belasten unnötigerweise den Bundeshaushalt, entwickeln im Unterschied zur integrierten Bundesverwaltung eine unerwünschte Eigendynamik und schwächen damit die Führungsrolle der Regierung. Der Nutzen ausserparlamentarischer Kommissionen, insbesondere der ständigen, ist im Vergleich zu ad hoc vom Bundesrat beigezogenen reinen Expertengremien in der Regel sehr bescheiden oder überhaupt nicht vorhanden (Beispiel EKR). Gewisse Kantone sind mit gutem Beispiel vorangegangen, indem sie die Zahl ihrer ausserparlamentarischen Kommissionen drastisch herabgesetzt haben. Die gleiche Arbeit ist nunmehr auch auf Bundesebene zu leisten.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Aufgrund des Parlamentsbeschlusses vom 9. März 1993 und nach Annahme der Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Verbot der Rassendiskriminierung) in der Volksabstimmung vom 25. September 1994 trat die Schweiz am 29. November 1994 dem Internationalen Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung bei, das am 29. Dezember 1994 in Kraft trat.<\/p><p>In seiner Botschaft vom 2. März 1992 über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtrevision sprach sich der Bundesrat klar für die Bildung einer EKR aus. Er wies insbesondere darauf hin, dass die Bekämpfung der Rassendiskriminierung pädagogische, soziologische, kulturelle, föderalistische, entwicklungs- und migrationspolitische sowie juristische Aspekte umfasse. Die Aufgaben einer solchen Kommission umschrieb der Bundesrat wie folgt: Forschung und Analyse, Dokumentation, Erarbeitung von Berichten, Koordination und Durchführung konkreter Präventionsmassnahmen sowie Beratung des Bundesrates (BBl 1992 III 321f.). <\/p><p>Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat das Mandat und die Zusammensetzung der Kommission am 23. August 1995 festgelegt. Die Zusammensetzung der Kommission erfolgte gemäss den Vorgaben von Artikel 9 der Verordnung vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (SR 172.31). <\/p><p>Der Bundesrat lehnt mit Entschiedenheit die Anschuldigung ab, die Aktivitäten der Kommission verstiessen gegen ihr Mandat oder die Verfassung. Im Gegenteil, in den knapp vier Jahren ihres Bestehens hat die Kommission mit ihren fundierten Publikationen (Berichte, das halbjährlich erscheinende Bulletin \"Tangram\") und sachdienlichen, fachlich begründeten Stellungnahmen sowie der breiten Öffentlichkeits- und Sensibilisierungsarbeit (Kampagnen, Fachtagungen, Pressekonferenzen) überzeugende Arbeit geleistet. Ihre Tätigkeit hat ein grosses Echo in der Verwaltung, den Medien, der interessierten Öffentlichkeit und nicht zuletzt bei Politikerinnen und Politikern gefunden. <\/p><p>Die Kommission leistet zudem einen wesentlichen Beitrag bei der Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche die Schweiz mit der Inkraftsetzung des Übereinkommens übernommen hat (siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Art. 7 des Übereinkommens).<\/p><p>Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen Anlass, Ziffer 1 des Postulates entgegenzunehmen.<\/p><p>2. Der Begriff der ausserparlamentarischen Kommission findet sich nicht - wie im Postulat angenommen - nur in Spezialgesetzen und in Artikel 57 Absatz 2 RVOG. Die Ausführungsbestimmungen für die Einsetzung, Zusammensetzung und Betrieb der ausserparlamentarischen Kommissionen finden sich in der entsprechenden Verordnung vom 3. Juni 1996 (SR 172.31). Gemäss Artikel 3 werden ausserparlamentarische Kommissionen durch Bundesgesetz, Bundesbeschluss oder gestützt auf Artikel 57 RVOG eingesetzt. Kommissionen mit Entscheidbefugnissen (sogenannte Behördenkommissionen) bedürfen immer einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 5 Abs. 3). <\/p><p>Das Parlament hat demzufolge ein wesentliches Mitspracherecht bei allen Behördenkommissionen sowie bei allen Kommissionen, die aufgrund einer spezialgesetzlichen Bestimmung eingesetzt werden. Die Verwaltungskommissionen sind hingegen Gremien, deren Einsetzung ausdrücklich in der Kompetenz des Bundesrates und der Departemente liegt. Eine Einflussnahme des Parlamentes in diesem Bereich würde der mit Erlass des RVOG dem Bundesrat eingeräumten Organisationsautonomie widersprechen und ist daher abzulehnen.<\/p><p>Die Berichterstattung und die Information der Öffentlichkeit werden gemäss Artikel 11 der Kommissionenverordnung individuell in der jeweiligen Einsetzungsverfügung einer Kommission oder in einem spezialgesetzlichen Erlass geregelt. Eine Aufsichtsfunktion des Bundesrates ergibt sich aus der im RVOG festgelegten Kompetenz zur Einsetzung ausserparlamentarischer Kommissionen. Die Anliegen des Postulates sind in diesem Punkt somit bereits erfüllt.<\/p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass sich die bisherige Aufteilung der ausserparlamentarischen Kommissionen in Behördenkommissionen einerseits und Verwaltungskommissionen andererseits bewährt hat und die Kommissionen in beiden Formen Wichtiges leisten. Es besteht deshalb kein Handlungsbedarf in diesem Bereich.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1a. Der Bundesrat wird beauftragt, die Abschaffung der von ihm mit Beschluss vom 23. August 1995 eingesetzten Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) zu prüfen und den eidgenössischen Räten darüber Bericht zu erstatten.<\/p><p>1b. Der Bundesrat wird beauftragt, als Eventuallösung an Stelle der Abschaffung der EKR eine Einschränkung und klare Definition ihres Aufgabenbereiches zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten.<\/p><p>2. Der Bundesrat wird beauftragt, die nachstehend vorgeschlagene Revision von Artikel 57 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG, SR 172.010) zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten:<\/p><p>Abs. 2 (neu)<\/p><p>Die eidgenössischen Räte befinden auf Vorschlag des Bundesrates und in Abständen von einem Jahr über die Einsetzung und die Auflösung ausserparlamentarischer Kommissionen.<\/p><p>Abs. 3 (neu)<\/p><p>Für die ausserparlamentarischen Kommissionen erlässt der Bundesrat Bestimmungen über deren Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Verfahren. Die Öffentlichkeitsarbeit und der Verkehr mit in- und ausländischen Behörden sowie mit privaten Organisationen fallen in die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundesrates bzw. des zuständigen Departementes.<\/p><p>Abs. 4 (neu)<\/p><p>Aufsichtsbehörde über die ausserparlamentarischen Kommissionen ist der Bundesrat. Jedermann ist nach Massgabe von Artikel 71 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Aufsichtsbeschwerde gegen ausserparlamentarische Kommissionen befugt.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Abschaffung der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus"}],"title":"Abschaffung der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus"}