{"id":20000426,"updated":"2024-04-10T18:38:27Z","additionalIndexing":"Personalbeurteilung;Arbeitnehmerschutz;Arbeitgeber-\/ Arbeitnehmerbeziehung;Obligationenrecht;Arbeitszeugnis","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Zu kaum einem anderen Artikel des OR gibt es so viel Literatur, insbesondere praktische Hinweise hinsichtlich Zeugnisformulierung und Lesart der Zeugnissprache. Die Praxis, die sich seit Erlass von Artikel 330a OR entwickelt hat, ist fragwürdig. Die Leistungen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters dürfen nicht in jedem Fall so geschildert werden, wie sie vom Arbeitgeber oder vom Vorgesetzten empfunden wurden, ebenso das Verhalten. Es hat sich ein \"Geheimcode\" entwickelt, der von einer Fülle von Literatur unterlegt ist. Personalverantwortliche, Unternehmerinnen und Unternehmer müssen verklausuliert ausdrücken, was sie nicht im Klartext schreiben dürfen. Aus dieser Praxis hat sich eine Art \"Geheimcode\" entwickelt. Die Transparenz fehlt. Die Les- und Interpretierbarkeit der Arbeitszeugnisse ist für Unternehmerinnen und Unternehmer wie auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne entsprechende Ausbildung im Personalwesen nicht ohne weiteres gegeben.<\/p><p>Der ursprüngliche Sinn des Zeugnisses, gegenüber den Mitarbeitenden nebst der Beschreibung der geleisteten Arbeit auch eine Beurteilung der Leistung und des Verhaltens auszudrücken, die auch künftigen Arbeitgebern gegenüber vorgezeigt werden kann, ist zum Teil verloren gegangen. Die Klarheit fehlt. Es entspricht nicht der Ratio Legis, wenn ausschliesslich Personalverantwortliche verstehen, ein Arbeitszeugnis zu interpretieren, und die Beurteilten den Formulierungen im Zweifel misstrauen und das Gericht anrufen.<\/p><p>Heute gibt es Kriterien und Instrumente, die es erlauben, Zeugnisse mit erhöhter Transparenz auszustellen. Mit Blick auf die heute und in Zukunft häufiger vorkommenden Stellenwechsel ist es angezeigt, die unbefriedigende Praxis zu ändern. Mit einer Neufassung von Artikel 330a OR kann zudem der administrative Aufwand für die Unternehmen gesenkt werden. Für die Arbeitsgerichte dürfte eine Gesetzesänderung in diesem Bereich entlastend wirken.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:<\/p><p>Artikel 330a des Obligationenrechtes (OR) ist so zu ändern, dass klare Kriterien nicht nur zur Definition der geleisteten Arbeit, sondern insbesondere auch zur Beurteilung von Leistung und Verhalten vorgeschrieben werden. Damit soll die heutige unbefriedigende Praxis mit Verklausulierungen und \"Geheimcodes\" durch eine Bewertung, die auch für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lesbar ist, ersetzt werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Änderung von Artikel 330a OR (Arbeitszeugnis)"}],"title":"Änderung von Artikel 330a OR (Arbeitszeugnis)"}