{"id":20000438,"updated":"2025-11-14T07:44:32Z","additionalIndexing":"Rechtsschutz;Grenzgänger\/in;Krankenversicherung;Taggeldversicherung","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Titel, Freiwillige Taggeldversicherung, Artikel 67 ff.), ist daraus für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein wesentlicher Nachteil entstanden. Sie müssen sich nun im Falle einer Beschwerde an den ordentlichen Richter und nicht mehr wie früher an das Versicherungsgericht wenden. Dies gilt nicht für jene Kantone, die das Versicherungsgericht bei Beschwerden, die einen laut KVG ermächtigten Versicherer betreffen, als Rekursinstanz ausdrücklich beibehalten haben.<\/p><p>Von dieser Änderung sind vor allem jene Personen betroffen, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben. Im Gegensatz zu Gebietsansässigen können sie nicht einmal zwischen dem Gerichtsstand ihres Arbeitsortes und jenem des Sitzes des Versicherers wählen. Sie müssen sich in jedem Fall an letzteren wenden. Das trifft insbesondere auf Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu, die sich im Falle einer Beschwerde an den Zivilprozessrichter des Ortes wenden müssen, an dem sich der Sitz des Versicheres befindet. Die daraus entstehenden Nachteile sind offensichtlich: Diese Personen müssen sich an einen Gerichtsstand wenden, der oft in einem anderen Sprachgebiet liegt, und einen Anwalt finden, der sie in einer Region, die ihnen völlig unbekannt ist, vertritt. <\/p><p>Diese Situation steht im Gegensatz zu allen anderen Aspekten der Arbeitstätigkeit. Die Gesetzgebung erlaubt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sowohl was Beschwerden bezüglich des Arbeitsverhältnisses als auch was alle anderen Lohnersatzleistungen (insbesondere die Unfallversicherung, Art.107 Abs. 2 UVG) betrifft, sich an den Gerichtsstand des Arbeitsortes zu wenden. Das gilt übrigens auch für die obligatorische Krankenversicherung (vgl. Artikel 86 Absatz 3 KVG). Die Taggeldversicherung, bei der obendrein eine merkliche Zunahme der Beschwerden infolge des immer kommerzielleren Verhaltens der Versicherungsgesellschaften festzustellen ist, stellt also offensichtlich eine unangemessene Ausnahme dar.<\/p><p>Es tauchen ausserdem berechtigte Zweifel daran auf, ob dieses Verfahren nicht im Widerspruch zu dem in den bilateralen Verträgen verankerten Prinzip der Gleichbehandlung steht.<\/p><p>Aus diesem Grund scheint es unerlässlich, diese Benachteiligung durch eine Gesetzesänderung betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen zu beseitigen.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die durch das KVG eingeführte Trennung zwischen den Rechtsmitteln bei der sozialen Krankenversicherung und den Zusatzversicherungen macht es für Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer komplizierter, die Entscheide der Versicherer bei Taggeldversicherungen für Verdienstausfall anzufechten. Diese Trennung benachteiligt vor allem jene, die ihren Wohnort ausserhalb der Schweiz haben (insbesondere die zahlreichen in der Schweiz arbeitenden Grenzgängerinnen und Grenzgänger). Um diese Benachteiligungen und Ungleichheiten zu beseitigen, wird folgende Änderung von Artikel 28 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG, SR 961.01) verlangt:<\/p><p>Art. 28 Abs. 4 (neu)<\/p><p>Bei der Taggeldversicherung kann der oder die Versicherte den Gerichtsstand des Arbeitsortes wählen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"KVG. Beschwerden gegen Taggeld-Entscheide"}],"title":"KVG. Beschwerden gegen Taggeld-Entscheide"}