{"id":20000446,"updated":"2024-04-10T18:31:09Z","additionalIndexing":"Arbeitnehmerschutz;Mobbing;Prävention;Arbeitsbedingungen","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Dabei haben sie diese Art von Belästigung, eine Art Aggression, die meistens von oben nach unten ausgeübt wird und sich von der sexuellen Belästigung unterscheidet, festgestellt. Zahlreiche Bücher stellen dieses Phänomen für die breite Öffentlichkeit dar und zeigen seine verschiedenen Erscheinungsformen sowie den Zusammenhang zwischen diesem Phänomen und der Arbeitsorganisation. Sie machen auch deutlich, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ohne dass sie sich auf eine neue Gesetzgebung stützen können, in der Falle bleiben und keinen Schutz und keine Möglichkeit haben, sich rechtliche Hilfe zu verschaffen.<\/p><p>Das Phänomen hat verschiedene Gesichter: Es äussert sich in Verhaltensweisen, Schikanierungen, Druck, Verletzungen, Kommunikationsverweigerung oder in einem ganzen Sammelsurium von Verhalten, die zunächst unerheblich erscheinen mögen, die aber zu verurteilen sind, wenn sie gehäuft auftreten. <\/p><p>Das Mobbing-Opfer wird oft physisch und psychisch krank, manchmal so schwer, dass es Suizid begeht. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, wollen sie ihre Gesundheit bewahren, gezwungen zu kündigen. Ein solcher Entscheid reicht aber nicht immer: Es kann Jahre dauern, bis sich die betroffenen Personen vom Mobbing erholt haben.<\/p><p>Eine Gesetzgebung in diesem Bereich ist unausweichlich. Die Anerkennung ihrer Leiden und die Möglichkeit, vor Gericht für das Erlittene Genugtuung zu erhalten, sind für die Betroffenen auch Schritte zur Genesung.<\/p><p>Im Übrigen nutzen die Arbeitgeber heute das Mobbing immer mehr als schreckliche Alternative zur Entlassung: Wenn sie die betroffene Person bis zur Kündigung treiben, können sie damit ein aufwändiges und oft kostspieliges Kündigungsverfahren vermeiden. Diese Form von Belästigung am Arbeitsplatz besteht zwar schon lange; neu sind aber das Ausmass und die Banalisierung des Phänomens.<\/p><p>Die Beziehungen im Produktionsprozess wie auch die Beziehungen unter den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beeinflussen das Leben in der Gesellschaft in starkem Mass. Was in den Unternehmungen abläuft, ist denn auch von grosser Bedeutung für die Demokratie und die Grundrechte. Der Kampf gegen das Mobbing trägt also dazu bei, dass jeder und jede seine Freiheiten leben und ausüben kann.<\/p><p>Es ist erfreulich und positiv, dass Vereinigungen, Gewerkschaften, Gruppierungen wie auch auf das Problem sensibilisierte Einzelpersonen den Opfern helfen und auf die Gefahren dieser Art von Belästigung aufmerksam machen. Auch wenn es im geltenden Recht Bestimmungen gibt, auf die man sich stützen kann, muss man doch feststellen, dass ihre Wirksamkeit zu begrenzt ist, sie zu wenig bekannt und in der Anwendung langsam und mühsam sind. Wie in der Gesetzgebung anderer europäischer Länder sollten auch bei uns die entsprechenden Bestimmungen erheblich verstärkt werden.<\/p><p>Um das Mobbing wirksam zu bekämpfen, schlage ich deshalb vor, die gegenwärtige Gesetzgebung zu verbessern, und zwar so, dass sowohl die physische wie auch die psychische Integrität und die Würde der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser geschützt werden.<\/p><p>Die Definition<\/p><p>Von der Mobbing-Definition hängen Wirksamkeit und Ausrichtung des Gesetzentwurfs ab.<\/p><p>Ich will keineswegs eine allgemein gültige Definition aufzwingen; ich will vielmehr eine Definition, die sich im Arbeitsrecht durchsetzen lässt und auf das angestrebte Ziel ausgerichtet ist. Die Medizin, die Soziologie und alle anderen Disziplinen, die das Phänomen benennen müssen, werden weiterhin auf ihre eigene Terminologie zurückgreifen müssen. Deshalb schlage ich für das Mobbing folgende Definition vor: eine Belästigung, durch welche die Arbeitsbedingungen absichtlich verschlechtert werden.<\/p><p>Durch die Einführung des Begriffs \"Mobbing\" können die darunter fallenden Verhaltensweisen klar genannt werden. Der Terminus impliziert ein systematisches Vorgehen, die Wiederholung. Er ist auch eng mit der Mediatisierung dieses Phänomens in der jüngsten Zeit verbunden. Somit ist er zu dem Terminus geworden, der die Art Situationen, die erfasst werden sollen, am besten umschreibt.<\/p><p>Die Banalisierung dieses Phänomens stellt eines der schwerwiegenderen Probleme dar. Dieses Problem kann nur gelöst werden, wenn die verwerflichen Handlungen stigmatisiert werden. Die Übernahme dieses Konzepts, dessen Bedeutung bereits bekannt ist, sollte zur Lösung beitragen, weil es eine scharfe Trennung zwischen den zu jeder Arbeit in einem Kollektiv gehörenden Zusammenstössen einerseits und den systematischen Aggressionen des Mobbings anderseits ermöglicht.<\/p><p>Der Begriff \"absichtliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen\" mag zunächst überraschen. Tatsache ist aber, dass das, was in den vergangenen Jahren zahlreiche Personen mobilisiert hat, die ständige Zunahme psychologischen Drucks am Arbeitsplatz ist, mit der die Würde oder die psychische Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beeinträchtigt werden soll. Die rechtliche Umschreibung dieser Begriffe ist aber sehr eng. Würde man unter Mobbing einzig die Beeinträchtigung der Würde oder der psychischen Integrität verstehen, so würden andere Arten psychologischen Drucks nicht erfasst.<\/p><p>Der Begriff Arbeitsbedingungen deckt alle Umstände ab, unter denen Arbeit geleistet wird. Die Wiederholung geringfügiger Verletzungen oder Schikanierungen gehören ebenso dazu wie die Änderung der Aufgaben oder der Entzug von Arbeiten. Das heisst also, dass Mobbing, unabhängig von der Urheberin oder dem Urheber und unabhängig von den eingesetzten Mitteln, immer zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führt.<\/p><p>Ich spreche von absichtlicher Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, weil sich diese Begrifflichkeit im Bereich des Arbeitsrechts als ausserordentlich griffig erwiesen hat. Auf ihrer Grundlage lassen sich a priori zulässige Massnahmen ahnden, sobald sie absichtlich nur darauf angelegt sind, die Arbeitsbedingungen einer bestimmten Person zu verschlechtern.<\/p><p>Ein Unternehmensleiter oder seine Vertreterinnen und Vertreter können den Untergebenenstatus einer Person ausnutzen, um diese Person zu mobben. In solchen Fällen überschneidet sich der Begriff der absichtlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen oft mit der böswilligen Umsetzung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber.<\/p><p>Wenn eine solche Verhaltensweise einhergeht mit Drohungen, Druck und systematischen Angriffen gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, handelt es sich eindeutig um einen Rechtsmissbrauch. Dank dem Begriff der absichtlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen muss die Ausübung der organisationellen Macht und der Führungsmacht durch den Arbeitgeber nicht mehr zwingend als zulässig angesehen werden. Zulässig ist sie nur, wenn sie nicht zweckentfremdet wurde. Zweckentfremdet ist sie, wenn sie sich auf etwas anderes als die Arbeitsleistung erstreckt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Arbeitnehmer mit dem einzigen Ziel versetzt wird, ihn zu destabilisieren.<\/p><p>Die vorgeschlagene Definition hat auch den Vorteil, keine Belästigungsebene ausser Acht zu lassen. Sie umfasst vertikales Mobbing - eines Vorgesetzten gegenüber einem ihm Untergebenen oder umgekehrt, auch wenn dieser Fall weit weniger häufig vorkommt - ebenso wie das horizontale Mobbing unter Kollegen, weil sie auf keinem hierarchischen Prinzip beruht. Und dennoch: Auch wenn das Mobbing nicht vom Arbeitgeber ausgeht, so muss er doch Verantwortung übernehmen. Er hat die Macht über die Organisation und die Führung. Deshalb ist es seine Sache, die Massnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um jeglicher Form von Mobbing in seinem Unternehmen vorzubeugen oder sie zu beseitigen, und zwar unabhängig davon, von wem das Mobbing ausgeht. Diese Macht gibt ihm einerseits gewisse Vorrechte und anderseits aber auch gewisse Pflichten. Eine dieser Pflichten ist es, allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern normale Arbeitsbedingungen sicherzustellen. Der Arbeitgeber ist also sowohl für die Mobbing-Prävention wie auch für die Sanktionen im Mobbingfall verantwortlich.<\/p><p>Die Prävention<\/p><p>Im Bereich des Mobbings kommt der Prävention ganz besondere Bedeutung zu. Denn die Folgen für das Opfer, wir haben es gesehen, können sehr gravierend sein, wenn den Belästigungen nicht rasch Einhalt geboten wird. Diese Folgen verursachen auch soziale Kosten. Die Arbeitsmedizin müsste wirksamer eingreifen können. Die Ärztinnen und Ärzte haben interessante Vorschläge. Sie schlagen beispielsweise vor, die pathologischen Erscheinungsformen, die in der Folge von Mobbing auftreten, in die Tabelle der Berufskrankheiten aufzunehmen. <\/p><p>Deshalb bin ich der Ansicht, die Mobbing-Prävention sei im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht sichergestellt. Gewisse Änderungen sind deshalb angezeigt.<\/p><p>Zivil- und strafrechtliche Sanktionen<\/p><p>Ein umfassendes und wirksames Präventionsdispositiv muss auch durch Sanktionsmassnahmen ergänzt werden, und zwar aus verschiedenen Gründen.<\/p><p>Zunächst weil jede Sanktion - und im Bereich des Mobbings ganz besonders - eine erzieherische Funktion hat. Es handelt sich nämlich um Verhaltensweisen, die im Allgemeinen nicht als strafbar oder wenigstens nicht als schlimm betrachtet werden. Die schwerwiegenden Konsequenzen, die dieses Verhalten aber zeitigt, wurden bereits erwähnt. Würde man psychischen Druck am Arbeitsplatz sanktionieren, so würde dies zu einer Bewusstwerdung sowohl bei den Opfern, welche die Handlungen tendenziell auch als gerechtfertigt anschauen, als auch bei den Verursachern dieses Drucks führen. Die Sanktionierung solcher Handlungen gäbe den Opfern auch das Recht auf Wiedergutmachung. Wie bei der sexuellen Belästigung müssen auch beim Mobbing zivil- wie auch strafrechtliche Sanktionen möglich sein.<\/p><p>Eine zivilrechtliche Sanktion muss den Arbeitgeber treffen, weil es seine Sache ist, alle Massnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um Mobbing in seinem Unternehmen zu verhindern.<\/p><p>Besonders angemessen erscheint mir als Sanktion die Ungültigerklärung einer Kündigung. Damit kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Unternehmen bleiben; gleichzeitig wird dem Verursacher des Mobbings das Scheitern seiner Absichten, die meistens darin bestehen, jemanden zur Aufgabe einer Stelle zu bewegen, klar gemacht. <\/p><p>Ich beantrage zudem, dass die schlimmsten Fälle härter bestraft werden können als bisher. <\/p><p>Wenn mit dem Mobbing direkt die Würde oder die psychische Integrität einer Person beeinträchtigt werden sollen, reicht eine zivilrechtliche Sanktion nicht aus. Denn wenn das Ausmass des Mobbings die menschliche Würde oder die Integrität des Opfers gefährdet, muss dieses Verhalten auf andere Art bestraft werden. Zudem darf die Verantwortung des Arbeitgebers als Leiter des Unternehmens den Verursacher des Mobbings nicht von dessen Verantwortung entbinden, wenn die Vorfälle so schwer wiegen, dass der Arbeitgeber nicht mehr eingreifen kann. Eine Strafverfolgung der Mobbing-Verursacher hätte auch eine abschreckende und damit eine vorbeugende Wirkung. Dadurch würde auch die erzieherische Funktion eines solchen Gesetzes verstärkt.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:<\/p><p>1. Zur Verhinderung des Mobbings am Arbeitsplatz sind gesetzliche Grundlagen zu schaffen.<\/p><p>2. Zur Prävention jeglicher Belästigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die absichtliche Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen sind gesetzliche Grundlagen zu schaffen.<\/p><p>3. Mobbing muss strafrechtlich stärker geahndet werden können.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Anti-Mobbing-Gesetz"}],"title":"Anti-Mobbing-Gesetz"}