{"id":20000457,"updated":"2024-04-10T19:18:22Z","additionalIndexing":"2841;Vorrat;Krankenversicherung;Versicherungsprämie;Kosten des Gesundheitswesens;Risikodeckung","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Kostenevaluation<\/p><p>Die gesetzlichen Fristen, innerhalb derer die Versicherer ihre Rechnung vorlegen müssen (Juli für das laufende Jahr), verhindern, dass diese die Kostenentwicklung glaubhaft darstellen können. Nach dem ersten Halbjahr haben sie, wenn es gut geht, die Zahlen der ersten drei Monate (Januar bis März) zur Verfügung, um die Kosten abzuschätzen. Die Bilanz dieser drei Monate wird beeinflusst durch den Teil, den die Franchisen ausmachen, durch das unsichere Rechnungsaufkommen und durch konjunkturell und saisonal bedingte Schwankungen. Die Versicherer haben also keine verlässlichen Mittel, auf deren Grundlage sie das Leistungsvolumen bestimmen könnten. Aufgrund dieser unsicheren Daten müssen sie für das zweite Halbjahr Prognosen erstellen sowie Rückstellungen für das Jahresende machen und sie mit der auch noch provisorischen Bilanz des Vorjahres vergleichen. Dies tun die Versicherer jedes Jahr. Und jedes Jahr künden sie eine Kostensteigerung an.<\/p><p>2. Berechnung der Prämien<\/p><p>Das Prämienniveau ergibt sich aus der Addition der Werte der bereits erwähnten Parameter, des Verwaltungsaufwands und der Reserven. Alle diese Werte beruhen auf den Zahlen des ersten Halbjahres. Das heisst, die Grundlage für die Festlegung der Prämienhöhe ist ebenso unsicher wie die für die Einschätzung der Pflegekosten.<\/p><p>3. Reserven<\/p><p>Die Reserven werden aus den Prämien der Versicherten gebildet; deshalb sollten sie wie das Vermögen der Versicherten und nicht wie das Vermögen des Versicherers behandelt werden. Bei einem Versicherungswechsel bleiben sie beim angestammten Versicherer. Der neue Versicherer muss darum neue Reserven bilden. Wenn eine Versicherung zu einer Erhöhung der Reserven verpflichtet wird, muss sie gezwungenermassen die Prämien erhöhen. Umgekehrt sollte der alte Versicherer die Prämien senken, wenn ihn Versicherte verlassen. Dies trifft aber nie ein.<\/p><p>Die Reserven sind dafür da, das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen. Wenn die Reserven aber einmal in die Prämie integriert sind, lässt sich deren Umfang nicht mehr bestimmen. Sie verschmelzen mit den Guthaben der Kassen und werden mit dem Umlaufvermögen angelegt, das aus vorzeitig bezahlten Prämien stammt.<\/p><p>Die Anlagen bringen Zinsen ein, erfahren dann Wertverminderungen und Abschreibungen. 1998 betrug der Ertrag aus den Anlagen plus 336 Millionen Franken, während sich die verschiedenen Wertverminderungen auf insgesamt minus 1,004 Milliarden Franken beliefen. Von 1996 bis 1998 trugen die Anlagen plus 1,17 Milliarden Franken ein. Die Abschreibungen für den gleichen Zeitraum bezifferten sich auf minus 2,566 Milliarden Franken.<\/p><p>4. Risikoausgleich<\/p><p>Der Risikoausgleich ist das Pendant zum Prinzip der Freizügigkeit. Allerdings trägt er gegenwärtig nur den Risiken Rechnung, die mit den grossen Gruppen der Frauen und älteren Personen verbunden sind. Am kostenwirksamsten sind aber die Behandlungen für Schwerkranke. Ziel des Risikoausgleichs ist es, die Risiken ausgeglichen auf die verschiedenen Kassen zu verteilen, um keine zu benachteiligen. Es geht um einen Risikoausgleich, der die Prämien der Versicherten nicht belasten soll und gleichzeitig dem Geist der Solidarität der Krankenversicherung entsprechen soll.<\/p><p>Die Parlamentarische Initiative gründet auf diesen Überlegungen.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:<\/p><p>Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:<\/p><p>Art. 197 <\/p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 wird wie folgt geändert:<\/p><p>Art. 18 Gemeinsame Einrichtung<\/p><p>Abs. 1  <\/p><p>Der Bundesrat gründet eine gemeinsame Einrichtung. Die Gründungsurkunde und die Reglemente der Einrichtung bedürfen der Genehmigung durch das Departement.<\/p><p>Abs. 2  <\/p><p>Die gemeinsame Einrichtung besteht aus sieben unabhängigen Personen; diese werden vom Bundesrat aus Kreisen bestimmt, die weder mit den Versicherern noch mit den Leistungserbringern in Verbindung stehen.<\/p><p>Abs. 3 <\/p><p>Die gemeinsame Einrichtung als Regulierungsbehörde verwaltet die Beiträge, welche die Versicherten zur Reservebildung (Art. 60) und die Versicherer für den Risikoausgleich (Art. 105) entrichten.<\/p><p>Abs. 4 <\/p><p>Der Bundesrat kann der gemeinsamen Einrichtung weitere Aufgaben übertragen, namentlich zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen.<\/p><p>Abs. 5 <\/p><p>Der Bundesrat regelt die Finanzierung der Aufgaben nach Absatz 4.<\/p><p>Abs. 6 <\/p><p>Die gemeinsame Einrichtung führt für jede ihrer Aufgaben eine getrennte Rechnung; sie geniesst die gleiche Steuerfreiheit wie die Versicherer (Art. 17).<\/p><p>Abs. 7 <\/p><p>Streichen<\/p><p>Art. 60 Finanzierung und Reserven<\/p><p>Abs. 1  <\/p><p>Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert.<\/p><p>Abs. 2 <\/p><p>Die Finanzierung muss selbsttragend sein.<\/p><p>Abs. 3<\/p><p>Unverändert<\/p><p>Abs. 4  <\/p><p>Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vorschriften, insbesondere über die Rechnungsführung, die Rechnungsablage und die Rechnungskontrolle.<\/p><p>Abs. 5  <\/p><p>Die Versicherer müssen das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren sicherstellen.<\/p><p>Abs. 6 <\/p><p>Der Bundesrat beschliesst für alle Versicherer einen einheitlichen Satz. Die gemeinsame Einrichtung beauftragt jeden Versicherer, ausreichende Reserven zu bilden, um Kostenschwankungen aufzufangen.<\/p><p>Art. 61bis Festlegung der Prämien<\/p><p>Abs. 1 <\/p><p>Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung müssen nach den tatsächlich angefallenen Kosten der im vorangegangenen Kalenderjahr gedeckten Leistungen und den Reserven festgelegt werden (Art. 60).<\/p><p>Abs. 2 <\/p><p>Versicherte und Leistungserbringer müssen ihre Rechnungen des Vorjahres bis zum 31. Januar dem Versicherer einreichen. Andernfalls verwirken die Ansprüche.<\/p><p>Abs. 3 <\/p><p>Die Versicherer müssen ihre Rechnung spätestens am 31. März abschliessen und ihre Prämienanträge für das nachfolgende Jahr spätestens am 30. Juni einreichen.<\/p><p>Art. 105 Risikoausgleich<\/p><p>Abs. 1 <\/p><p>Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Frauen, ältere Personen und schwere Krankheitsfälle haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18) zugunsten von Versicherern mit überdurchschnittlich vielen Frauen, älteren Personen und schweren Krankheitsfällen Abgaben entrichten, welche die durchschnittlichen Kostenunterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen.<\/p><p>Abs. 2-4<\/p><p>Unverändert<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Revision des KVG"}],"title":"Revision des KVG"}