{"id":20001000,"updated":"2025-06-24T21:02:24Z","additionalIndexing":"Randregion;privates Massenmedium;Radio;Radio- und Fernsehgebühren;Radio SRF;Beteiligung an Unternehmen;audiovisuelles Programm;service public","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2488,"gender":"m","id":464,"name":"Fehr Hans-Jürg","officialDenomination":"Fehr Hans-Jürg"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-03-06T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4602"},"descriptors":[{"key":"L05K1202030103","name":"audiovisuelles Programm","type":1},{"key":"L05K1202050103","name":"Radio","type":1},{"key":"L05K1202050106","name":"privates Massenmedium","type":1},{"key":"L07K12020501080402","name":"Radio SRF","type":1},{"key":"L05K0703010202","name":"Beteiligung an Unternehmen","type":1},{"key":"L04K08060111","name":"service public","type":2},{"key":"L07K08070102010704","name":"Randregion","type":2},{"key":"L05K1202040105","name":"Radio- und Fernsehgebühren","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2000-05-31T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(952297200000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(959724000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2488,"gender":"m","id":464,"name":"Fehr Hans-Jürg","officialDenomination":"Fehr Hans-Jürg"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"00.1000","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Regionaljournale von Schweizer Radio DRS sind in der Tat ein wichtiger Bestandteil der politischen Berichterstattung in den Regionen der deutschen Schweiz. Diese Tatsache darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Informationsauftrag der SRG in erster Linie auf die nationale und sprachregionale Versorgung der Bevölkerung mit Radio- und Fernsehprogrammen (vgl. Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen; RTVG) ausgerichtet ist. Im Sinne der Erhaltung des Status quo hat der Gesetzgeber der SRG in Artikel 27 Absatz 4 RTVG erlaubt, in den sprachregionalen Programmen weiterhin regionale Programme zu veranstalten.<\/p><p>Die lokalen und regionalen Informationen sollen nach dem vom Gesetzgeber gewählten Marktmodell in erster Linie durch die privaten Lokalradios, welche einen entsprechenden gesetzlichen Leistungsauftrag zu erfüllen haben (Art. 21 RTVG), erbracht werden. Damit auch in Gebieten, die keine ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten für ein professionelles Radio bieten, SRG-unabhängige Veranstalter Programme anbieten können, hat der Gesetzgeber das Instrument des Gebührensplittings (Art. 17 Abs. 2 und 3 RTVG) geschaffen. Er wollte den kommunikativen Ausgleich zwischen Agglomerationen und dünn besiedelten Regionen mittels dieser direkten Gebührenunterstützung und nicht durch finanzielle oder programmliche Leistungen seitens der SRG fördern. Deshalb ist eine Kapitalbeteiligung der SRG an privaten Radiostationen im Gesetz nicht explizit vorgesehen - die lokale Ebene wurde bewusst den Privaten überlassen.<\/p><p>Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass es für viele Lokalradios durchaus möglich ist, die ihnen zugedachte Grundversorgungsfunktion zu erfüllen und wirtschaftlich erfolgreich zu arbeiten. Auch in Randregionen sind viele lokale Veranstalter imstande, mit bescheidenen Mitteln einen wertvollen Beitrag zur Erfüllung des gesetzlichen Leistungsauftrages zu leisten. <\/p><p>Es wird im Rahmen der eingeleiteten RTVG-Revision zu prüfen sein, inwieweit private Veranstalter in Randregionen für die Versorgung mit Radioprogrammen weiterhin mit Gebührengeldern mitfinanziert werden sollen.<\/p><p>1. Die Beteiligung der SRG an lokalen Veranstaltern ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings sind einem solchen Engagement gesetzliche und konzessionsrechtliche Schranken gesetzt. Im Falle des Genfer Lokalradios World Radio Geneva hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation mit Entscheid vom 2. Februar 2000 eine Mehrheitsbeteiligung der SRG u. a. auch mit der Begründung abgelehnt, eine solche Partizipation wäre mit dem gesetzlichen 3-Ebenen-Modell sowie mit der vom Bundesrat vorgegebenen Sendernetzplanung (Weisungen vom 31. August 1994 für die UKW-Sendernetzplanung) nicht zu vereinbaren. <\/p><p>Inwieweit sich die SRG minoritär an privaten Veranstaltern beteiligen kann, ist im konkreten Fall zu beurteilen. Zu prüfen ist insbesondere, ob dabei Gebührengelder, die der Erfüllung des Leistungsauftrages dienen, zweckentfremdet eingesetzt werden und ob das Engagement zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten der privaten Veranstalter führen könnte. <\/p><p>Kooperationen zwischen der SRG und privaten Veranstaltern auf programmlicher Ebene sind durchaus möglich. Wie weit diese Zusammenarbeit allerdings gehen kann, richtet sich nach den Vorgaben des RTVG und den konzessionsrechtlichen Bestimmungen der betreffenden Veranstalter (vgl. Antwort zu Frage 2). <\/p><p>2. Eine kapitalmässige Beteiligung der SRG an einem privaten lokalen Veranstalter ist nicht a priori ausgeschlossen. Grundsätzlich gilt nach Artikel 13 RTVG, dass ein Übergang von mehr als 20 Prozent des Kapitals der Genehmigung durch die Konzessionsbehörde bedarf. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wird geprüft, ob der private Veranstalter auch mit der neuen Trägerschaft die Konzessionsvoraussetzungen nach Artikel 11 RTVG noch erfüllt und der gesetzliche und der konzessionsrechtliche Leistungsauftrag weiterhin erbracht werden können.<\/p><p>Ist eine allfällige Beteiligung der SRG mit einer programmlichen Zusammenarbeit verbunden, so darf diese nur so weit gehen, als der lokale oder regionale Charakter des Lokalradios noch gewahrt und das Programm auf das Versorgungsgebiet ausgerichtet bleibt (Art. 21 und Art. 25 Abs. 1 RTVG); zudem verlangt das RTVG einen angemessenen Anteil an Eigenproduktionen (Art. 23 Abs. 1 Bst. b).<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Radio DRS erbringt mit seinen Regionaljournalen zwar eine qualitativ hoch stehende journalistische Leistung, vermag damit das Bedürfnis nach einer umfassenden, d. h. alles Wesentliche abdeckenden Berichterstattung aus den und über die Regionen aber bei weitem nicht zu erfüllen. Dies gilt speziell für gewisse Randregionen. In diesen Randregionen haben sich zwar private Radiostationen etabliert; mangels ausreichenden Ressourcen haben sie aber qualitative Probleme und dünnen ihr Angebot eher aus, als dass sie es verbessern würden. Ihre wirtschaftliche Basis ist schmal; ohne Gebührensplitting wären sie nicht überlebensfähig. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach einer allfälligen Kooperation, die über die Lieferung von Programmelementen seitens Radio DRS an die Lokalradiostationen hinaus gehen würde. Konkret:<\/p><p>1. Lässt das geltende Recht die kapitalmässige Beteiligung der SRG bzw. einer ihrer Unternehmenseinheiten an privaten Lokalradiostationen zu?<\/p><p>2. Welche Bedingungen müssten die privaten Unternehmen allenfalls erfüllen, um eine solche Beteiligung zu ermöglichen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Radio DRS"}],"title":"Radio DRS"}