{"id":20001004,"updated":"2025-06-24T22:01:47Z","additionalIndexing":"Europakompatibilität;Ferienwohnung;Wohneigentum;Konsumentenschutz","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2370,"gender":"m","id":305,"name":"Berberat Didier","officialDenomination":"Berberat"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-03-08T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4602"},"descriptors":[{"key":"L04K01020110","name":"Wohneigentum","type":1},{"key":"L05K0101010303","name":"Ferienwohnung","type":1},{"key":"L05K0701060301","name":"Konsumentenschutz","type":1},{"key":"L04K09020206","name":"Europakompatibilität","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2000-05-31T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(952470000000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(959724000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2370,"gender":"m","id":305,"name":"Berberat Didier","officialDenomination":"Berberat"},"type":"author"}],"shortId":"00.1004","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Am 3. März 1999 lehnte der Nationalrat eine Motion Aguet (97.3607) ab, in der dieser den Bundesrat gebeten hatte, den eidgenössischen Räten einen eurokompatiblen Erlassentwurf zum Teilzeit-Wohneigentum zu unterbreiten (AB 1999 N 106). Im Anschluss daran reichte der Motionär seinen Vorstoss praktisch unverändert als Postulat ein. Dieses wurde vom Nationalrat am 18. Juni 1999 überwiesen (AB 1999 N 1324). Der Bundesrat hatte sich bereit erklärt, das Postulat entgegenzunehmen, weil der Ständerat am 8. Dezember 1998 in gleicher Sache einen Bericht angefordert hatte (Postulat Frick 98.3488 Schutz vor dubiosen Geschäftspraktiken beim Handel mit Wohnrechten auf Zeit im Tourismus; AB 1998 S 1256).<\/p><p>Dieser Bericht liegt heute vor. Er zeigt, dass Teilzeit-Wohneigentum in der Schweiz bisher nur geringe Verbreitung gefunden hat. Hinweise auf eine besondere Missbrauchsanfälligkeit dieser Form der Nutzung eines Grundstücks fehlen. Soweit in Einzelfällen trotzdem Missbräuche festgestellt werden können, genügen die Instrumente des geltenden Rechtes. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang namentlich auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241).<\/p><p>Zutreffend bleibt, dass das europäische Recht dem Käufer von Teilzeit-Nutzungsrechten an Immobilien einen besseren Rechtsschutz gewährt, als dies im schweizerischen Recht der Fall ist. Der Grund dafür liegt in der RL 94\/47\/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Ewerb von Teilzeit-Nutzungsrechten an Immobilien (ABl., Nr. L 280 vom 29. Oktober 1994, S. 83). Diese Richtlinie räumt dem Käufer eines Teilzeit-Nutzungsrechtes die Möglichkeit ein, innert zehn Tagen vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten (Art. 5 Ziff. 1 erster Gedankenstrich).<\/p><p>Der Bundesrat hat bereits in Beantwortung der Motion Aguet darauf hingewiesen, dass für ihn ein autonomer Nachvollzug europäischen Konsumentenschutzrechtes nur dann in Frage kommt, wenn dringender Handlungsbedarf besteht oder wenn dies im Rahmen eines Gesamtpaketes geschieht (s. auch AB 1995 N 936 und 1996 N 581). Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, dem Parlament eine spezielle Vorlage betreffend Teilzeit-Wohneigentum zu unterbreiten.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Am 18. Juni 1999 hat der Nationalrat das Postulat Aguet (99.3064) überwiesen. Es verlangt vom Bundesrat, dass er dem Parlament den Entwurf für eine knappe, eurokompatible gesetzliche Regelung des Teilzeit-Wohneigentums vorlegt.<\/p><p>Herr Aguet erinnerte in seiner Begründung daran, dass der Bundesrat zu diesem Gegenstand bereits zwei Postulate - das Postulat 88.709 im Jahre 1988 und das Postulat 93.3212 im Jahre 1994 - entgegengenommen hat. Es sei wichtig, dass unser Land eine gesetzliche Regelung für das Teilzeit-Wohneigentum treffe, um damit die Erwerber von solchem Eigentum zu schützen. Zu diesem Zweck solle die Schweiz die entsprechende EU-Richtlinie übernehmen.<\/p><p>Wir fragen den Bundesrat an: Ist er nach wie vor willens, dem Parlament einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen? Wenn ja: Wann gedenkt er ihn den eidgenössischen Räten zu unterbreiten.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Rechtliche Regelung des Teilzeit-Wohneigentums"}],"title":"Rechtliche Regelung des Teilzeit-Wohneigentums"}