﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20001018</id><updated>2025-06-24T22:13:42Z</updated><additionalIndexing>Nigeria;Ausschaffung;Tod;Informationsverbreitung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2282</code><gender>m</gender><id>56</id><name>de Dardel Jean-Nils</name><officialDenomination>de Dardel Jean-Nils</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-03-14T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4602</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K010801020102</key><name>Ausschaffung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01010304</key><name>Tod</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K12010202</key><name>Informationsverbreitung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K03040510</key><name>Nigeria</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2000-05-31T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2000-03-14T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2000-05-31T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2282</code><gender>m</gender><id>56</id><name>de Dardel Jean-Nils</name><officialDenomination>de Dardel Jean-Nils</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>00.1018</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) hat 1995 ein Verfahren eingeführt, das die definitive Identifikation von weggewiesenen, papierlosen Ausländern und Ausländerinnen afrikanischer Herkunft in einen Transitstaat verlegt, zuerst nach Ghana und danach in die Elfenbeinküste. Diese beiden Staaten haben während einer gewissen Zeit dem Transit von Personen afrikanischer Herkunft, die über ein schweizerisches Reiseersatzdokument (Laissez-passer) verfügten, zugestimmt. Dieses Verfahren wurde nur dann angewendet, wenn alle Bemühungen, ein Reisepapier auf dem üblichen Weg bei den zuständigen Botschaften zu erhalten, erfolglos blieben. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im vorliegenden, hier zur Diskussion stehenden Fall von Frau E. handelt es sich um eine nigerianische Staatsangehörige, die, nachdem sie sich zwei Jahre lang legal in Frankreich aufgehalten hatte, am 22. November 1996 in der Schweiz, unter falscher Identität und ohne Reisepapiere oder Identitätsausweise vorzulegen, ein Asylgesuch gestellt hat. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, wurde ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Da die von der Gesuchstellerin angegebene Identität von der nigerianischen Botschaft nicht bestätigt werden konnte, konnte die Wegweisung nicht mit einem von der nigerianischen Botschaft ausgestellten Ersatzreisedokument vollzogen werden. Im Transitstaat wurde die Gesuchstellerin von der Schweizer Botschaft und deren Vertrauensanwalt empfangen. Nachdem sie bei der nigerianischen Botschaft in Ghana ihre wahre Identität darlegte, war diese bereit, ihr ein Reisedokument auszustellen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Frau E. hatte es vorgezogen, in Ghana zu bleiben, wo sich ein Freund bereit erklärt hat, sie aufzunehmen. Sie hat dann freiwillig und aus freien Stücken die Fahrt angetreten, die ihr zum Verhängnis werden sollte. Diese Fahrt erwies sich deswegen als notwendig, weil sie als Bürgerin eines Landes der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) für die Einreise nach Ghana die Grenze überqueren musste, um eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Der Fahrer und die beiden Mitreisenden eines vom Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Accra bestellten Fahrzeuges, das zu einem anderen Zweck zur togoischen Grenze unterwegs war, boten Frau E. an, sie mitzunehmen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Information der Öffentlichkeit&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie oben ausgeführt, handelte es sich bei der Reise von Frau E. nach Togo um eine private Unternehmung, für die ihr der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft einen Platz in einem von ihm bestellten Fahrzeug zur Verfügung stellte. Frau E. akzeptierte dieses Angebot freiwillig. Diese Fahrt nach Togo hatte weder einen offiziellen Charakter noch waren Schweizer Beamte darin involviert. Angesichts dieser Umstände war keine offizielle Information erforderlich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist darauf hinzuweisen, dass die zuständige Subkommission der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates anlässlich der Sitzung vom 23. Februar 2000 bezüglich der Wegweisungspraxis des BFF via die Elfenbeinküste über alle Einzelheiten dieses Falles informiert worden ist. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Stillschweigen über andere Todesfälle&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Angesichts der obigen Ausführungen kann das Unterbleiben einer offiziellen Mitteilung durch das BFF diesem weder vorgeworfen noch als absichtliches Verschweigen angesehen werden. Über den einzigen anderen Todesfall, der sich im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Wegweisung aus der Schweiz am 3. März 1999 am Flughafen Zürich ereignete, nämlich jenen von Khaled Abuzarifah, wurde die Öffentlichkeit informiert. So haben sowohl die für den Wegweisungsvollzug zuständigen kantonalen Behörden (Bern), als auch diejenigen, auf deren Territorium der Unfall geschehen war (Zürich), sowie das BFF, das Vollzugsunterstützung leistete, diesbezüglich mehrmals informiert oder dazu Stellung genommen. Der Bundesrat verweist zu diesem Fall auf seine Antwort zur Frage Zisyadis anlässlich der Fragestunde vom 13. März 2000 (Frage 00.5005; Tod eines palästinensischen Asylsuchenden).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Schreiben des BFF&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie bereits erwähnt, hatte die Fahrt von Frau E. nach Togo keinen offiziellen Charakter. Frau E. stimmte freiwillig zu, die Fahrt mit einem vom Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft zu einem anderen Zweck bestellten Fahrzeug zu unternehmen. Es kann daher keine Rede sein von einem Transport von Inhaftierten, begleitet von bewaffneten Posten, der von der schweizerischen Botschaft organisiert worden war. Diese Bezeichnung ist falsch und entspricht nicht den Tatsachen. Der Brief des BFF an den Internationalen Sozialdienst drückt das Bedauern der Bundesbehörden über diesen Vorfall aus, ohne etwas über die Umstände zu verbergen, die zu dem tragischen Hinschied der jungen Frau infolge eines Verkehrsunfalles führten. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Umstände des Unfalls &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Verkehrsunfall ereignete sich auf der Rückreise von der togoischen Grenze nach Accra. Die Fahrt wurde in der Nacht zurückgelegt. Ein entgegenkommender Lastwagen fuhr zu weit links und prallte mit dem Fahrzeug, in dem sich Frau E. befand, zusammen. Gemäss dem Bericht des Gerichtsmediziners der zuständigen Polizeibehörden vor Ort, den der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft am 25. Oktober 1999 dem BFF zukommen liess, war Frau E. auf der Stelle tot, der Fahrer und einer der weiteren Mitreisenden wurden schwer, der dritte Mitreisende nur leicht verletzt. Die Verantwortung am Unfall wurde eindeutig dem Lenker des Lastautos zugesprochen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Das Ende der Zusammenarbeit mit Ghana&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist festzuhalten, dass der Transit von Personen afrikanischer Herkunft, die über ein schweizerisches Reiseersatzdokument verfügen, für den Transitstaat ohne das Bestehen eines Transitabkommens zwischen den beiden Staaten einen einseitigen Akt des rückführenden Staates darstellt, der den Transitstaat nicht bindet. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Zustimmung der ghanaischen Behörden zum Transit von weggewiesenen papierlosen Ausländern und Ausländerinnen afrikanischer Herkunft konnte von diesen somit jederzeit widerrufen werden. Angesichts der Schwierigkeiten der einseitigen Zusammenarbeit und der möglichen schädigenden Folgen für das Image ihres Landes haben die Behörden von Ghana beschlossen, den Flughafen von Accra nicht mehr als Transitflughafen für weggewiesene, papierlose Ausländer und Ausländerinnen afrikanischer Herkunft zur Verfügung zu stellen. Daher wurden die Wegweisungen via Accra Ende März 1999 eingestellt.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Nach verschiedenen Informationen werden afrikanische Asylsuchende über Drittländer ausgeschafft. So meldete die "Berner Zeitung" in ihrer Ausgabe vom 20. Januar 2000, dass das als Zwischenstation dienende Ghana die Zusammenarbeit mit der Schweiz abgebrochen hat, nachdem eine junge Nigerianerin am 10. Februar 1999 nach ihrer Rückschaffung verstorben war. Das Westschweizer Nachrichtenmagazin "L'Hebdo" (Ausgabe vom 3. Februar 2000) hat herausgefunden, dass die Asylsuchende zwei Tage nach ihrer Überführung von der Schweiz nach Ghana auf einem überwachten Transport, der von Vertrauensleuten der schweizerischen Botschaft organisiert war, an den Folgen eines Autounfalls verstorben ist. Über das tragische Schicksal dieser jungen Frau, die in der Schweiz nie straffällig geworden war, ist die Öffentlichkeit damals nicht informiert worden. Die an ihren Genfer Bekanntenkreis abgegebenen Erklärungen verhüllten die Tatsache, dass die Betroffene immer noch unter Kontrolle der schweizerischen Botschaftsmitarbeiter stand.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich frage daher den Bundesrat:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist es üblich, dass man die Öffentlichkeit über einen Todesfall während einer Ausschaffung, die von unserem Land aus und von ihm beauftragten Personen vollzogen wird, nicht angemessen informiert?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Lässt sich daraus schliessen, dass es in den vergangenen Jahren noch zu anderen Rückschaffungen mit tödlichem Ausgang gekommen ist, die vertuscht wurden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Was ist von dem Brief des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 5. Mai 1999 an den Internationalen Sozialdienst zu halten, der die Tatsache verbirgt, dass sich der Unfall mit tödlichem Ausgang während eines Transportes von Inhaftierten ereignete, der von der schweizerischen Botschaft organisiert worden war?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Welches waren die genauen Umstände dieses "Autounfalles"? Gab es andere Opfer? (War es ein Selbstunfall, oder eine von einem anderen Fahrzeuglenker verursachte Kollision? Handelte es sich um einen Fluchtversuch?)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Weshalb weigert sich Ghana seither, wenn es sich nur um einen Autounfall handelte, wie es sie leider immer wieder gibt, mit der Schweiz zusammenzuarbeiten?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Tod einer ausgewiesenen Nigerianerin</value></text></texts><title>Tod einer ausgewiesenen Nigerianerin</title></affair>