﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20001020</id><updated>2025-06-24T21:21:04Z</updated><additionalIndexing>Staatsschutzakten;Rechtsquelle;Entschädigung;Legalität;Europäische Menschenrechtskonvention</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2143</code><gender>m</gender><id>172</id><name>Rechsteiner Paul</name><officialDenomination>Rechsteiner Paul</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-03-15T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4602</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0403030303</key><name>Staatsschutzakten</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020502</key><name>Legalität</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0507020201</key><name>Entschädigung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050301</key><name>Rechtsquelle</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0502020201</key><name>Europäische Menschenrechtskonvention</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2000-05-24T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2000-03-15T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2000-05-24T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2143</code><gender>m</gender><id>172</id><name>Rechsteiner Paul</name><officialDenomination>Rechsteiner Paul</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>00.1020</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der EGMR stellte mit Urteil vom 16. Februar 2000 fest, dass die Schweiz den Anspruch von Herrn Hermann Amann auf Achtung seines Privatlebens verletzt hatte (Art. 8 EMRK). Hintergrund des Falles bildet ein Telefongespräch zwischen Herrn Amann und einer Mitarbeiterin der ehemaligen sowjetischen Botschaft in Bern, das die Bundesanwaltschaft abgehört und über das sie anschliessend eine Fiche angelegt hat. Der EGMR führt in der Begründung des Urteils aus, dass es weder für die Abhörung des Telefongespräches noch für die Anlegung und Aufbewahrung der Fiche eine hinreichend klare gesetzliche Grundlage gegeben habe. Damit lag eine widerrechtliche Handlung eines Bundesbeamten vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Urteilsbegründung des EGMR im Fall Amann lässt zwar den Schluss zu, dass die Schweiz auch zahlreiche andere Bürger ohne hinreichend klare Gesetzesgrundlage und damit widerrechtlich fichiert. Der Bundesrat bedauert dies. Aus den nachfolgenden Gründen führt das Urteil des EGMR im Fall Amann aber nicht dazu, dass andere, bereits abgeschlossene Verfahren um Entschädigung nun neu zu beurteilen sind. Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht als notwendig, die Frage einer nachträglichen Entschädigung solcher Personen weiter zu prüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das EFD und das Schweizerische Bundesgericht haben bis heute neben dem Fall Amann insgesamt 162 Begehren um Schadenersatz oder Genugtuung im Zusammenhang mit der so genannten Fichenaffäre behandelt und rechtskräftig beurteilt. Damit diese abgeschlossenen Entschädigungsverfahren neu beurteilt werden könnten, müsste ein Revisionsgrund vorliegen. Nach dem Gesetz kann aber die Gutheissung einer Individualbeschwerde durch den EGMR von vornherein nur für den Beschwerdeführer selbst einen Anspruch auf Neubeurteilung des innerstaatlichen Entscheides begründen (Art. 139a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 66 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren). Angesichts dieser klaren gesetzlichen Regelung hat das Urteil des EGMR in Sachen Amann auf die übrigen, rechtskräftig beurteilten Verfahren um Entschädigung keinen rechtlichen Einfluss. Im Übrigen ist das widerrechtliche Handeln eines Beamten nicht die einzige Voraussetzung für eine Staatshaftung. In den allermeisten der vom EFD und vom Bundesgericht beurteilten Fälle war eine Haftung des Bundes bereits deshalb nicht gegeben, weil gar kein Schaden entstanden war, keine Kausalität zwischen der Fichierung und dem Schaden bestand oder die Ansprüche bereits verwirkt waren. Diese Haftungsvoraussetzungen wären selbst bei einer Wiederaufnahme der Verfahren nicht anders zu beurteilen als damals, weshalb die Entschädigungsbegehren in diesen Fällen erneut abgewiesen werden müssten. Nach dem Gesagten ist die Ausrichtung einer nachträglichen Entschädigung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Im Übrigen ist es nicht aussergewöhnlich, dass eine langjährige Praxis durch eine neue Rechtsauffassung überholt wird und besserer Erkenntnis weicht. Es widerspricht in solchen Fällen aber dem Rechtssicherheitsprinzip, die geänderte Rechtsauffassung rückwirkend auf bereits abgeschlossene Fälle anzuwenden. Geänderten Rechtsauffassungen ist vielmehr für die Zukunft Rechnung zu tragen. Den rechtlichen Konsequenzen aus dem Urteil des EGMR in Sachen Amann ist mit den neu geschaffenen Rechtsgrundlagen bereits Genüge getan. Die Bearbeitung von Personendaten im Staatsschutzbereich ist zum heutigen Zeitpunkt auf Bundesebene präzise geregelt. Für die Informationsbearbeitung im Rahmen der präventiven Staatsschutztätigkeit haben die eidgenössischen Räte im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit klare gesetzliche Grundlagen geschaffen und ebenso klare Schranken aufgestellt. Die Bearbeitung von Personendaten in der Strafverfolgung wurde im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege eingehend geregelt.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Entscheid vom 16. Februar 2000, im Gegensatz zu einem Urteil des Bundesgerichtes, festgehalten, dass die Fichierung eines Schweizers in den Achtzigerjahren gesetzeswidrig war und Artikel 8 EMRK verletze. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem nun feststeht, dass die Schweiz die Entschädigung verschiedenster Personen wegen rechtswidriger Fichierung zu Unrecht verweigert hat, frage ich den Bundesrat, ob er nicht auch der Auffassung ist, dass diesen Personen wenigstens nachträglich Gerechtigkeit widerfahren soll. Ist er bereit, diese Frage zu prüfen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Fichierung ohne gesetzliche Grundlage</value></text></texts><title>Fichierung ohne gesetzliche Grundlage</title></affair>