{"id":20001039,"updated":"2025-06-24T21:00:53Z","additionalIndexing":"freie Schlagwörter: Leichtflugzeug;Lärmbelästigung;Lärmschutz;Flugzeug","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2472,"gender":"m","id":440,"name":"Jossen Peter","officialDenomination":"Jossen"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-03-23T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4602"},"descriptors":[{"key":"L05K1804010301","name":"Flugzeug","type":1},{"key":"L04K06020308","name":"Lärmbelästigung","type":1},{"key":"L04K06010410","name":"Lärmschutz","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2002-09-11T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(953766000000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1031695200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2472,"gender":"m","id":440,"name":"Jossen Peter","officialDenomination":"Jossen"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"00.1039","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Bei den Ecolight-Aircraft handelt es sich um eine neue, spezielle Kategorie von modernen, leistungsfähigen Leichtflugzeugen, die weder zu den in der Schweiz seit 1984 verbotenen Ultraleichtflugzeugen (Flugzeuge mit einer Flächenbelastung von weniger als 20 Kilogramm pro Meter) noch zu den von der Schweiz nach anerkannten internationalen technischen Normen zugelassenen Luftfahrzeugen gehören. Da im schweizerischen Luftrecht zurzeit keine entsprechenden Zulassungsvorschriften verankert sind, können Ecolight-Aircraft, die gegenüber herkömmlichen Kleinflugzeugen vergleichsweise umweltfreundlicher betrieben werden, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) vorderhand nicht zugelassen und registriert werden. Vor einer allfälligen Zulassung derartiger Leichtflugzeuge zum Verkehr im schweizerischen Luftraum müssten u. a. besondere Lufttüchtigkeitsanforderungen ausgearbeitet und festgelegt werden.<\/p><p>Ultraleichtflugzeuge werden im Ausland in den meisten Fällen in umfassenderer Art als in der Schweiz definiert. Die (nur) in der Schweiz als Ecolight-Aircraft bezeichneten Fluggeräte werden im Ausland durchwegs der Kategorie der Ultraleichtflugzeuge zugeordnet und gestützt auf entsprechende Sondervorschriften zugelassen und betrieben. Letztere entsprechen nicht international anerkannten Anforderungen. Das Bazl kann daher auch keine im Ausland erteilte Zulassungen für Fluggeräte anerkennen, die der Kategorie der Ecolight-Aircraft zugehören.<\/p><p>Als Voraussetzung für die allfällige künftige Zulassung der Ecolight-Aircraft in der Schweiz müssen drei vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) formulierte Bedingungen erfüllt sein:<\/p><p>1. Die spezifischen Emissionen (Emissionen im Verhältnis zur Flugleistung) und der spezifische Energieverbrauch müssen im Vergleich zu herkömmlichen Kleinflugzeugen nachweislich geringer sein und in entsprechenden Zulassungskriterien festgehalten werden.<\/p><p>2. Es darf nicht so viel Mehrverkehr entstehen, dass trotz des allfälligen Vorteils der tieferen spezifischen Emissionen und Energieverbräuche die Emissionen insgesamt steigen würden.<\/p><p>3. Beim Bazl müssen die für die Ausarbeitung der Zulassungsvorschriften und den anschliessenden Vollzug nötigen personellen Ressourcen vorhanden sein. Die entsprechenden Personalkosten dürfen die zur Erfüllung der übrigen Aufgaben des Bazl erforderlichen Finanzmittel nicht belasten, sondern sind durch Gebühreneinnahmen zu decken.<\/p><p>Gemäss einer Studie, welche das UVEK im Sommer 2000 in Auftrag gegeben hatte, besteht ein Potenzial zur Substitution herkömmlicher Leichtflugzeuge durch Ecolight- Aircraft. Nach Auffassung des UVEK braucht es bei einer allfälligen Einführung der Ecolight-Aircraft flankierende Massnahmen, damit dieses Potenzial effektiv realisiert wird. Das Bazl, das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft sowie die Aerosuisse haben dem UVEK im Oktober 2001 einen gemeinsam erarbeiteten Vorschlag für entsprechende flankierende Massnahmen unterbreitet. Das UVEK musste die Überprüfung dieser Vorschläge zurückstellen, da in den letzten Monaten die Bewältigung der Swissair-Krise und der Aufbau der neuen nationalen Airline im Vordergrund standen.<\/p><p>Sofern die abschliessenden Abklärungen ergeben, dass aus ökologischer Sicht nichts gegen die Zulassung spricht, muss dem Bazl das nötige Personal für den Vollzug dieser neuen Aufgabe zur Verfügung gestellt werden.<\/p><p>Das in der vorliegenden Einfachen Anfrage vorgeschlagene Konzept erachtet der Bundesrat aus den nachstehenden Gründen jedoch als nicht durchführbar. Danach müssten bei der Zulassung von Ecolight-Aircraft im gleichen Ausmass alte Flugzeuge aus dem Verkehr gezogen werden und dabei die Gesamtbelastung innert fünf Jahren um 20 Prozent abnehmen.<\/p><p>Dazu ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf eine Regelung bezüglich der allfälligen Zulassung von Ecolight-Aircraft durch das Bazl wie erwähnt vorerst u. a. entsprechende Lufttüchtigkeitsanforderungen erlassen werden müssten. Sofern in der Folge ein Gesuchsteller die Zulassungsanforderungen erfüllt, hat er - wie bei einer anderen Polizeibewilligung - Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb des Fluggerätes.<\/p><p>Eine Verknüpfung einer derartigen Zulassung mit der Bedingung der gleichzeitigen Ausserbetriebnahme eines anderen, ordnungsgemäss im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Flugzeuges verbietet sich schon aus rechtlichen Gründen. Die Zulassung von Luftfahrzeugen erfolgt grundsätzlich gestützt auf internationale, auch von der Schweiz anerkannte technische Normen. Die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen sind im schweizerischen Luftrecht festgelegt. Ein im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug, welches demnach die verlangten Bedingungen erfüllt, könnte unfreiwillig nur gestützt auf neue gesetzliche Verbote bzw. Zwangsmassnahmen wegen der Zulassung eines Ecolight-Aircraft aus dem Verkehr gezogen werden. Eine derartige Regelung wäre jedoch kaum in Einklang mit den erwähnten, in der Luftfahrt international geltenden Zulassungsvorschriften zu bringen.<\/p><p>Selbst wenn eine derartige Substitution erfolgen würde, wäre es aufgrund des heutigen Kenntnisstandes offen, ob die erzielte Verminderung der Umweltbelastung im angestrebten Umfang erreicht werden könnte.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Heute sind in allen umliegenden Ländern Flugzeuge zugelassen, die verbrauchs- und lärmmässig weit besser sind als die alten Kisten, die sich teilweise noch am Schweizer Himmel tummeln.<\/p><p>Die Zulassung der so genannten \"Ecoflyers\" in der Schweiz wird aus Furcht vor zusätzlichem Luftverkehr abgelehnt.<\/p><p>Ist der Bundesrat bereit, mit der betroffenen Branche ein Konzept auszuarbeiten, das folgende Punkte enthält: Die neuen Typen werden zugelassen, wenn in gleichem Ausmass alte Maschinen aus dem Verkehr gezogen werden?<\/p><p>Dabei hat die Gesamtbelastung in Bezug auf Lärm und Umweltbelastung innert fünf Jahren um 20 Prozent abzunehmen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Neue Generation von Leichtflugzeugen"}],"title":"Neue Generation von Leichtflugzeugen"}