{"id":20001042,"updated":"2025-06-24T23:11:12Z","additionalIndexing":"Strafverfahren;Wirtschaftsstrafrecht;öffentliche Bank;Bankrecht;Solothurn (Kanton)","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2452,"gender":"m","id":399,"name":"Heim Alex","officialDenomination":"Heim Alex"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-03-24T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4602"},"descriptors":[{"key":"L05K1104010106","name":"öffentliche Bank","type":1},{"key":"L04K05040402","name":"Strafverfahren","type":1},{"key":"L06K050102010208","name":"Wirtschaftsstrafrecht","type":1},{"key":"L05K0301010115","name":"Solothurn (Kanton)","type":2},{"key":"L04K11040209","name":"Bankrecht","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2000-05-24T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(953852400000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(959119200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2452,"gender":"m","id":399,"name":"Heim Alex","officialDenomination":"Heim Alex"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"00.1042","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Einfache Anfrage bezieht sich auf ein kantonales Strafverfahren. Angesichts von Artikel 123 der Bundesverfassung, wonach für die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Strafsachen die Kantone zuständig sind, legt sich der Bundesrat bei der Beantwortung der unmittelbar das kantonale Verfahren betreffenden Fragen die gebotene Zurückhaltung auf. Er trägt damit zugleich der Tatsache Rechnung, dass das betreffende Verfahren im Kanton noch hängig ist.<\/p><p>Zu den einzelnen Fragen:<\/p><p>1. Im fraglichen Fall geht es primär um die Anwendung von materiellem Bundesrecht, konkret um verschiedene Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Die kantonale Gesetzgebung ist nur hinsichtlich des Strafverfahrensrechtes und der Gerichtsorganisation betroffen. Diese entsprechen durchaus dem heute in der Schweiz üblichen Standard hinsichtlich Effizienz und Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und lassen jedenfalls keine offensichtlichen und schwer wiegenden Lücken erkennen, deren Beseitigung einen anderen Verfahrensverlauf bewirken könnte.<\/p><p>2. Entfällt.<\/p><p>3. Eine Änderung von Bundesgesetzen erscheint weder notwendig noch angezeigt. Das Vermögensstrafrecht wurde Mitte der Neunzigerjahre total revidiert; die betreffenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches erscheinen weiterhin zeitgemäss und sachgerecht.<\/p><p>Mit der so genannten Effizienzvorlage, die in absehbarer Zeit in Kraft tritt und der Bundesanwaltschaft u. a. bei der Bekämpfung grenzüberschreitender komplexer Wirtschaftskriminalität zusätzliche Kompetenzen einräumt, wurde zudem ein weiterer wichtiger Schritt hin zu mehr Effizienz im Kampf gegen Wirtschaftsverbrechen getan. Im Fall der Solothurner Kantonalbank, der sich weitgehend auf einen einzigen Kanton beschränkt, wären freilich die besonderen Voraussetzungen für ein Eingreifen der Bundesanwaltschaft nicht erfüllt gewesen.<\/p><p>Die theoretisch denkbare Erweiterung der heute nur vorsätzlich zu erfüllenden Tatbestände des Vermögensstrafrechtes auf fahrlässiges Handeln wurde bei der letzten Revision nie ernsthaft erwogen und erscheint dem Bundesrat auch heute nicht opportun. Eine solche Ausdehnung des strafrechtlichen Schutzes könnte nämlich bewirken, dass kaum noch jemand Risiken - die jedem wirtschaftlichen Handeln eigen sind - einzugehen bereit wäre, um nicht Gefahr zu laufen, dadurch fahrlässig einen Straftatbestand zu erfüllen. Die Nachteile einer solchen Entwicklung für das Wirtschaftsleben liegen auf der Hand. Dass heute die fahrlässige Begehung von Vermögensdelikten nicht strafbar ist, heisst jedoch nicht, dass dieses Verhalten überhaupt nicht sanktioniert werden kann. Den Geschädigten steht nämlich gerade auch in diesen Fällen die Zivilklage gegen die Verantwortlichen offen, welcher Weg im vorliegenden Fall auch beschritten wurde.<\/p><p>4. Der Vorentwurf für eine vereinheitlichte Strafprozessordnung, den Professor Niklaus Schmid zurzeit ausarbeitet, wird auftragsgemäss spätestens Ende März 2001 vorliegen und noch im gleichen Jahr in die Vernehmlassung geschickt werden. Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ist allerdings kaum vor Mitte des Jahrzehntes zu rechnen. Mutmassungen über die Frage anzustellen, ob mit der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung der Fall der Solothurner Kantonalbank einen anderen Verlauf genommen hätte, erscheint dem Bundesrat jedenfalls beim jetzigen Stand der Arbeiten wenig sinnvoll. Er weist aber darauf hin, dass sich das künftige vereinheitlichte Strafverfahrensrecht im Wesentlichen nach den gleichen anerkannten Grundsätzen richten wird, auf die sich schon heute die kantonalen Strafprozessordnungen - auch die solothurnische - stützen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Lag es an den (zu) wenig strengen kantonalen Gesetzen, dass die Beschuldigten nicht verurteilt werden konnten?<\/p><p>2. Wenn ja, was müsste auf der Stufe Kanton geändert werden, um solche Fälle künftig verhindern zu können?<\/p><p>3. Sind allenfalls Bundesgesetze zu ändern, um in solchen Fällen eine Verurteilung erreichen zu können?<\/p><p>Die nötigen gesetzlichen Grundlagen für die wirksame Ahndung von Wirtschaftsdelikten sind auf Bundesebene in Vorbereitung (vereinheitlichtes Strafverfahren).<\/p><p>4. Wann kann mit einem einheitlichen Strafverfahren frühestens gerechnet werden, und hätte dieses vereinheitlichte Strafverfahren im oben erwähnten Verfahren zu einer Verurteilung führen können?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Solothurner Kantonalbank. Einstellung der Strafverfahren"}],"title":"Solothurner Kantonalbank. Einstellung der Strafverfahren"}